Treffer
BGH Urteil

BGH: Mord aus niedrigen Beweggründen trotz zweifelhafter Grausamkeit; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 644/54
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt, nachdem er seine geschiedene Ehefrau mit einer Axt erschlagen hatte. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler (Ablehnung von Beweisanträgen) sowie die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere fehlenden Tötungsvorsatz, das Mordmerkmal der Grausamkeit und seine Zurechnungsfähigkeit. Der BGH beanstandet zwar die Begründung des Schwurgerichts zur „Grausamkeit“, hält die Verurteilung aber wegen tragfähig festgestellter niedriger Beweggründe und bejahten (bedingten) Tötungsvorsatzes aufrecht. Die Revision wird verworfen; die Ablehnung eines Obergutachtens war nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens darf nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des bereits gehörten Sachverständigen ersichtlich sind und die behauptete Tatsache durch das Gutachten widerlegt ist.

2

Ob bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Tat aus der Begehungsweise auf Tötungsvorsatz geschlossen werden kann, ist Sache tatrichterlicher Würdigung und in der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Grausam im Sinne des § 211 StGB tötet nur, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das bei einer Tötung regelmäßig verbundene Maß hinausgehen.

4

Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass eine andere, schneller zum Tod führende Tötungsweise möglich gewesen wäre.

5

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflich ist; maßgeblich ist der zur Tatzeit fortwirkende Beweggrund, auch wenn der Entschluss zur Tötung erst kurz vor der Tatausführung gefasst wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 7. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmerer Kurt ████████ aus █████, geboren ███████████ 1923 in ███ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 7. September 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat seine geschiedene Ehefrau in ihrer Wohnung mit einer Axt erschlagen, nachdem er vorher mit dieser Axt die Wohnungstür eingetrimmert hatte. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet. Es hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde wird darauf gestützt, dass zwei Hilfsbeweisanträge des Verteidigers in den Urteilsgründen abgelehnt worden sind.

1.) Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag zunächst hilfsweise – falls das Gericht den Angeklagten nicht wenigstens für vermindert zurechnungsfähig halten sollte – beantragt, einen Obergutachter über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Das Schwurgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen, weil keinerlei begründete Zweifel an der Sachkunde des schon vernommenen, erfahrenen Sachverständigen weder vorgebracht worden noch hervorgetreten seien. Durch sein überzeugendes Gutachten, so heißt es weiter, sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.

Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Was die Revision im Einzelnen zu diesem Punkt vorgetragen hat, betrifft nicht die Verfahrensbeschwerde, sondern die Sachrüge.

2.) Ein weiterer Hilfsantrag des Verteidigers ging dahin, den vernommenen Sachverständigen Dr. Meyer nochmals zu hören, falls das Gericht nicht für erwiesen halten sollte, dass der Angeklagte auf seine frühere Ehefrau nicht mehr eingeschlagen habe, als sie am Boden lag.

Diese Tatsache hat für das Schwurgericht nur bei der Beantwortung der Frage eine Rolle gespielt, ob der Angeklagte seine geschiedene Frau grausam getötet hat. Wie die nun folgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen werden, hat das Schwurgericht diese Frage zu Unrecht bejaht. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge zu diesem Punkt nicht eingegangen zu werden.

II.

1.) Bei der Nachprüfung der Sachbeschwerde ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den äußeren Tatbestand insoweit keine Bedenken ersichtlich sind, als es sich um die Feststellung handelt, der Angeklagte habe seine Frau getötet. Auch die Revision macht Angriffe nur zum inneren Tatbestand. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte hätte nur wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt werden können. Sie wendet sich also – jedoch zu Unrecht – zunächst gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich getötet.

Das Schwurgericht ist insbesondere im Hinblick auf die Art der Tötung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, dessen Denkvermögen zur Zeit der Tat nicht ausgeschlossen gewesen sei, mit Tötungsvorsatz und nicht lediglich mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt habe, und zwar in der Form des bedingten Vorsatzes. Denn der Angeklagte müsse zumindest die Vorstellung gehabt haben, dass die Axthiebe tödlich wirken könnten, er habe diese Folge in Kauf genommen und sie gebilligt.

