Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §121 GVG unzulässig – Revision erfasst regelmäßig keine Kostenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 375/70
Datum
27.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde erneut wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; das OLG Hamm legte dem BGH die Frage vor, ob die Revision die Kostenentscheidung erfasst. Der BGH erklärt die Vorlage für unzulässig: Grundsätzlich erstreckt sich die Revision nicht auf Kostenentscheidungen, die nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können. Die Sache wird an das OLG Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein tatrichterliches Urteil erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen; diese ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, es sei denn, die Kostenrüge wird in zulässiger Form innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen.

2

Führt die Revision in einem Punkt zu einer Änderung des tatrichterlichen Sachausspruchs, kann auch eine Änderung der Kostenentscheidung geboten sein.

3

Ein Oberlandesgericht ist nicht gehindert, sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu halten; entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte begründen nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit einer Vorlage nach §121 Abs.2 GVG.

4

Die Voraussetzungen der Vorlage nach §121 Abs.2 GVG sind nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage durch klare oberinstanzliche Rechtsprechung geklärt ist und das vorlegende Gericht diese Entscheidung anwenden kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 375/70 in der Strafsache gegen den Bicker Wolfgang aus ██████, geboren am ██████ ██ (Sch) in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I. 1. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten in einem früheren Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist vom Oberlandesgericht Hamm auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat den Angeklagten am 4. November 1969 erneut wegen fahrlässiger Körperverletzung zu derselben Geldstrafe wie beim ersten Mal verurteilt; es hat „die Kosten des Verfahrens einchließlich der Revision sowie der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen“ dem Angeklagten auferlegt.

Dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit einem am 6. November 1969 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz wiederum angefochten. Er hat dabei außerdem nur noch erklärt, er werde noch anzeigen, „ob das Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll“.

Nachdem hierauf das Urteil dem Verteidiger am 17. November 1969 zugestellt worden war, hat dieser mit einem am 25. November 1969 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt, das Rechtsmittel solle als Revision durchgeführt werden. Zugleich hat er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Außerdem hat er erstmals mit näherer Begründung geltend gemacht, dass auch „die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu Bedenken Anlass“ gebe.

2. Über die Revision hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht möchte von einer auf das Erste Strafrechtsreformgesetz zurückzuführenden, für die Entscheidung der Vorlegungsfrage bedeutungslosen Berichtigung abgesehen die Revision als unbegründet verwerfen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils nachzuprüfen, sieht sich das Oberlandesgericht nicht in der Lage. Es ist der Auffassung, die Kosten- und Auslagenentscheidung eines Strafurteils könne gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; das Rechtsmittel der Revision erstrecke sich nicht auf die Kostenentscheidung. So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht Hamm gehindert durch die in NJW 1969, 1683 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts, nach welcher sich eine in vollem Umfang eingelegte Berufung oder Revision auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils erstreckt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat deswegen die Sache „gemäß § 121 Abs. 2 GVG“ dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. In seinem Vorlegungsbeschluss erwähnt das Oberlandesgericht, es bleibe bei dieser Vorlage, auch nachdem es „nachträglich Kenntnis erlangt hat von der Entscheidung des 5. Senats des BGH vom 10. März 1970 – 5 StR 648/69 – (vgl. NJW 1970, 1152), durch die ein entsprechender Vorlegungsbeschluss des OLG Oldenburg vom 7. November 1969 – 4 Ss 353/69 – im Hinblick auf die Entscheidung BGH NJW 1970, 288 an das vorlegende Gericht zurückgegeben worden ist“. Die Frage sei offenbar in der Rechtsprechung wie auch im Schrifttum „weiterhin kontrovers“.

II. Die Vorlage ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:

„Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Meinung, dass das Revisionsgericht die Kosten- und Auslagenentscheidung eines zum Sachausspruch ohne Erfolg angefochtenen Urteils nur zu überprüfen hat, wenn diese innerhalb der in § 341 StPO bestimmten Frist angegriffen wurde. Damit folgt das Oberlandesgericht dem in NJW 1970, 288 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1969 – 4 StR 480/69. In ihm hatte der 4. Strafsenat ausgesprochen, die Revision gegen das Urteil des Tatrichters erstrecke sich nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung, diese könne vielmehr vom Revisionsgericht nur nachgeprüft werden, wenn sie innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erkennbar mit der sofortigen Beschwerde angefochten werde, was allerdings auch in dem die Einlegung oder (und) Begründung der Revision enthaltenden Schriftsatz geschehen könne. Dass der Bundesgerichtshof dabei auf die Frist des § 311 Abs. 2 StPO abgehoben hat, während das vorlegende Gericht die Überprüfbarkeit der Kosten- und Auslagenentscheidung davon abhängig macht, dass diese innerhalb der Frist des § 341 StPO angefochten wurde, ist ohne sachliche Bedeutung, da die beiden Fristen sich decken.

Will sich aber ein Oberlandesgericht zu einer Rechtsfrage der Auffassung des Bundesgerichtshofes anschließen, dann ist es hieran durch die entgegenstehende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts – mag diese vor oder nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen sein – nicht gehindert (BGHSt 13, 149; 13, 373; 4 StR 95/65, Beschluss vom 25. Februar 1965). Hieran ändert nichts, dass sich im vorliegenden Falle weitere Oberlandesgerichte der zu dem Beschluss BGH NJW 1970, 288 in Widerspruch stehenden Entscheidung des Kammergerichts angeschlossen haben und die Vorlegungsfrage auch im Schrifttum umstritten ist.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt nur noch ergänzend:

Die Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 1969 betraf zwar, wie auch in dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz zum Ausdruck gebracht ist, einen Fall, in welchem der teilweise freigesprochene Angeklagte das Urteil nur mit der Revision und nicht auch im Kostenpunkt fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochten hatte. In den die Entscheidung tragenden Gründen ist aber ganz allgemein gesagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig die sofortige Beschwerde gegeben sei und dass sich daher eine Revision gegen das Urteil des Tatrichters nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken könne. Die Besonderheit, dass es sich in der jetzigen Sache nicht um die Kosten und Auslagen eines teilweise freigesprochenen Angeklagten, sondern um die Kosten des ersten Revisionsverfahrens handelt, ist daher für die Beurteilung der Vorlegungsfrage ohne Bedeutung.

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass die Vorlegungsfrage nicht den Fall betrifft, in dem die Revision in irgendeinem Punkte zu einer Änderung der angefochtenen tatrichterlichen Entscheidung führt; dass in einem solchen Fall auch die Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils geboten sein kann, steht außer Zweifel.

MeyerBortzlerSpiegel
WilimsMayr
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