Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrügen wegen fehlender Widerspruchsfrist und Beweiswürdigung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 645/61
Datum
13.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision ausschließlich gegen Verfahrensmängel, insbesondere die fehlende Ladung zu einer Zeugenvorladung seiner Tochter und angebliche Vernehmungsmängel. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Viele Rügen sind unzulässig, weil im Hauptverfahren kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgte, andere sind unbegründet oder betreffen nur die Beweiswürdigung. Zugunsten des Angeklagten wurde jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich versäumter Revisionsbegründung gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer im Hauptverfahren nicht rechtzeitig Widerspruch oder Einwendungen erhoben hat.

2

Ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter hat keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Zeugnisvernehmung, die an einem anderen Ort durchgeführt wird (§§ 193 Abs. 2, 169 Abs. 2 StPO).

3

Behauptete Verstöße gegen Vorschriften der Beweiserhebung (z. B. §§ 136a, 69 StPO) führen nur dann zur Unverwertbarkeit einer Vernehmung, wenn die behaupteten Mängel substantiiert nachgewiesen sind.

4

Revisionsrechtliche Angriffe sind unzulässig, soweit sie sich allein gegen die freie Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatrichters richten.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung prozessualer Rechte gehindert war (Art. 103 GG, § 345 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 11. August 1961

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Otto H ██ aus ████, geboren am ██ 1902 in [REDACTED] (Holstein), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 11. August 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 11. August 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten beanstandet lediglich das Verfahren.

I. Revisionsbegründung des Verteidigers

Ohne Erfolg rügt der Verteidiger, dass der Angeklagte zur richterlichen Vernehmung seiner Tochter am 12. Juni 1961 nicht geladen worden und deshalb bei der Vernehmung nicht anwesend gewesen sei.

Wie die Revision einräumt, ist dies in der Hauptverhandlung weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten geltend gemacht worden. Beide haben die Vernehmung des Oberamtsrichters Dr. G[REDACTED] über den Inhalt der damaligen Zeugenbekundungen widerspruchslos hingenommen und sich im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung ebenfalls nicht auf die fehlende Ladung zum Vernehmungstermin vom 12. Juni 1961 berufen; das ergibt auch die Sitzungsniederschrift. Selbst wenn man also mit dem Verteidiger die Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 9, 24 ff. auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, so würde es jedenfalls an dem vom Großen Senat geforderten rechtzeitigen Widerspruch fehlen.

Was die Revision über die Ursachen dieser Säumnis vorbringt, gibt der Rüge ebenfalls keinen Halt; auf das Fehlen einer Beratung durch den damaligen Verteidiger kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Übrigen hat der Verteidiger der von ihm fraglos als bedeutungsvoll erkannten Vernehmung des Oberamtsrichters Dr. G[REDACTED] anscheinend nur deshalb nicht widersprochen, weil er sich nichts versprach. Denn der Angeklagte befand sich am 12. Juni 1961 in der Untersuchungshaftanstalt Verden, während die Vernehmung der Tochter beim Amtsgericht in Achim durchgeführt wurde. Gemäß §§ 193 Abs. 2, 169 Abs. 2 StPO stand dem Angeklagten also kein Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung seiner Tochter zu.

II. Revisionsbegründung des Angeklagten

Der Senat setzt den Angeklagten, soweit er die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den vorigen Stand ein.

Dass ein Angeklagter das Recht hat, seine Revision auch dann zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, wenn bereits eine Revisionsbegründung des Verteidigers vorliegt, ergibt sich sowohl aus § 345 Abs. 2 StPO als auch aus Art. 103 Abs. 1 GG. Da der in Haft befindliche Beschwerdeführer an der Wahrnehmung dieses Rechts ohne sein Verschulden gehindert worden ist, war er insoweit wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Die Entscheidung BGHSt 1, 44, die „in der Regel“ eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Rügen ablehnt, steht nicht entgegen; es handelt sich hier um eine Ausnahme entsprechend der Entscheidung des 4. Strafsenats in einem rechtsähnlichen Fall (4 StR 42/59 vom 18. Februar 1959).

Das Revisionsvorbringen des Angeklagten hat indessen keinen Erfolg.

1. Für einen Verstoß gegen § 240 Abs. 2 StPO durch unzulässige Beschränkung des Fragerechts bietet die Sitzungsniederschrift keinen Anhalt. Im Übrigen behauptet der Angeklagte selbst nicht, dass er eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Fragbeschränkung herbeigeführt habe.

Entsprechendes gilt für die Rüge, § 243 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, weil das Landgericht die „persönliche Vernehmung zu plötzlich abgebrochen“ habe.

2. Fehl geht auch die Behauptung der Revision, die Tochter des Angeklagten sei durch Oberamtsrichter █████████ unter Verletzung der §§ 136a, 69 StPO vernommen worden; die Aussage des Richters hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen. Was der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Behauptungen vorbringt, ist entweder nicht bewiesen, oder es ergibt sich daraus sogar, dass die Tochter sachgerecht vernommen worden ist.

3. Die weiteren Angriffe dieser Revisionsbegründung sind unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche richten.

Die Revision war daher, entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaBorker

Zitiert (1)

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