Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen betrügerischen Bankrotts und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 KO) muss die tatbestandsmäßige Absicht nachgewiesen sein, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen; bloße unberechtigte Einziehung einer Forderung genügt nicht ohne Nachweis der Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen und des Vorsatzes.
Die Verheimlichung eines Vermögensgegenstandes setzt voraus, dass der Gemeinschuldner seine Anzeigepflicht kannte; fehlende Feststellungen zur Kenntnis dieser Pflicht machen eine Verurteilung rechtsfehlerhaft.
Die bloße Einziehung einer Forderung durch den Schuldner stellt nicht ohne Weiteres ein Beiseiteschaffen dar, wenn der Gegenwert dem Vermögen des Schuldners zufließt oder der Betrag unverzüglich zurückgeführt wird; entscheidend ist, ob dadurch die Masse dauerhaft geschmälert oder verborgen wurde.
Zur Beurteilung eines tateinheitlich mit betrügerischem Bankrott begangenen Betrugs ist nachzuweisen, dass der Dritte durch die Zahlung einen Vermögensschaden erlitt oder seine Vermögenslage objektiv verschlechtert wurde (z. B. durch Erschwernis des Nachweises des guten Glaubens).
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf W. ███ aus K[REDACTED], dort geboren am 1912, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Betrug im Falle █████ und wegen betrügerischen Bankrotts im Fall ████████ ██████ GmbH in K[REDACTED] verurteilt worden und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts, fortgesetzten Betruges, Untreue, Betruges und wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise weiteren 30 Tagen Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Bankrotts, begangen durch Vernachlässigung der Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Überwachung der Buchführung, bei der Beaufsichtigung der damit betrauten Angestellten und bei der Auswahl des am 1. Februar 1956 neu eingestellten Buchhalters Hanzsch. Die Revision bekämpft vergeblich die Rechtsansicht, dass zur Bestrafung wegen unordentlicher Buchführung Fahrlässigkeit genüge. Diese Ansicht hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten, der Bundesgerichtshof ist ihr gefolgt, der 1. Strafsenat hat sie in dem Urteil vom 2. August 1960 (BGHSt 15, 103) erneut bestätigt. Demgegenüber greift das aus dem Unterschied der Strafandrohungen in § 239 KO und in § 240 KO hergeleitete, keineswegs zwingende Argument der Verteidigung nicht durch.
2. In den Fällen ███ und B[REDACTED] ist der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges bezw. wegen Betruges frei von Rechtsirrtum. Auch der Angriff der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Das Landgericht hat im Falle ███████ nicht aber im Falle Blaschek, als strafschärfend den recht nachhaltigen, nicht unerheblichen verbrecherischen Willen gewertet, den der Angeklagte bei den Betrugshandlungen gezeigt habe. Die Revision meint, diese Wertung sei unvereinbar mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe unter allen Umständen seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, also doch letzten Endes seine – so folgert die Revision – Gläubiger befriedigen wollen. Mit den beanstandeten Worten will jedoch das Landgericht nicht die Tatmotive des Angeklagten, sondern sein betrügerisches Verhalten gegenüber dem Vertreter der Firma █████████ kennzeichnen. Ein Widerspruch zwischen den Feststellungen über die Tat und den Strafzumessungsgründen ist nicht erkennbar.
3. Im Falle Kr[REDACTED] tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Untreue. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.
II.
Dagegen kann die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Betrug im Falle ██ und wegen betrügerischen Bankrotts im Falle ███ ██ ███████████ nicht bestehen bleiben.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach der Konkurseröffnung eine ihm gegen den Bezirksschornsteinfegermeister ██ in K[REDACTED] zustehende Forderung von 25,-- DM, von der der Konkursverwalter nichts wusste, eingezogen. ██ hat in Unkenntnis der Konkurseröffnung an den Angeklagten gezahlt. Der Angeklagte hat das Geld für sich verwendet, hat den Betrag allerdings später ohne Aufforderung wieder an ███ zurückgezahlt, nachdem dieser vom Konkursverwalter nochmals in Anspruch genommen worden war.
Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision ein Konkursschuldner einen Vermögensgegenstand grundsätzlich auch dadurch beiseiteschaffen, dass er eine Forderung von einem im Sinne des § 8 KO schlechtgläubigen Schuldner einzieht und das Geld für sich verbraucht (RGSt 66, 88). Jedoch beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewusst, dass er durch die Einziehung der Forderung seine Gläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligte, und er habe das auch gewollt, möglicherweise auf rechtsirrigen Erwägungen. Die Strafkammer folgert die Absicht des Angeklagten, seine Gläubiger zu benachteiligen, allein aus dem unberechtigten Einziehen der Forderung. Sie hält es zwar für erwiesen, dass ███████ von der Konkurseröffnung nichts wusste und dass der Angeklagte die Unkenntnis ██ bewusst ausgenutzt hat. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, ob dem Angeklagten die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Unkenntnis █████████ für die Konkursgläubiger nach § 8 KO ergaben, bekannt waren. Es bleibt offen, ob der Angeklagte nicht irrigerweise angenommen hat, ██████ werde trotz seiner Gutgläubigkeit noch einmal an den Konkursverwalter zahlen müssen. Nach den bisherigen Feststellungen ist es daher nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte an eine Schädigung seiner Gläubiger gar nicht gedacht hat. Dies lässt sich umso weniger ausschließen, als das Landgericht es nicht für erwiesen hält, dass der Angeklagte die Forderung gegen ██ verheimlichen wollte. Allerdings kann ein Schuldner, über dessen Vermögen das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden ist, eine in das eingereichte Vermögensverzeichnis versehentlich nicht aufgenommene Forderung auch dadurch verheimlichen, dass er sie später hinter dem Rücken des Konkursverwalters einzieht (BGH 5 StR 211/55 vom 27.7.1955 = GA 1956, 123 und 1 StR 235/53 vom 13.10.1953, bei Herlan GA 1954, 310). Ein Gemeinschuldner, der einen Vermögensgegenstand anzugeben vergessen hat, ist verpflichtet, ihn dem Konkursverwalter anzuzeigen, sobald er sich seines Vorhandenseins bewusst wird. Voraussetzung der Bestrafung wegen Verheimlichung eines Vermögensgegenstandes ist aber, dass der Gemeinschuldner seine Anzeigepflicht gekannt hat. Ob dies der Fall war, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich mit dem betrügerischen Bankrott begangenen Betruges im Falle ██ begegnet nach den bisherigen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Angeklagte dadurch, dass er █████████ zur Zahlung aufforderte, bei diesem vorsätzlich die irrige Vorstellung hervorgerufen, dass er, der Angeklagte, berechtigt sei, die Forderung einzuziehen. Es ist aber fraglich, ob ███████ durch die Zahlung an den Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat. Das Landgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, dass ███ vom Konkursverwalter nochmals in Anspruch genommen werden konnte. Diese Annahme ist jedoch mit der Feststellung, dass █████████ von der Konkurseröffnung nichts wusste, nicht ohne Weiteres vereinbar. Denn nach § 8 Abs. 3 KO wurde █████████ durch die Zahlung an den Angeklagten den Konkursgläubigern gegenüber befreit, vorausgesetzt, dass er seinen guten Glauben beweisen konnte. Allerdings kann sich seine Vermögenslage dadurch verschlechtert haben, dass er nunmehr gezwungen war, seinen guten Glauben zu beweisen. Von dem Grade der Schwierigkeit, mit der dieser Beweis zu führen war, hängt die Entscheidung darüber ab, ob ██ für die Zahlung einen entsprechenden Gegenwert in Gestalt der Befreiung von der Forderung gegenüber den Konkursgläubigern erhalten hat. Die Bedeutung dieser Frage hat das Landgericht nicht erkannt.
2. Auch im Falle der ██ GmbH tragen die bisherigen Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts.
Der Angeklagte hatte gegen die GmbH noch einen Anspruch auf Auszahlung eines Restbetrages von 697,07 DM, der als sogenannte Garantiesumme stehengeblieben war. Er hielt jedoch die Forderung für erloschen, weil er den Auftrag der GmbH nicht vollständig ausgeführt hatte. Der Konkursverwalter erhielt von der Forderung durch einen an den Angeklagten persönlich gerichteten Brief des Geschäftsführers der GmbH Kenntnis, der infolge der Postsperre unmittelbar an den Konkursverwalter gelangt war. Noch bevor die Antwort des Konkursverwalters in den Händen des Geschäftsführers war, suchte der Angeklagte diesen wegen einer anderen Angelegenheit auf. Dabei teilte ihm der Geschäftsführer mit, dass er noch 697,07 DM zu fordern habe, und schlug ihm vor, sich mit 597,-- DM zufriedenzugeben. Der Angeklagte ging hierauf ein und ließ sich 597,-- DM auszahlen. Wenige Tage später zahlte er, nach seiner unwiderlegten Behauptung auf Drängen seiner Ehefrau, den Betrag an den Geschäftsführer zurück. Der volle Forderungsbetrag wurde dann alsbald auf das Konto des Konkursverwalters überwiesen. Das Landgericht stellt fest, dass dem Geschäftsführer der GmbH die Konkurseröffnung bekannt gewesen ist.
Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte einen Vermögensgegenstand beiseite geschafft hat. Er hat das Geld nicht verbraucht, sondern alsbald an die GmbH zurückgezahlt. Die bloße Einziehung einer Forderung ist noch nicht ohne Weiteres ein Beiseiteschaffen, weil der Gegenwert dem Vermögen des Schuldners zufließt und dieses in seinem Bestand zunächst nicht vermindert wird (RGSt 66, 88). Allerdings kann in der unberechtigten Einziehung einer Forderung hinter dem Rücken des Konkursverwalters ein Verheimlichen liegen. Dazu bedarf es aber weiterer Feststellungen, zumal der Angeklagte das Geld nicht verbraucht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Siemer | Schmitt |