Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung nach § 174 StGB: Verfahrensrügen zu § 261, § 247 StPO erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 211/55
Datum
19.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen vollendeten Sittenverbrechens in zwei Fällen und Versuchs in einem Fall. Er rügte u.a. Verstöße gegen § 261 StPO, fehlerhafte Nichtvereidigungen sowie die Anwendung des § 247 StPO. Der BGH hielt die Verfahrensrügen im Wesentlichen für unbegründet; ein Fehler bei der Nichtvereidigung eines Zeugen (§ 61 StPO) sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch sachlichrechtlich bestätigte der BGH Schuldspruch und Strafausspruch und verwarf die Revision; überlange U-Haft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 267 StPO folgt nicht, dass das Tatgericht im Urteil jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich erörtern muss; es genügt, wenn die tragenden Beweisgrundlagen nachvollziehbar dargestellt sind.

2

Von der Vereidigung eines verletzten Zeugen kann nach § 61 Nr. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden; die Glaubhaftigkeit der Aussage schließt das Absehen von der Vereidigung nicht aus, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies tragen.

3

§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO verpflichtet den Vorsitzenden nach Wiedereintritt des Angeklagten zur Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt dessen, was während der Abwesenheit ausgesagt oder verhandelt wurde; über später erst in Anwesenheit gefasste Beschlüsse ist nicht nachträglich zu belehren.

4

Ein Beschluss nach § 61 StPO, von der Vereidigung eines Zeugen wegen fehlender wesentlicher Bedeutung abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht erkennbar ist, dass nach Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist; der Fehler führt jedoch nur bei Beruhen zur Aufhebung.

5

Bei der Strafzumessung darf das Tatgericht aus dem Nachtatverhalten Schlüsse auf Einsicht und Besserungsfähigkeit ziehen; unzulässig ist es hingegen, die bloße Erschwerung von Ermittlungen als solche strafschärfend zu werten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneidermeister Gustav █████████ aus █, geboren am ████████████ in ██████ ██ (Ostpr.), wegen vollendeten Sittenverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, ████████████████ als █████████ der ███████████████████, Justizobersekretär ██████ █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Soweit der Angeklagte in dieser Sache nach dem 14. Februar 1955 mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Sittenverbrechens in zwei Fällen und versuchten Sittenverbrechens in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen; sie habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht aus dem Inbegriff der gesamten Hauptverhandlung geschöpft, vielmehr nur einen Teil der Aussagen der vernommenen Zeugen berücksichtigt. Diese Rüge stützt sich auf folgende Tatsachen:

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht in der Hauptverhandlung folgende Zeugen vernommen: Maren ████, Helga ███████, Barbara ████, Dr. Egon ██████, Dr. Max ████, Dr. Walter ████████, Hildegard S█, Irmgard R█, Elisabeth ████, Benigna ███████, Willy C█, Hildegard D█, Emil Sch█, Elsa S█, Martha ███████, Paul ███████, Fritz L█.

Im Urteil heißt es am Schluss der Feststellungen des Sachverhalts:

"Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der vereidigten Zeuginnen Helga █████, Barbara K█, Irmgard R█ und Hildegard ██████ sowie der nicht vereidigten Zeugin Maren █████ ██."

Bei der Würdigung der Einlassungen des Angeklagten setzt sich das Urteil dann weiter mit den Aussagen der Zeugen Elisabeth ██████, Benigna ███████, Emil ███████, Hildegard ███████ ███████████ ████████, Elsa ██████ und ██ auseinander.

Überhaupt nicht erwähnt sind im Urteil die Aussagen der Zeugen ██████████, Paul K█, Hildegard D█ und Willy C█.

Die Revision meint, von den Aussagen derjenigen Zeugen, die das Urteil nur im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten erwähnte, habe die Strafkammer nur die dort wiedergegebenen Teile berücksichtigt, die Aussagen der im Urteil gar nicht erwähnten Zeugen habe sie überhaupt nicht gewertet. Das sei ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könne.

Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 267 StPO braucht sich das Gericht nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen im Urteil auseinanderzusetzen (vgl. BGH DRspr IV, 454 Bl. 44a). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt das Urteil auch nicht, dass die Strafkammer die Aussagen einzelner Zeugen nicht oder nur zum Teil gewürdigt habe. Vielmehr ist es zwanglos dahin zu verstehen, dass die zunächst genannten Zeugen für die Schuld des Angeklagten wesentliche Bekundungen gemacht haben, dass die im Zusammenhang mit seiner Einlassung gewürdigten Zeugenaussagen die Schuldüberzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern vermochten oder die Einlassung des Angeklagten widerlegten und dass die Aussagen der im Urteil nicht besonders genannten Zeugen nach Auffassung der Strafkammer für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, was für Dr. K█, der zu dieser Zeugengruppe gehört, in dem Beschluss über seine Nichtvereidigung ausdrücklich gesagt ist.

