Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer (Sitzungsart)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 653/78
Datum
31.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Mitwirkung der Schöffen rechtswidrig war: Der Vorsitzende hatte einen ordentlichen Sitzungstag irrtümlich als 'Sondersitzung' terminiert. Ob eine Sitzung außerordentlich ist, bestimmt sich zum Zeitpunkt der Terminierung; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation eines Sitzungstages als ordentliche oder außerordentliche Sitzung richtet sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Anberaumung des Termins.

2

Wird ein ordentlicher Sitzungstag von vornherein in die Terminplanung einbezogen, handelt es sich um eine erweiterte ordentliche Sitzung; für diese sind die bereits festgelegten Schöffen zuständig.

3

Außerordentliche Sitzungen im Sinn des § 48 GVG sind nur solche zusätzlichen Sitzungen, die zusätzlich zu den ordentlichen stattfinden, nicht hingegen Sitzungen, die anstelle eines ordentlichen Sitzungstages abgehalten werden.

4

Die rechtswidrige Mitwirkung von Richtern oder Schöffen begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

5

Bei erneuter Verurteilung müssen Umfang und Dauer der fortgesetzten Tat genauer festgestellt werden; insbesondere sind die Mindestzahl der Einzelakte und die Mindestschadenshöhe anzugeben, wenn anderslautende Feststellungen das Strafmaß zuungunsten des Angeklagten beeinflussen könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Sch. ███ den Kaufmann Wolfgang Ernst aus █████████, geboren am ██ 1931 in ███████████ (Krs. [REDACTED]), wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 31. Januar 1979

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.

Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen █████████ und ███████ war gesetzwidrig. Als der Vorsitzende der Strafkammer am 10. Oktober 1977 den Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf Montag, den 7. November 1977, mit Fortsetzung am 8. und 10. November 1977 festlegte, ist er rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um eine „Sondersitzung“ handele.

Tatsächlich wurde lediglich die für den 8. November 1977 vorgesehene ordentliche Sitzung der Strafkammer, für die die Schöffen bereits nach gesetzlicher Vorschrift zu Beginn des Jahres festgelegt waren, vorverlegt.

Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen sind nur solche, die lichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (vgl. BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschlüsse vom 7. und 29. November 1978 – 5 StR 640/78 und 4 StR 570/78). Bezieht der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag (hier: 8. November 1977) von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine erweiterte ordentliche Sitzung, für die die Schöffen im voraus festliegen. Diese Regelung über den zur Mitwirkung berufenen gesetzlichen Richter wird durch die Anberaumung einer „Sondersitzung“, die lediglich an die Stelle einer ordentlichen Sitzung tritt, umgangen, weil in der außerordentlichen Sitzung Schöffen mitwirken, die für diese besonders ausgelost werden.

Dafür, dass es sich lediglich um eine vorverlegte ordentliche Sitzung der Strafkammer handelte, spricht auch die Tatsache, dass an dem ordentlichen Sitzungstag nach den Planungen des Vorsitzenden keine anderen Verhandlungen stattfinden sollten. Die Tatsache, dass am ordentlichen Terminstag vom 8. November 1977 in der vorliegenden Sache keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, weil der Angeklagte einen Verlegungsantrag gestellt hatte und dieser Sitzungstag für eine Fortsetzungsverhandlung in einer anderen Strafsache mit den für diese einberufenen Schöffen genutzt worden ist, ist unerheblich.

Für die Frage der Einordnung eines Sitzungstages als ordentlichen oder außerordentlichen kommt es allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung (10. Oktober 1977) an (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 – 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 – 1 StR 480/73). Zu diesem Zeitpunkt war aber vorgesehen, den ordentlichen Sitzungstag vom 8. November 1977 in die am Tage vorher beginnende Hauptverhandlung mit einzubeziehen.

Ohne rechtliche Bedeutung ist schließlich auch, dass in der Zeit vom 7. November 1977 bis zum 13. März 1978, in der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfand, ab 1. Dezember 1977 auch andere Strafsachen verhandelt worden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden haben jedenfalls – außer Fortsetzungsverhandlungen in anderen Strafsachen – im Monat November 1977 keine weiteren Hauptverhandlungen gegen andere Angeklagte stattgefunden. Daraus ergibt sich, dass die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht eine zusätzliche, zu den bereits in Anspruch genommenen ordentlichen Sitzungstagen hinzutretende Sitzung sein sollte, sondern die wegen ihres Umfangs einzige Hauptverhandlung der Strafkammer im Monat November.

Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an.

Im Falle eines erneuten Schuldspruchs ist der Schuldumfang der fortgesetzten Handlung genauer als bisher festzustellen. Es müssen die Mindestzahl der Einzelakte und die Mindestschadenshöhe angegeben werden, um auszuschließen, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte und des den einzelnen Geschädigten entstandenen Schadens das Strafmaß zu Gunsten des Täters beeinflusst hätte (BGH GA 1965, 182).

SalgerHürxthalGoydke
KnoblichRuß

Zitiert (3)