Zollvormerklager: Versuch der Zollhinterziehung durch gefälschte Ausgabelisten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 64/51
- Datum
- 30.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nur auf die Verletzung derjenigen Verfahrensvorschriften gestützt werden, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Kraft waren; spätere Gesetzesänderungen machen zuvor unbegründete Rügen nicht nachträglich erfolgreich.
Bei einem Zollvormerklager entsteht mit der Abfertigung eine bedingte Zollschuld; eine vollendete Zoll- und Umsatzsteuerhinterziehung tritt regelmäßig erst durch eine unrichtige Abrechnung zum maßgeblichen Quartalsstichtag ein.
Eine Verpflichtung des Inhabers eines Zollvormerklagers, bereits vor dem Abrechnungsstichtag Angaben über die Verwendung des Zollgutes zu machen, besteht grundsätzlich nicht; § 165e Abs. 2 AO ist auf unechte Zollbefreiungen im Zollvormerkverfahren nicht anwendbar.
Der Versuch einer Abgabenhinterziehung kann bereits durch die Fälschung von Aufzeichnungen beginnen, deren Führung vorgeschrieben ist und die jederzeit der Kontrolle durch die Abgabenbehörde zugänglich sind, wenn darin der auf Täuschung gerichtete Wille nach außen erkennbar hervorgetreten ist.
Fällt bei Tateinheit eine von mehreren Straftaten unter ein Straffreiheitsgesetz, ist das Verfahren nicht hinsichtlich einzelner rechtlicher Gesichtspunkte einzustellen; die Verfolgung beschränkt sich auf die nicht amnestierte Tat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Januar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Heinrich █████, ███straße ███, geboren am ██ ███ 1922 in ██, 2. den Provisionsvertreter Franz ███████, ██ ███ ███ ██straße, geboren am ███ 1908 in ██,
wegen Zoll- und Steuervergehens sowie Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1952 auf die Verhandlung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Januar 1951, soweit die Angeklagten verurteilt sind, im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Das Urteil wird ferner dahin berichtigt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ██████ ██ wegen Urkundenfälschung wegfällt.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ██ ist wegen Zoll- und Steuerhinterziehung zu Geldstrafe und Wertersatz, der Angeklagte ██ ████ wegen Beihilfe hierzu zu Geldstrafe verurteilt worden. Gegen beide Angeklagte ist das Verfahren wegen Urkundenfälschung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden.
██ hatte beim Zollamt I Berlin die Errichtung eines Zollvormerklagers zur Auslieferung von Liebesgabepaketen aus der Schweiz beantragt. Bevor eine Entscheidung hierüber gefällt worden war, hatte ihm der zuständige Sachbearbeiter beim Zollamt bereits gestattet, unter Beachtung einer Reihe von Bestimmungen mit der Einfuhr und Ausgabe der Liebesgabensendungen zu beginnen. ██ hatte auch 2 000 Liebesgabenpakete erhalten, mindestens 1 000 Pakete davon jedoch an Nichtberechtigte abgegeben und die Ausgabenbelege zur Verschleierung gegenüber dem Zollamt gefälscht. Der Angeklagte ██ hatte bei der fälschlichen Anfertigung der Ausgabenlisten und bei der Erteilung der Fahraufträge mitgewirkt.
Die Revisionen der Angeklagten meinen, die Verurteilung wegen Zoll- und Steuerhinterziehung sei unrichtig, da ihre Taten lediglich Vorbereitungshandlungen für die beabsichtigte Steuerhinterziehung gewesen seien.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil im ganzen, rügt ausdrucklich aber nur, dass bei dem Angeklagten ██ nicht gewerbsmäßige Zoll- und Steuerhinterziehung angenommen und dass ██ nicht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt worden sei.
A. Revisionen der Angeklagten:
I. a) Die Revision des ███ ██ rügt Verletzung des § 59 StPO und meint, nach der am 1. Januar 1951 in Berlin in Kraft getretenen Fassung der StPO hätten alle Zeugen beeidigt werden müssen.
