Revision eines teilfreigesprochenen Angeklagten: Keine Nachprüfung der Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/69
- Datum
- 05.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt ein teilweise freigesprochener Angeklagter nur Revision ein, ohne die Kosten- und Auslagenentscheidung zu beanstanden, darf das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht nachprüfen.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist durch die sofortige Beschwerde angefochten nach § 464 Abs. 3 StPO; eine Revision kann sich hierauf nicht erstrecken.
Erklärungen, die innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO abgegeben werden und aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Kosten- und Auslagenentscheidung angefochten werden soll, sind als sofortige Beschwerde aufzufassen und zu behandeln.
Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels ist unschädlich; entscheidend ist der materielle Gehalt des Vorbringens, sodass inhaltlich erkennbare Angriffe auf die Kostenentscheidung als sofortige Beschwerde gelten können.
Das Revisionsgericht prüft die Revision daraufhin, ob die Revisionsbegründung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; fehlt eine solche Rechtfertigung, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 480/69 in der Strafsache gegen den Kellner Paul Johann K. (____), geboren ████ ███ ██ 1929 in ██ ███ (R___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 einstimmig
Leitsatz
Hat der teilweise freigesprochene Angeklagte gegen ein Urteil nur Revision eingelegt, ohne die Entscheidung über die Kosten und Auslagen zu beanstanden, so hat das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht nachzuprüfen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom Juli 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
§ 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem 9. Juli 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor; Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
Die Entscheidung im angefochtenen Urteil über die Auslagen des teilweise freigesprochenen Angeklagten hat der Senat nicht nachzuprüfen. Denn nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO (i.d.F. des Art. 2 Nr. 20 des EGOWiG vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 503) ist gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig die sofortige Beschwerde gegeben; eine Revision gegen das Urteil des Tatrichters kann sich daher nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken (Schwarz/Kleinknecht, StPO, 28. Aufl., § 464 Anm. 7). Wenn allerdings die Erklärungen, die ein Angeklagter oder für ihn sein Verteidiger innerhalb der für die sofortige Beschwerde eingeräumten Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) abgibt, erkennen lassen, dass die Entscheidung über die Kosten und Auslagen angefochten werden soll, so ist sie als sofortige Beschwerde aufzufassen und zu behandeln.
Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich. Das gilt auch dann, wenn die Angriffe gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO in einem Schriftsatz erhoben werden, der sich sonst nur mit der Revisionseinlegung oder (und) der Revisionsbegründung befasst. Dies muss umso mehr genügen, als nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO das Revisionsgericht auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig ist, wenn gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im Übrigen Revision eingelegt worden ist. In der vorliegenden Sache haben jedoch der Angeklagte und sein Verteidiger mit keinem Wort erkennen lassen, dass sie die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beanstanden wollen.
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