Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 570/78
- Datum
- 29.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn die Mitwirkung von Richtern oder Schöffen gesetzeswidrig erfolgt ist und dadurch die Rechtmäßigkeit des Urteils berührt wird.
Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG sind nur solche Termine, die zusätzlich zu den ordentlichen Sitzungen und nicht an deren Stelle abgehalten werden.
Die für ordentliche Sitzungstage nach § 45 GVG festgelegte Schöffenbesetzung bleibt maßgeblich, wenn der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag in die Terminsplanung einbezieht oder vorverlegt; eine gesonderte Auslosung für eine in dessen Stelle tretende ‚außerordentliche‘ Sitzung ist unzulässig.
Ergibt die dienstliche Terminsanberaumung, dass kein zusätzlicher Sitzungstag vorliegt, besteht kein Raum für eine Ermessensentscheidung zugunsten einer abweichenden Schöffenbesetzung; die Besetzung ist gesetzeswidrig, wenn dennoch anders ausgelost wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 31. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Joachim ███, geboren am ███ 1951 in ███, aus ███ █████,
2. Udo Jal, geboren am ███████ 1954 in ███████,
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 31. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. zu Freiheitsstrafen von fünfzehn Jahren (Joachim █████████) und dreizehn Jahren (Udo Jal) verurteilt.
Beide beanstanden mit ihren Revisionen auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.
Diese Rüge greift durch (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen ███ und ███ war gesetzeswidrig.
Entgegen der Ansicht des Schwurgerichtsvorsitzenden handelte es sich nämlich bei der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nicht um eine zusätzliche, außerordentliche Sitzung, für die die genannten Schöffen ausgelost worden waren, sondern um die lediglich vorverlegte, an sich für den 17. April 1978 – als einzige in diesem Monat vorgesehene ordentliche Sitzung des Schwurgerichts. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Danach ging er bei der Terminsanberaumung am 13. März 1978 „davon aus, dass es nicht vertretbar erscheine, erst am nächsten Sitzungstag des Schwurgerichts, am 17. April 1978, mit der Hauptverhandlung zu beginnen“, weil sich die Angeklagten schon sehr lange in Untersuchungshaft befanden. Er setzte vielmehr als ersten Verhandlungstag den 3. April 1978 fest. Den ordentlichen Sitzungstag vom 17. April 1978 bezog er in die für dieses Verfahren vorgesehenen Sitzungstage mit ein und beraumte für ihn auch kein anderes Verfahren an.
Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG zusätzlich zu ordentlichen sind nur solche, die neben den ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle, abgehalten werden (BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65). Bezieht der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine – erweiterte – ordentliche Sitzung (BGH, Beschluss vom 7. November 1978 – 5 StR 640/78). Gemäß § 45 GVG ist die Schöffenbesetzung für die ordentlichen Sitzungstage jeweils im Voraus für einen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt (vgl. BGHSt 16, 63, 67). Durch die Anberaumung einer „außerordentlichen“ Sitzung, die lediglich an die Stelle einer ordentlichen tritt, wird dieser Gesetzeszweck vereitelt, weil in der außerordentlichen Sitzung Schöffen mitwirken, die für diese besonders ausgelost worden sind. Zeigt sich bei der Vorbereitung des Termins, dass eine ordentliche Sitzung an dem dafür vorgesehenen Tag nicht durchzuführen ist, kommt ihre Verlegung in Betracht; die festgelegte Gerichtsbesetzung bleibt davon
unberührt (vgl. BGHSt 11, 54, 56).
Da – wie auch der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden entnommen werden kann – im maßgebenden Zeitpunkt der Terminsanberaumung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 – 1 StR 480/73) der ordentliche Sitzungstag weder mit anderen Strafsachen besetzt war noch werden sollte (so aber in der genannten Sache 1 StR 480/73), liegt eindeutig keine zusätzliche, außerordentliche Sitzung vor. Für eine Ermessensentscheidung war insoweit kein Raum.
Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.
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