Der Art. 7 I des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951, verkündet am 15. März 1951 (GVBl. S. 99), bestimmt als Tag des Inkrafttretens den 1. Januar 1951. Diese Bestimmung kann indessen nicht zur Folge haben, dass das Verfahren vor dem Landgericht Berlin nach Maßgabe der Neufassung der StPO zu beurteilen wäre. Das Landgericht musste das Verfahren nach der früheren, zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung der StPO durchführen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind daher auch nach Maßgabe der früheren Fassung zu beurteilen. Solche Verfahrensrügen, die nach der früheren Fassung scheitern mussten, können durch die Neufassung nicht erfolgreich werden. Denn die Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden, und der Tatrichter konnte nur nach Bestimmungen verfahren, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültig waren (BGH 3 StR 385/51 vom 13.12.1951).
b) Weiter rügt die Revision Verletzung des § 268 StPO. Das Urteil sei nicht vorschriftsmäßig verkündet worden. Gemeint ist anscheinend, die Verkündung sei ohne Eröffnung der Urteilsgründe erfolgt.
Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden, da das Urteil auf dieser Unterlassung, wenn sie vorgekommen sein sollte, nicht beruhen kann. Ob die Rechtsmittelfrist in einem solchen Falle erst mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten zu laufen beginnt (vgl. Kleinknecht, StPO § 268 Anm. VI d), kann hier unerörtert bleiben.
c) Die behauptete Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO enthält keine Angaben, auf welche Tatsachen oder Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen.
II. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung der §§ 396, 401 AO in Verbindung mit §§ 13, 45, 47 ZollG, § 62 AZO, §§ 6, 7 UmsStG. Sie behaupten, dass eine Bestrafung wegen Zoll- und Steuerhinterziehung nicht habe erfolgen dürfen, weil ██ als Inhaber eines Zollvormerklagers nur verpflichtet gewesen sei, erst am 3. Oktober 1949 mit dem Zollamt abzurechnen. Zur Zeit des Aufgriffs im August 1949 habe daher eine Steuerhinterziehung überhaupt noch nicht vorliegen können.
Insoweit sind die Rügen begründet. Die Errichtung des Zollvormerklagers war dem Angeklagten ███ unter Einhaltung gewisser Bedingungen mündlich genehmigt. Es konnten an ihn daher in steuerlicher Beziehung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines genehmigten Zollvormerklagers. Der Gestellungspflicht (§ 13 ZG) ist der Angeklagte nachgekommen. Mit der Abfertigung zum Zollvormerklager ist die bedingte Zollschuld in der Person des Lagerinhabers entstanden (§§ 45 I, 47 I Ziff. 2 ZG). Ein erstmaliges vorschriftswidriges Verfügen im Sinne der §§ 45 I Ziff. 2, 47 I Ziff. 2 ZG, § 62 AZO kann deshalb nicht vorliegen.
Nach § 17 ZVormO hat der Lagerinhaber der Zollstelle alle Vierteljahre bis zum 3. April, 3. Juli, 3. Oktober und 3. Januar das im abgelaufenen Quartal ohne zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommene Zollgut anzumelden. Da der Angeklagte die Liebesgabensendungen im Juli 1949 erhalten hatte, bestand für ihn die Pflicht zur Abrechnung erst am 3.10.1949. Vor diesem Zeitpunkt konnte eine Verkürzung von Steuereinnahmen nicht stattfinden, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils eine Sicherheit geleistet hatte. Erst durch eine unrichtige Abrechnung wäre die Zollhinterziehung und damit auch die Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer (§ 15 UStG) vollendet worden.
Das Hauptzollamt meint zwar, ██ habe durch Unterlassen der vorherigen Anmeldung über die den Bedingungen nicht entsprechende Verwendung von Liebesgaben gegen § 165e Abs. 2 AO und damit gegen § 396 Abs. 2 AO verstoßen. Diese Auffassung ist indessen nicht richtig.
