Treffer
BGH Urteil

Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit vor der Jugendkammer – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 302/54
Datum
11.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer, obwohl nur ein Erwachsener angeklagt war. Der BGH stellte fest, dass in diesen Fällen die Vorschriften des GVG gelten und ein gesonderter Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich ist. Mangels verkündetem Beschluss war der Ausschluss unzulässig; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richtet sich eine Hauptverhandlung vor einer Jugendkammer ausschließlich gegen einen Erwachsenen, gelten die Vorschriften des GVG; die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich und ein Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf eines besonderen, verkündeten Beschlusses.

2

Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein verkündeter Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit, gilt als erwiesen, dass die Sitzung unöffentlich durchgeführt wurde (§§ 272, 274 StPO) und der Ausschluss damit unrechtmäßig sein kann.

3

Die Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung führt nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss nicht vorlagen beziehungsweise nicht bekannt gemacht wurden.

4

Wird ein Gericht entgegen einem Sachverständigengutachten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit abweichend entscheiden, hat es darzulegen, warum auch keine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens vorliegt; die pauschale Erwägung, eine Strafmilderung wäre in jedem Fall versagt worden, ist unzulässig.

5

Die Bildung der Gesamtstrafe ist nur dann zu beanstanden, wenn sie auf rechtlich angreifbaren Erwägungen beruht; wohlbegründete und nachvollziehbare Strafzumessungsgründe rechtfertigen die Bestandskraft der Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 22. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen den Korek oder Willy ██ aus ██████████, geboren am ███ in ███, wohnhaft in █, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Mertin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als ████████████, Amtsgerichtsrat als █████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Richtet sich die Hauptverhandlung vor einem Jugendgericht ausschließlich gegen Erwachsene, so ist die Sitzung öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nur auf Grund der §§ 171a GVG und nicht für die Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden.

Gesetz: §§ 26, 74b, 171a GVG; §§ 48, 109 JGG

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 22. Januar 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten

1.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO hat Erfolg.

Die Hauptverhandlung fand gemäß § 26 Abs. 1, § 74 GVG vor der Jugendkammer statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war die Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung nicht öffentlich; irgendwelche Vermerke, dass die Öffentlichkeit durch verkündeten Gerichtsbeschluss ausgeschlossen und für die Verkündung des Urteilssatzes wieder hergestellt worden ist, finden sich in der Sitzungsniederschrift nicht. Damit ist erwiesen (§ 272 Nr. 5, § 274 StPO), dass die Öffentlichkeit während der ganzen Dauer der Sitzung ausgeschlossen war. Das war unzulässig.

§ 48 Abs. 1 JGG n.F. bestimmt, dass die Verhandlung vor den Jugendgerichten dann nicht öffentlich ist, wenn sich in ihr nur Jugendliche als Angeklagte zu verantworten haben (Potrykus Anm. 2 zu § 48 JGG). Richtet sich die Hauptverhandlung ausschließlich gegen Heranwachsende, so ist öffentlich zu verhandeln; es kann jedoch die Öffentlichkeit über die im GVG vorgesehenen Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 2 JGG; Lackner in JZ 1953, 527, 531). Aus demselben Grunde kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn gleichzeitig neben Jugendlichen auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind (§ 48 Abs. 3 JGG). In den Fällen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und des § 48 Abs. 3 JGG ist demnach ein besonderer Gerichtsbeschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich. Hat sich nur ein Erwachsener, wie im vorliegenden Fall, vor dem Jugendgericht zu verantworten, so finden ausschließlich die Bestimmungen des GVG Anwendung. § 121 JGG, durch den die §§ 26 und 74b in das GVG eingefügt worden sind, hat die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Fälle nicht abgeändert oder erweitert. Der Grundgedanke dieser Bestimmungen ist ein anderer als der des § 48 Abs. 1 JGG, der die Öffentlichkeit im Interesse des Angeklagten ausschließt. Wie die Begründung zum Entwurf des neuen Jugendgerichtsgesetzes ergibt (Bundesrats-Drucksache Nr. 50/52, Bundestags-Drucksache Nr. 3264), sind die Jugendgerichte in diesen Fällen neben den allgemeinen Gerichten für zuständig erklärt worden, weil sie in der Regel über größere Erfahrungen in der Behandlung kindlicher oder jugendlicher Zeugen und der Beurteilung ihrer Aussagen verfügen.

Die Jugendkammer hätte daher über den Ausschluss der Öffentlichkeit einen besonderen Beschluss fassen und verkünden müssen; für die Verkündung des Urteilssatzes durfte sie die Öffentlichkeit nicht ausschließen (§ 173 GVG).

Der Verstoß führt gemäß § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 279).

2.) Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Rügen im Einzelnen einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, gegebenenfalls entsprechende Beweisanträge zu stellen und seine sachlich-rechtlichen Bedenken vorzubringen.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Strafkammer, wenn sie wieder im Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen § 51 Abs. 2 StGB verneint, dazu Stellung zu nehmen haben wird, ob sie auch keine erhebliche verminderte Fähigkeit des Hemmungsvermögens des Beschwerdeführers für gegeben hält. Die Erwägung, dem Angeklagten wäre die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB auch dann versagt worden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben erachtet worden wären, ist unzulässig (BGH 1 StR 133/53 vom 10. April 1953; vgl. RGSt 70, 400, 101, 104).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie seine Begründung ergibt, auf den Strafausspruch beschränkt. Es hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 74 und des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie des § 267 Abs. 3 StPO. Sie macht geltend, das Landgericht habe eine Einsatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis und vier weitere Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen; es sei ein Missbrauch des richterlichen Ermessens, dass die Strafkammer auf eine Gesamtstrafe von nur neun Monaten Gefängnis erkannt habe. Ein solcher ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Bildung der Gesamtstrafe auf wohl erwogenen, im Einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht (BGHSt 5, 57). Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die bisherige Straflosigkeit des 64 Jahre alten Angeklagten, seine günstige Beurteilung durch seine Vorgesetzten, seine gesundheitsgefährdende Behandlung während seiner durch die sowjetischen Behörden verhängten Haft und sein hartes Flüchtlingsschicksal sowie den Umstand berücksichtigt, dass die einzelnen Verfehlungen nicht besonders schwerwiegend waren. Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte aufrichtige Reue empfindet und die in der Hauptverhandlung anwesenden Angehörigen der Kinder um Verzeihung gebeten hat. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe nur deshalb auf keine höhere Gesamtstrafe erkannt, weil dann eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich gewesen wäre, ist nach alledem unbegründet.

Die Strafkammer hat ausgeführt, dass Gründe, die der Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 3 StGB entgegenstehen, nicht ersichtlich sind. Eine Begründung hat sie dieser Feststellung nicht hinzugefügt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass das Landgericht die Frage geprüft hat, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, und dies verneint hat. Das genügt im vorliegenden Fall (BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954; 1 StR 288/54 vom 15. Dezember 1954).

Die Dauer der Bewährungszeit war nicht in das Urteil aufzunehmen, vielmehr in einem gesonderten Beschluss zu bestimmen (§ 268a StPO; BGH NJW 1954, Nr. 21).

Dr. PeetzMertinDr. Mannzen
MantelSeibert
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