Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründungsfrist nach Tod des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/59
- Datum
- 18.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO ist zu gewähren, wenn unverschuldete Umstände die rechtzeitige Wahrnehmung von Revisions- oder Wiedereinsetzungsfristen verhindern und dadurch die effektive Verteidigung beeinträchtigt wird.
Die rechtzeitige Einlegung der Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erfüllt die Form- und Fristvorschriften für diese Rüge; pauschale Verfahrensbeanstandungen ohne Angabe der den Mangel tragenden Tatsachen genügen nicht als Begründung.
Zurechenbare Zusagen des verteidigenden Rechtsanwalts oder seines Vertreters, auf die sich der Angeklagte verlassen durfte, können zur Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses und damit zur Wiedereinsetzung führen.
Die Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist gerechtfertigt, wenn ein neu hinzugetretener Verteidiger erst nach Einsicht in die Gerichtsakten eine substantiiert zu begründende Rechtfertigungsschrift erstellen kann.
Rubrum
In der Strafsache gegen den ehemaligen Telegraphenarbeiter ████████ ████ ██████, Wohnsitz, geboren am █████, zur Zeit in ██████████████████ wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1959
Tenor
Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist (§§ 44, 45 StPO) gewährt.
Gründe
Der am 23. Oktober 1958 gestorbene Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszug hat gegen das in seiner und des Angeklagten Gegenwart verkündete, nach den Hauptakten nur dem Angeklagten am 15. Oktober 1958 zugestellte Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. August 1958 am 25. August 1958 Revision eingelegt und gleichzeitig die Verletzung sachlichen Rechts gerügt; daneben hat er auch die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandet, ohne zugleich die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Damit ist die Revision rechtzeitig eingelegt und, soweit es sich um die Verletzung sachlichen Rechts handelt, auch in rechter Form und Frist begründet worden (§§ 341, 344 StPO). Der Verteidiger hatte dem Angeklagten aber zugesagt, die Revision noch insoweit zu begründen, als die Verletzung von Verfahrensrecht bean-
standet worden ist. Auch der vom 20. bis 27. Oktober 1958 für den Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechtszuge tätige Gerichtsassessor [REDACTED] hat dem Angeklagten bei seinem Besuch im Untersuchungsgefängnis am 25. Oktober 1958 nach Unterrichtung vom Tode des Verteidigers in Aussicht gestellt, dass ein Rechtsanwalt kommen werde, um die Revisionsbegründung mit ihm zu besprechen und dann anzufertigen. Am 29. Oktober 1958 hat der Erste Hauptwachtmeister Sch[REDACTED] im Büro des Verteidigers für den Angeklagten angerufen und die Antwort erhalten, die Sache werde geregelt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen, unter anderem deswegen, weil Gerichtsassessor [REDACTED] nach einem Gespräch mit dem Bürovorsteher des gestorbenen Verteidigers davon ausgegangen ist, dass das Urteil dem Verteidiger am 2. Oktober 1958 zugestellt worden sei, während dieser nur von der Zustellung an den Angeklagten unterrichtet worden ist.
Diese besondere (von BGHSt 1, 44 wesentlich abweichende) Verfahrenslage nötigt dazu, dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da andernfalls sein gesetzliches Recht auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist, ohne dass er es verhindern konnte, verkürzt und sein Vertrauen in die Durchführbarkeit einer sachgerechten Verteidigung erschüttert werden würde.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist gerechtfertigt, weil der neue Verteidiger des Angeklagten, der ihm im ersten Rechtszuge nicht zur Seite gestanden hat, vor Anfertigung seiner am 25. November 1958 eingegangenen Rechtfertigungsschrift erst die Akten des Gerichts einsehen musste.
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