Aus den Vorschriften über Zollvormerklager ergibt sich, dass mit der Abfertigung zu einem solchen Lager die bedingte Zollschuld in der Person des Lagerinhabers entstanden war. Die endgültige Feststellung der Zollschuld erfolgt jeweils erst zu Beginn des nächsten Vierteljahres. Eine Verpflichtung, schon vorher Angaben über die Verwendung des Zollgutes zu machen, besteht für den Inhaber eines Zollvormerklagers nicht. Der § 165e Abs. 2 AO gilt nur für echte, nicht aber auch für unechte Zollbefreiungen im Zollvormerkverfahren (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht, RStBl 1941, 174; Anm. IV 2c zu § 396 S. 32; RFH vom 31.1.1941).
Dagegen kann in dem Verhalten des Angeklagten ██ bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung zu sehen sein (§ 396 Abs. 2 AO). Zwar ist zweifelhaft, ob eine falsche Buchführung des Steuerschuldners, ohne dass eine Vorlage an das Finanzamt erfolgt, schon einen Versuch oder nur eine Vorbereitungshandlung darstellt (vgl. Hartung II 2d zu § 397 S. 52). Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht nur um eine einfache unrichtige Buchführung. Vielmehr waren die Ausgabelisten gefälscht worden, deren Führung dem Angeklagten im Rahmen des Zollvormerkverfahrens ausdrücklich aufgegeben worden war. Die Auslieferungslisten befanden sich in den Händen des Angeklagten ██ und konnten nach § 18 Abs. 2 ZVormO jederzeit von der Zollstelle im Rahmen der Ermittlung des Lagerbestandes überprüft werden. Der Angeklagte hatte nicht nur ein Täuschungsmittel für eine künftige Täuschungshandlung bereitgestellt, sondern schon eine Handlung vorgenommen, in welcher der auf Steuerhinterziehung gerichtete Wille in Richtung auf den zu Täuschenden einen genügend erkennbaren und auch an einem für dessen Kenntnis bestimmten Gegenstand wahrnehmbaren Ausdruck gefunden hatte (vgl. BGH 2 StR 534/51 in NJW 1952, 3431). Das hat auch das Landgericht (S. 33 U.A.) bemerkt.
Die Revision des Angeklagten ██ wendet sich ferner noch gegen die Berechnung des Wertersatzes. Die Strafkammer war bei dessen Bemessung von einer bestimmungswidrigen Auslieferung von 1 000 Paketen ausgegangen; sie hatte den vollen Verkaufspreis jedes Paketes zugrunde gelegt, während eine Zoll- und Steuerhinterziehung nur hinsichtlich der Mengen in Betracht kam, die bei der Verwendung als Liebesgaben abgabefrei gewesen wären. Hierbei waren die Mengen, welche die Freigrenze für Liebesgaben überschreiten, von vornherein abgabepflichtig. An diesen Mengen konnte eine Hinterziehung demnach nicht begangen werden.
Die Revision des ██ erhebt die gleichen materiellen Rügen und nimmt auf die Revisionsbegründung des ██ Bezug.
B. Revision der Staatsanwaltschaft:
1.) Sie rügt hinsichtlich des Angeklagten ██, dass der Begriff der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung verkannt sei, und führt aus: Die Handlungen, die den Anfang der beabsichtigten Zollhinterziehung enthalten, seien wiederholt begangen worden. Der Angeklagte ██ habe sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle erschließen wollen. Dass sein Gewinn erst bei der endgültigen Abrechnung am 3.10.1949 realisiert werden konnte, stehe dem nicht entgegen.