2.) Die Revision rügt ferner, dass die Strafkammer die Zeugin Maren █████████, Verletzte, nicht vereidigt habe, obwohl sie ihre Aussage für glaubwürdig gehalten und der Entscheidung zugrunde gelegt habe.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

Nach § 61 Nr. 2 StPO kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung verletztter Zeugen absehen. Es trifft zu, dass der Tatrichter dieses Ermessen pflichtgemäß ausüben und sich dabei bewusst sein muss, dass das Gesetz die Nichtvereidigung eines Zeugen als Ausnahme ansieht, für die besondere Gründe vorliegen müssen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer diesen Grundsatz verkannt haben könnte. Es ist nicht richtig, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines verletzten Zeugen den einzigen Grund bilden können, um von einer Vereidigung abzusehen, so dass der Tatrichter den verletzten Zeugen stets vereidigen müsste, wenn er ihm glaubt. Vielmehr können im Einzelfall auch sonstige Gründe maßgebend für das Absehen von der Vereidigung sein (vgl. BGHSt 1, 175/180).

Ein solcher Grund lag hier schon darin, dass die Zeugin Maren ███████ erst 16 Jahre alt, also nur bedingt eidesfähig war, so dass die Strafkammer auch nach § 61 Nr. 1 StPO von ihrer Vereidigung hätte absehen können, auch wenn sie die Zeugin für glaubwürdig hielt, aber Zweifel hatte, ob sie die erforderliche Erkenntnisfähigkeit für Wesen und Bedeutung des Eides hatte. Überdies hatte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, die allgemeine Glaubwürdigkeit dieser Zeugin besonders angegriffen. Es lag daher nicht fern, dass Maren █████████ Unannehmlichkeiten seitens des Angeklagten wegen ihrer ihn belastenden Aussage befürchtete und dass sie deshalb aus Angstlichkeit unter Eid möglicherweise mit der Wahrheit zurückhalten könnte.

3.) Die Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.

Während der Vernehmung der Zeuginnen Maren S█, Helga ████████, Barbara ███████ und Irmgard K█ wurde der Angeklagte auf Gerichtsbeschluss aus dem Gerichtssaal entfernt, weil zu befürchten gewesen sei, dass diese Zeuginnen in seiner Gegenwart mit ihren Aussagen zurückhalten würden. Nach Vernehmung einer jeden Zeugin wurde der Angeklagte wieder hereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt ihrer Aussage in Kenntnis gesetzt.

a) In Abwesenheit des Angeklagten ist keine der Zeuginnen vereidigt worden; es ist auch kein Beschluss gefasst worden, die Zeuginnen nicht zu vereidigen. Die Zeugin R█ ist in Gegenwart des Angeklagten vereidigt worden, unmittelbar, nachdem der Angeklagte über den Inhalt ihrer Aussage belehrt worden war. Die Zeuginnen ████████ und ███ sind erst, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten, nach Anhörung weiterer Zeugen vereidigt worden. Auch der Beschluss, die Zeugin Maren ██████ nicht zu vereidigen, ist erst nach weiterer Beweisaufnahme in Gegenwart des Angeklagten gefasst worden.

Zu Unrecht meint der Angeklagte, er hätte jeweils bei seinem Wiedereintritt darüber unterrichtet werden müssen, dass die in seiner Abwesenheit vernommene Zeugin noch nicht vereidigt worden sei. Der Angeklagte meint, er sei hierdurch beschwert, weil er davon ausgegangen sei, die Zeuginnen seien schon vereidigt, und es habe keinen Zweck, ihnen noch Vorhaltungen zu machen. Als dann später die Vereidigung erfolgt sei, habe er ihre Aussagen nicht mehr so im Gedächtnis gehabt, um jetzt Vorhaltungen machen zu können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung überhaupt zur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs. 1 Satz StPO gehört und deshalb in Abwesenheit des Angeklagten hätte vorgenommen werden dürfen (so RGSt 74, 47) oder ob die Vereidigung immer in Gegenwart des Angeklagten erfolgen muss (so die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbes. RGSt 39, 356).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Vereidigung zur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört, lag kein Rechtsfehler darin, wenn der Vorsitzende den Angeklagten bei seinem Wiedereintritt nicht darauf hinwies, dass die Zeuginnen noch nicht vereidigt worden waren. Nach § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten nach seinem Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Über das, was ausgesagt war, ist der Angeklagte unterrichtet worden. Über die Frage der Vereidigung der Zeuginnen ist während der Abwesenheit des Angeklagten nicht verhandelt worden, sondern erst später in seiner Gegenwart. Der Vorsitzende braucht den Angeklagten nur über das zu unterrichten, was geschehen ist, unter Umständen über etwas, was endgültig unterbleiben soll.

