Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (Auslosung/Außerordentliche Sitzung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 640/78
- Datum
- 15.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handelt der Vorsitzende bei der Terminsplanung von vornherein so, dass ein ordentlicher Sitzungstag einbezogen ist, liegt keine außerordentliche Sitzung vor; in diesem Fall sind die für den ordentlichen Sitzungstag nach § 45 Abs. 2 GVG ausgelosten Schöffen heranzuziehen.
Die rechtliche Einordnung einer Sitzung bestimmt sich nach ihrer tatsächlichen Terminsplanung und nicht nach der dienstlichen Auffassung des Vorsitzenden.
Die Mitwirkung von nicht ordnungsgemäß ausgelosten Schöffen führt zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts und kann einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Abs. 1 StPO begründen.
Bei Vorliegen eines unbedingten Revisionsgrundes wegen fehlerhafter Besetzung ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 15. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schmelzer Mick ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1956 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
den Arbeiter Werner ███, 2. aus ███ ████, geboren ██████████ 1954 in █████████, Kreis ███ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. November 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die von beiden Angeklagten gleichlautend erhobene Besetzungsrüge greift durch.
Mit Recht beanstanden sie, dass an der Hauptverhandlung die Schöffen ███ RC und ███ █████ mitgewirkt haben. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. und 7. Februar 1978 anberaumt und für diese Sitzung nach § 48 Abs. 1 GVG die beiden Schöffen ausgelost. Wie seine dienstliche Äußerung ergibt, ging er davon aus, dass es sich dabei um eine außerordentliche Sitzung gehandelt hat. Damit hat er diesen Rechtsbegriff verkannt. Eine Verhandlung ist keine außerordentliche Sitzung, wenn der Vorsitzende, wie hier, von vornherein auch einen ordentlichen Sitzungstag (den 7. Februar 1978) in die Terminsplanung einbezieht. In einem solchen Fall beraumt er keine außerordentliche Sitzung an, sondern erweitert die ordentliche Sitzung lediglich um einen (oder mehrere) Sitzungstag(e) (BGHSt 16, 63, 66). An der Hauptverhandlung hätten deshalb die für den ordentlichen Sitzungstag nach § 45 Abs. 2 GVG ausgelosten Schöffen mitwirken müssen und nicht die Schöffen, die an ihr teilgenommen haben.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Abs. 1 StPO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge einzugehen ist.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Schuster | Horstkotte |