Abgesehen davon finde die rechtliche Folgerung des Urteils, dass es sich bei den eingeführten Posten um eine einmalige Lieferung gehandelt habe, in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Der Angeklagte hatte vielmehr nach Seite 2 U.A. die Errichtung eines Zollvormerklagers zur Auslieferung von Liebesgabenpaketen schlechthin beantragt, also nicht nur für die beiden Lieferungen vom 20. und 21. Juli 1949.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht beizutreten. Dass der Angeklagte ██ bei seinem Antrag auf Errichtung eines Zollvormerklagers von vornherein den Vorsatz hatte, Zoll- und Steuerhinterziehungen zu begehen, wann immer Liebesgabenpakete in sein Zollvormerklager angeliefert würden, hat das angefochtene Urteil (S. 6 U.A.) gerade nicht feststellen können. Da der Angeklagte nach § 17 ZVormO erst am 3.10.1949 über die gesamten ohne zollamtliche Mitwirkung in den freien Markt entnommenen Waren abrechnen hatte, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Absicht des Angeklagten verneint, sich eine fortdauernde Einnahmequelle durch die bis zur Abrechnung erfolgten Verkäufe zu erschließen.
2.) a) Dass der Angeklagte ██ zu der Tat des Angeklagten ██ vorsätzlich Hilfe geleistet hat, wird auch von dessen Revision ernstlich nicht in Abrede gestellt.
b) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, die Strafkammer hätte kraft der ihr obliegenden Aufklärungspflicht prüfen müssen, ob sich ██ nicht einer gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe schuldig gemacht habe. Die Revision hat jedoch nicht angegeben, auf welche Tatsachen oder Beweismittel sich gemäß § 244 StPO die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen, sodass die verfahrensrechtliche Rüge nicht durchgreift.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus dem Zusammenhang des Urteils sei zu entnehmen, dass der Angeklagte ██ für seine Tätigkeit von seinem Arbeitgeber eine Vergütung erhalten habe. Er habe daher, wenn er zu dessen Handlungen Hilfe leistete, dies ebenfalls in der Absicht getan, sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zumindest habe er aber seines Vorteils wegen, wozu auch ein mittelbarer Vorteil genüge, gehandelt.
Aus dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass ██ seit einigen Monaten als Handlungsgehilfe im Betrieb des ██ angestellt war. Dass er aber über seinen vertraglichen Monatsverdienst hinaus Vorteile bekommen hat, ist nicht festgestellt. Der Helfer muss aus Eigennutz handeln. Das Bestreben des eigenen Vorteils muss den Beweggrund für seine Handlungsweise bilden und die Triebfeder seines Handelns sein. Er muss eine irgendwie günstigere Gestaltung seiner äußeren Lebensverhältnisse suchen (RGSt 58, 16 und 122). Die Urteilsgründe ergeben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte ██ die Beihilfe geleistet hat, um sich seine Stellung zu erhalten.
3.) Auf die Revisionen war das Urteil in seinem ganzen Umfang nachzuprüfen.
Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten ███ ██ wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden ist, lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Dagegen muss die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ██ wegen Urkundenfälschung in Wegfall kommen. Der Eröffnungsbeschluss legt diesem Angeklagten zur Last, dem Angeklagten ██ zu der von diesem begangenen strafbaren Handlung wissentlich Hilfe geleistet und durch dieselbe Handlung Urkundenfälschung begangen zu haben.
Wenn eine einzelne von mehreren in Tateinheit begangenen strafbaren Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz fällt, so ist der Strafanspruch auf die Verfolgung der nicht unter die Amnestie fallende Straftat beschränkt (RGSt 46, 367). Wegen der anderen amnestiefähigen Tat ist das Verfahren nicht einzustellen; denn wegen derselben Tat desselben Angeklagten kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt Verurteilung und aus einem anderen Gesichtspunkt Freisprechung oder Einstellung erfolgen (RGSt 52, 190). Eine Einstellung kann sich stets nur auf die zur Aburteilung stehende Tat, nicht aber auf einen einzelnen für die Strafbarkeit in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt beziehen (RGSt 53, 51).
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
| Dr. Neumann | Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |