Revision verworfen: Kein Anspruch auf zusätzliches sexualpsychologisches Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 300/68
- Datum
- 24.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Fristversäumende seine Begründung nicht rechtzeitig zu Protokoll bringen konnte, weil das Protokollierungsorgan die erforderliche Eintragung nicht vornehmen konnte.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist mit den Anforderungen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO vereinbar, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, weshalb ein zusätzlicher Beweis für die Sachaufklärung nicht erforderlich ist.
Persönliche Kenntnisse, Erfahrungen und der Ruf eines Wissenschaftlers begründen für sich genommen keine 'Forschungsmittel' im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO.
Eine längerfristige stationäre Beobachtung rechtfertigt nicht automatisch die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens, wenn bereits ausreichende Beobachtungen und ein ausführliches Sachverständigengutachten vorliegen.
Die bloße Unfähigkeit eines Sachverständigen, die Ursprünge perverter Handlungen vollständig zu erklären, schmälert seine Zuständigkeit nicht, solange er die entscheidungserhebliche Frage nach krankhaften Triebstörungen und deren Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit ausreichend geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Dezember 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Einrichter Willi ███████, geboren ███████ 1919 in ████████ (Baden), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ██████ als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 14. Dezember 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Senat setzt den Angeklagten, soweit er die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den vorigen Stand ein.
Der in Haft befindliche Beschwerdeführer konnte seine frühzeitig angekündigten Verfahrensbeschwerden nicht rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen, weil der Urkundsbeamte, der die Sachakten erst am letzten Tage der Revisionsbegründungsfrist erlangen konnte, nicht mehr in der Lage war, eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung in das Protokoll aufzunehmen.
Die Entscheidung BGHSt 1, 44 steht nicht entgegen; es handelt sich hier um einen Ausnahmefall (entsprechend 4 StR 42/59 vom 18. Februar 1959; 5 StR 645/61 vom 13. Februar 1962).
2. Das Revisionsvorbringen hat indessen keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Seine Revision beanstandet vor allem, dass die Strafkammer, die einen psychiatrischen Sachverständigen und mehrere sachverständige Zeugen gehört hat, es abgelehnt hat, zusätzlich ein sexualpsychologisches Gutachten einzuholen, das nach Auffassung des Angeklagten auf Grund einer längeren stationären Beobachtung erstattet werden müsste.
Die Rüge geht fehl.
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Beweisanträge des Angeklagten zurückgewiesen hat, entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Widersprüche im Gutachten des bereits gehörten Sachverständigen Dr. Klaue hat der Beschwerdeführer weder in seinen Beweisanträgen noch mit der Revision geltend gemacht. Er hat auch nicht behauptet, der Sachverständige sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Dass ein bestimmtes „Institut für die Erforschung der Sexualwissenschaft“ über Forschungsmittel verfügt, die denen des gehörten Gutachters, des ärztlichen Direktors der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in Berlin, überlegen erscheinen, ist nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Revision sind die persönlichen Kenntnisse, die Erfahrungen und der Ruf eines Wissenschaftlers keine Forschungsmittel i. S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO (BGH VRS 32, 266). Dasselbe gilt für eine längere stationäre Beobachtung. Im Übrigen ist der Angeklagte sechs Wochen in einer Anstalt untergebracht und dort beobachtet worden (§ 81 Abs. 4 StPO).
Die Sachkunde des Gutachters lässt sich auch nicht mit der Behauptung anzweifeln, er habe „über die Wurzel der perversen Unzuchtshandlungen ... wenig aussagen“ können. Das spricht nur für die kritische Einstellung und Zuverlässigkeit des Gutachters und lässt zudem erkennen, dass der Sachverständige die ungewöhnlichen Perversitäten als Symptome gewertet und bei der Prüfung möglicher Triebstörungen berücksichtigt hat.
Der Gutachter hatte dem Tatrichter nur die erforderliche Sachkunde darüber zu vermitteln, ob der Angeklagte an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, speziell an krankhaften Triebstörungen litt, die sein Steuerungsvermögen bei Unzuchtshandlungen mit Kindern erheblich herabsetzten. Dieser Aufgabe hat sich der Gutachter unterzogen.
Er hat seine Auffassung dargelegt, wonach die Verfehlungen des Angeklagten nicht auf einen krankhaften Trieb, sondern auf eine egozentrische, triebhafte, hysterische Psychopathie zurückzuführen seien, die das Landgericht, wie das Urteil ergibt, rechtlich einwandfrei als Charaktermangel wertet (UA S. 13).
Aus diesen Gründen hatte das Landgericht keinen Anlass, von Amts wegen einen zusätzlichen Sachverständigen zu hören. Das umso weniger, als der Angeklagte im Beweisantrag vom 12. Dezember 1967 (HA Bd. I S. 215) seine Taten als „Anfälle“ dargestellt, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt hatte, er sei von vornherein entschlossen gewesen, sich wiederholt in gleichartiger Weise an Kindern zu vergehen (UA S. 13).
Da auch die Nachprüfung auf die Sachrüge keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Schmitt |