Die Revision meint, dem stehe entgegen, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte seiner geschiedenen Frau noch zugetan gewesen sei, er habe sie auch wieder heiraten wollen. Dieser Vortrag vermag der Revision nichts zu nützen. Es kommt nicht auf die allgemeine Einstellung des Angeklagten seiner geschiedenen Frau gegenüber an, sondern darauf, ob er sie töten wollte, als er die Axt gegen sie erhob. Das ist festgestellt. Soweit die Revision auch dieses bestreitet, ist ihr Vortrag unbeachtlich. Es handelt sich durchweg um unzulässige Tatsachenangriffe, insbesondere Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese sind in der Revisionsinstanz unzulässig. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, der Tatrichter habe das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet.

Unbegründet ist die Auffassung der Revision, dass die starke Gemütsbewegung, in der sich der Angeklagte befunden habe, einen Tötungsvorsatz ausschließe. Das ist nicht richtig. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Oktober 1954 – 5 StR 464/54 – ausgeführt hat, ist es auch bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Tat allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob aus der Begehungsweise der Tat Folgerungen in Bezug auf den Vorsatz gezogen werden oder nicht.

2.) Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten im Ergebnis auch zutreffend als Mord gemäß § 211 StGB gewertet.

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine geschiedene Frau grausam getötet, erheblichen Bedenken begegnet. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über die regelmäßig mit der Vernichtung des Lebens verbundenen hinausgehen (vgl. BGHSt 3, 180). Dieses kann nicht mit dem Schwurgericht daraus geschlossen werden, dass der Angeklagte seinem Opfer durch Schläge mit der stumpfen Seite der Axt vier schwere Verletzungen am Kopf beigebracht und noch auf die Frau eingeschlagen hat, als sie am Boden lag. Es kann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn es hierzu nur heißt, „es liegt auf der Hand, dass durch mehrere Schläge die Schmerzen und Qualen vergrößert wurden“. Zudem sagt das Schwurgericht in unmittelbarem Anschluss, andererseits möge hierdurch der Tod beschleunigt worden sein. Dies spricht dagegen, dass das Opfer Schmerzen und Qualen erleiden musste, die über die mit der Tötung regelmäßig verbundenen hinausgingen.

Insbesondere scheint es aber bedenklich, wenn das Urteil in diesem Zusammenhang verwertet, wenn der Angeklagte seine geschiedene Frau schon habe töten wollen, so habe „ein einziger Schlag mit der Schneide der Axt auf ihren Kopf genügt“. Es ist unzulässig und rechtlich fehlerhaft, eine Tötungsart nur deshalb als grausam im Sinne des § 211 StGB zu bezeichnen, weil es eine andere, schneller wirksame gegeben hätte.

Schließlich hätte es im Hinblick auf die heftige Gemütsbewegung des Angeklagten näher erörtert werden müssen, aus welchen Gründen trotzdem eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung vorgelegen habe.

3.) Die aufgezeigten Mängel des Urteils führen jedoch nicht zu dessen Aufhebung. Denn das Schwurgericht hat mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung einen Mord auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe.

Im Gegensatz zur Anklage verneint das Schwurgericht, dass der Angeklagte aus Eifersucht gehandelt habe. Es hat den Beweggrund zur Tötung vielmehr in der schrankenlosen Eigenliebe, der rücksichtslosen Selbstsucht und Ichsucht des Angeklagten, seinem übersteigerten Geltungsbedürfnis und seiner Herrschsucht gesehen, die ihn dazu brachten, auch „über Leichen zu gehen“.

Diese Beweggründe hat das Schwurgericht mit Recht so missbilligenswert und verwerflich angesehen, dass sie als niedrig bezeichnet werden müssen.

Wenn die Revision, die anerkennt, dass nach dem Urteil die Eifersucht nicht die Triebfeder des Angeklagten gewesen ist, nunmehr meint, in einem Menschen wie dem Angeklagten habe in erster Linie die Eifersucht gelodert, so kann sie hiermit nicht gehört werden. Sie wendet sich auch insoweit nur unzulässig gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

Richtig ist, dass auch nach dem Urteil der Angeklagte in dem Augenblick, als er mit der Axt die Tür einschlug, noch nicht entschlossen war, seine Frau zu töten. Wenigstens ist dies zu seinen Gunsten angenommen worden. Hierdurch wird aber der Tatbestand des § 211 StGB nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tat. Auf diesen beziehen sich die Urteilsfeststellungen.

Ohne Erfolg weist die Revision weiter darauf hin, dass der Angeklagte vor der Tat von seiner geschiedenen Frau, die ihn wegen seines „schlechten Verhaltens“ verspottete und auslachte, herausgefordert worden sei. Gerade hierdurch sind seine Eigenliebe und sein Geltungsbedürfnis verletzt worden. Bedenkt man, dass der Angeklagte selbst die Bemerkungen der Frau veranlasst hatte, so liegt dennoch ein so grobes Missverhältnis zwischen Ursache und Ausführung der Tat vor, dass es die Tat als besonders verwerflich erscheinen lässt.

Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich der niedrigen Beweggründe bewusst gewesen. Die ihn zur Tat treibenden Gefühle hätten ihn schon längere Zeit beseelt, sie seien bei der Tat zum Ausbruch gekommen. Vergebens führt die Revision auch hiergegen ins Feld, dass der Angeklagte, der seiner Frau an sich gut gesonnen gewesen sei, im „Affektsturm“ kein Bewusstsein niedriger Beweggründe gehabt haben könne. Die in diesem Zusammenhang vom Verteidiger angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone besagen in diesem Zusammenhang nichts, was der Auffassung des Schwurgerichts entgegensteht. Allerdings könnte ein erst kurz vor der Tat auftauchender „blitzartiger“ Antrieb unter Umständen ausscheiden müssen (vgl. OGHSt 2, 344/345), wenn sich der Täter seiner nicht bewusst war. Ob dies der Fall ist, ist aber wieder Sache der tatrichterlichen Feststellung. Wenn der Tatrichter dies aus tatsächlichen Gründen verneint, so kann der Revisionsrichter nicht eingreifen. Das Schwurgericht konnte auch als Beweisanzeichen für die Beweggründe im Augenblick der Tat verwerten, dass bei dem Angeklagten die gleichen Gefühle schon früher zutage getreten waren.

4.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen. Es wird zunächst festgestellt, dass der vor der Tat vom Angeklagten genossene Alkohol die Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt hat. Ebenso ist das Schwurgericht in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gekommen, das Denkvermögen des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl er sich in einem starken Erregungszustand befunden habe. Dieser Zustand war nicht so stark, dass er die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt oder seine Tathemmungen vorübergehend herabgesetzt hätte. Nach diesen Ausführungen kam eine Anwendung weder des § 51 Abs. 1 noch Abs. 2 StGB in Frage.

Unzulässig ist allerdings die Erwägung, dem Angeklagten wäre die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB auch dann versagt worden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben erachtet worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.1955 – 1 StR 302/54). Derartige Erwägungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich. Dasselbe gilt übrigens für die Ausführung, dass die Tat des Angeklagten, falls sie als Totschlag zu werten sei, als besonders schwerer Fall im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB hätte behandelt werden müssen. Beide angeführten Stellen sind für den Bestand des Urteils jedoch unschädlich, weil zutreffend die Voraussetzungen des § 211 StGB festgestellt und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint worden sind.

Zu Unrecht macht die Revision hiergegen noch geltend, bei der Erörterung der Kopfverletzungen des Angeklagten habe das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten zu werten seien. Irreführend können in dieser Beziehung allerdings die Wendungen des Urteils wirken, der Angeklagte habe „keine nachweisbare Verletzung des Gehirns“ erlitten (UA S. 2), dass nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen „der Verdacht einer Hirnsubstanzschädigung“ gegeben sei, dass sich nichts „Sicheres über ihre Art und Entstehung“ aussagen lasse (UA S. 36). Die weiteren Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt ergeben jedoch klar, dass das Schwurgericht dem Sachverständigen darin gefolgt ist, dass trotz dieser Unklarheiten sich mit Sicherheit habe feststellen lassen, dass eine nach § 51 StGB beachtliche Gehirnschädigung nicht vorliege.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker

Zitiert (2)