Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Mordes: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Grausamkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 464/54
Datum
21.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in vermindertem Maße zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Merkmale der ‚grausamen Tötung‘ (insbesondere die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung) nicht hinreichend dargetan sind. Das Gericht betont die Bedeutung von Affekt- und Rauschzuständen, posttätigem Verhalten und der Prüfung des § 51 StGB und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine grausame Tötung setzt voraus, dass der Täter die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen kennt und will und aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung handelt.

2

Die Ausführungsweise der Tat kann als Indiz für Tötungsvorsatz gewertet werden; diese Würdigung obliegt jedoch dem Tatrichter und wird durch bloße Affektbehauptungen nicht ausgeschlossen.

3

Bei erheblicher Affekt- oder Rauscheinwirkung muss der Tatrichter gesondert darlegen, weshalb er dennoch von einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung des Täters ausgeht.

4

Verhalten des Täters nach der Tat kann, soweit es Erkenntnisse über Gesinnung oder Vorsatz liefert, für die Beurteilung der Grausamkeit von Bedeutung sein.

5

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 StGB sind sowohl Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen eingehend zu prüfen; frühere geistige Störungen dürfen nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 21. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steward Wolfgang ████ aus ██, geboren am ███, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 21. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist „wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit“, zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Allerdings bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötung angenommen hat. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, richtet sich überwiegend in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

Es wird im Urteil nicht nur dargelegt, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner Stiche in Kauf genommen habe, sondern darüber hinaus ausdrücklich hervorgehoben, er habe diese Möglichkeit „für den Fall ihres Eintritts auch gewollt“ (UA S. 18).

Abwegig ist die Meinung der Revision, die Art und Weise der Ausführung der Tat „könne nicht als Beweis für den Tötungsvorsatz dienen“, weil sie auf einen „Affektsturm“ beruhe; auch bei einer in hochgradiger Erregung begangenen Handlung ist es allein Sache der tatrichterlichen Beurteilung, ob er aus der Begehungsweise der Tat Folgerungen in Bezug auf den Vorsatz zieht oder nicht.

Die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone besagt nichts für das Gegenteil.

2.) Ebenfalls rechtsirrtumsfrei ist die Annahme des Schwurgerichts, die Getötete habe „besondere“ Schmerzen und Qualen erlitten. Hierauf deutet allein schon die Vielzahl der Verletzungen hin, die dem Opfer bei vollem Bewusstsein in zwei Tatabschnitten zugefügt wurden, sowie die dabei erduldete seelische Qual. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass für das Schwurgericht insoweit auch noch die Schwere der Kopfverletzungen entscheidend war, ein Umstand also, der für sich allein genommen nicht schon ohne weiteres ein höheres Kennzeichen grausamer Tötung sein muss.

3.) Die Merkmale des inneren Tatbildes des Mordes sind dagegen unzureichend dargetan.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine grausame Tötung insoweit voraus, dass der Täter diejenigen Tatumstände kennt und will, welche die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und dass seine Handlungsweise auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruht (vgl. u. a. BGH in StR 568/52 vom 18.12.1952 u. BGHSt 3, 180).

a) Schon die Darlegungen des Urteils über die Erkenntnis des Angeklagten von den Qualen seines Opfers erwecken Bedenken. Das Schwurgericht führt hierzu aus, er habe die Getötete auch dann noch weiter verletzt, als ihm durch ihr Verhalten die Unbarmherzigkeit seiner Tat „vor Augen geführt“ worden sei. Dass der Beschwerdeführer die Leiden seines Opfers auch wirklich erkannt hat, ergibt sich hieraus nicht mit Sicherheit. Im Allgemeinen zwar wird sich das von selbst verstehen. Bei der Lage des vorliegenden Falles jedoch reicht diese Darlegung deshalb nicht aus, weil an anderer Stelle des Urteils festgestellt worden ist, der Angeklagte habe „in einem Zustand hochgradiger Affektanspannung“ und „in einem mittelschweren alkoholischen Rauschzustand“ gehandelt. Dann aber ist die Möglichkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass ihm Erkenntnisse, die jeder andere ohne weiteres gewonnen hätte, verschlossen blieben.

b) Auch aus einem anderen Grunde noch könnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht ist der Auffassung, zur Feststellung einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung des Täters sei es „nur erforderlich, dass er im Augenblick der Tat alle Umstände kennt und will, die seinem Opfer ein Übermaß an Qualen bereiten, mithin das zur Vernichtung seines Lebens Erforderliche überschreiten“.

Wie erwähnt, ist das unrichtig. Es genügt für den Begriff der Grausamkeit nicht, dass sich der Täter der harten Wirkungen seiner Tat bewusst ist; sie müssen darüber hinaus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringen. Zwar wird man die zweite Voraussetzung häufig – insbesondere bei einem Täter, der mit voller Überlegung handelte – schon aus seinem Bewusstsein der härteren Tatumstände entnehmen können. Im vorliegenden Falle jedoch bedurfte es hierzu eingehender und selbständiger Erwägungen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war das Verhalten des Angeklagten zunächst durch „Wut, Zorn, Enttäuschung und das Gefühl des Gedemütigtwordenseins“ bestimmt worden. Die Tat selbst hat er dann im Zustand einer Bewusstseinsstörung ausgeführt. Wie der Bundesgerichtshof aber im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 76, 299) wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. BGH in 1 StR 218/52 vom 23.9.1952), kann eine Tat ihres an sich grausamen Charakters vor allem dadurch entkleidet werden, dass der Täter zu einer heftigen Gemütsbewegung hingerissen worden ist. Jedenfalls bedarf es dann stets der Erörterung darüber, aus welchem Grunde der Tatrichter trotz des Vorliegens eines erheblichen Erregungszustandes angenommen hat, der Täter habe aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gehandelt (so auch OGHSt 2, 173/177).

4.) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

a) Unter Umständen kann im vorliegenden Falle auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat für die Beurteilung der Frage, ob die Tötung wirklich aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung begangen wurde, von Bedeutung sein.

b) Die etwaige Anwendbarkeit der Vorschrift des § 51 StGB ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt fehlender Einsichtsfähigkeit, sondern auch unter dem mangelnden Hemmungsvermögens eingehend zu prüfen. Hierbei darf der Umstand, dass der Angeklagte früher schon wegen Schwachsinns aufgefallen war (deswegen sogar sterilisiert wurde), nicht ohne weiteres übergangen werden.

Dr. RotbergSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (3)