Revision verworfen, Strafaussetzung zur Bewährung bei betrügerischem Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/53
- Datum
- 13.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verheimlichen eines Vermögensgegenstands mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts; ein konkreter Erfolg des Entziehens ist nicht erforderlich.
Ein Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Konkursverwalter auch ohne Aufforderung vermögenswerte Forderungen offen zu legen, sobald er sich ihres Bestehens bewusst wird.
Die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmeranteile begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den einschlägigen Vorschriften; die bloße Verweisung auf fehlende Liquidität entbindet nicht von der Pflicht, nur Abschlagszahlungen vorzunehmen und die Abzüge abzuführen.
Das Revisionsgericht hat bei anwendbarer neuer Gesetzeslage die Möglichkeit, die Rechtsfolge (z.B. Strafaussetzung zur Bewährung) zu berichtigen; weiterreichende Anordnungen bleiben der Tatgerichtsbarkeit vorbehalten.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 10. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurermeister Hermann █████ aus ████, geboren am ████ ███ ██ in █, wegen betrügerischen Bankrotts,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz, als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, in der Verhandlung ████████████████ ████, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██, als ███████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 10. März 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Über das Vermögen des Angeklagten ist am 3. Juli 1951 der Konkurs eröffnet worden. Er ist unter Freisprechung von mehreren anderen, ihm zur Last gelegten Straftaten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte längere Zeit vor dem Konkurs ████████ eine Angel-Baugeräte an einen gewissen ██ verliehen. Im Februar 1951 bat er ████ um █████████. In der Folgezeit erklärte er sich einverstanden, sie dem für 50 DM zu verkaufen. Im Oktober 1951, also ██ ███ nach der Konkurseröffnung, nahm er die 50 DM von ███ in Empfang und behielt sie für sich. In diesen Vorgängen erblickt das Landgericht den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts, insoweit, als der Angeklagte den Betrag von 50 DM in Gläubigerbenachteiligungsabsicht verheimlicht habe.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers sind unbegründet. Soweit sie sich gegen die getroffenen Feststellungen richten, sind sie unzulässig (§ 337 StPO). Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Forderung des Angeklagten gegen ██ als Vermögensstück im Sinne des § 239 Nr. 1 KO (vgl. BGHSt 3, 32) angesehen. Zutreffend hat sie auch in der Einziehung und Einbehaltung des Kaufgeldes ein Verheimlichen erblickt. Die Rechtsprechung, der der Senat beitritt, sieht diesen Tatbestand in jedem Handeln, das darauf abzielt, die Entdeckung des Vermögensgegenstandes zu verhindern oder auch nur zu erschweren (RGSt 57, 159 [166]; 71, 161). Auch bloßes Verschweigen genügt, wenn es eine Verletzung der Auskunftspflicht enthält. Ein Gemeinschuldner ist auch ohne Aufforderung zur Auskunft verpflichtet, selbst einen vergessenen Vermögensgegenstand dem Konkursverwalter zu offenbaren, sobald er sich des Vorhandenseins bewusst wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Hinlassung des Angeklagten, die Forderung vergessen zu haben, für widerlegt erachtet und angenommen, dass er das Geld absichtlich verschwiegen habe, um es den Gläubigern zu entziehen. Mit der Verheimlichung ist das Verbrechen vollendet; des erstrebten Erfolges bedarf es nicht. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist deshalb gerechtfertigt, obwohl die Hinziehung der Forderung durch den Beschwerdeführer dem Konkursverwalter gegenüber unwirksam gewesen sein mag, weil schon die Beschwerung der Forderungseinziehung genügt (vgl. RGSt 62, 279 ff.).
Der Angeklagte hat die Arbeitnehmeranteile der Krankenkassenbeiträge seiner Arbeiter für die Zeit vom August (Restbeitrag) bis November 1950 bis Januar 1951, 5. März 1951, Oktober 1950, bis 2. Juli 1951 (zur Konkurseröffnung) nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse abgeführt. Er hat tatsächlich den Lohn für die angegebenen Zeiträume ohne die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen ausgezahlt, sodass die Voraussetzung für die Anwendung des § 533 RVO gegeben ist (RGSt 65, 398; BGH Urt. v. 21.9.1951 – 2 StR 219/51). Das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht mehr als die Nettobeträge von seiner Bank zur Verfügung gestellt bekommen, ist unbeachtlich. Wenn ihm nicht mehr Geld zur Verfügung stand, hätte er den Arbeitern nur Abschlagszahlungen leisten dürfen und die abgezogenen Beitragsanteile abführen müssen (RGSt 50, 133; HRR 27, 186). Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur hinsichtlich der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile, nicht wegen des von ihm selbst geschuldeten Arbeitgeberanteils besteht, hat das Landgericht nicht verkannt.
Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert. Wegen des Konkursverbrechens ist auf die Mindeststrafe erkannt worden. Bei der Bestrafung nach § 533 RVO hat sich das Landgericht, wie der Hinweis auf § 533 Abs. 3 ergibt, mit der Möglichkeit der Geldstrafe beschäftigt.
Nach §§ 2 StGB, 354 a StPO hat das Revisionsgericht § 23 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 1953, also nach Verkündung des angefochtenen Urteils, in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu beachten. Im vorliegenden Fall kann der Senat die Strafaussetzung zur Bewährung selbst berichtigen, da schon der Beschluss vom 10. März 1953 dem Angeklagten durch den Bescheid gemäß § 26 Bayer. Bek. über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (GVBl. 23) die im Wesentlichen gleiche Erleichterung gewährt hat und Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht vorhanden sind. Die Anordnungen nach § 24 StGB bleiben der Strafkammer vorbehalten.
Hiernach war die Revision im Übrigen mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Glanzmann | Dr. Jagusch | Dr. Schalscha | |||
| Peetz | Dr. Heimann-Trosien |