b) Die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht darüber unterrichtet worden, wann er sich nach Aussage der Zeugin Maren S█ das zweite Mal ihr gegenüber vergangen habe, ist nach der dienstlichen Äußerung der Richter unrichtig. Dem Angeklagten ist vielmehr auch mitgeteilt worden, dass sich nach der Aussage der Zeugin der zweite Fall noch im Januar 1954 ereignet habe.

4.) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe den Zeugen ████ zu Unrecht nicht vereidigt.

Auch diese Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.

Die Strafkammer hat mit folgender Begründung beschlossen, Dr. █ nicht zu vereidigen:

"Vereidigung dieses Zeugen unterbleibt, da seine Aussagen ohne wesentliche Bedeutung sind."

Es trifft zu, dass mit dieser Begründung allein die Vereidigung nicht abgelehnt werden durfte. Nach § 61 Nr. StPO kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absehen, wenn es seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Dass nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Es war deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Vereidigung unterblieb (vgl. BGHSt 1, 8).

Nach der Überzeugung des Revisionsgerichts kann aber das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen. Die Mögllichkeit, dass der Zeuge unter Eid noch eine wesentliche Aussage zugunsten des Angeklagten gemacht hätte, hätte nur dann bestanden, wenn zu befürchten war, dass der Zeuge ohne Eid zu Ungunsten des Angeklagten mit seiner Aussage zurückhielt, oder dass er ohne Eid sein Gedächtnis nicht genügend angestrengt hätte. Beides lässt sich bei der Lage der Sache ausschließen. Der Zeuge war der Arzt des Angeklagten und ist von ihm benannt worden. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass er gegen die Interessen seines Patienten mit seiner Aussage zurückgehalten hätte. Die Möglichkeit, dass der Zeuge sein Gedächtnis nicht genügend angestrengt hätte, scheidet ebenfalls aus. Der Angeklagte, der sich, wie das Urteil ergibt, sehr eingehend verteidigt hat und eine große Anzahl von Zeugen schon vor der Verhandlung benannt hatte, die auch alle vernommen worden sind, hätte, davon ist das Revisionsgericht überzeugt, dem Zeugen jeden denkbaren Vorhalt gemacht, der geeignet gewesen wäre, sein Gedächtnis aufzufrischen, wenn er selbst davon ausgegangen wäre, der Zeuge hätte irgendeinen wesentlichen Umstand übersehen, und den Zeugen hätten aus den oben erwähnten Gründen ein solcher Vorhalt auch ohne Eideszwang zur Nachprüfung seines Gedächtnisses veranlasst. Das Revisionsgericht ist auch überzeugt, dass der Verteidiger den Antrag gestellt hätte, den Zeugen zu vereidigen, wenn er in der Hauptverhandlung auch nur im geringsten den Eindruck gehabt hätte, dadurch könne eine für den Angeklagten günstigere Aussage herbeigeführt werden. Die Sitzungsniederschrift enthält aber ausdrücklich die Angabe, dass Anträge zur Vereidigung dieses Zeugen von keiner Seite gestellt worden sind.

II. Sachrügen

Auch sachlichrechtlich bestehen im Ergebnis gegen das Urteil keine Bedenken.

1.) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler.

Die Revision meint, die Strafkammer habe bei Würdigung der Aussage des Zeugen ████████████████ die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Der Angeklagte hatte gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Maren ██████████ angeführt, diese Zeugin habe auch in anderen Fällen gelogen. Unter anderem habe sie ihm der Wahrheit zuwider erzählt, ███████████ habe sie im Januar 1954 am Gesäß angefasst. Die Strafkammer hat sich mit dieser Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und ██████████ hierzu vernommen. Sie kommt zu dem Ergebnis, die Zeugin Maren S█ habe in diesem Fall und auch in den übrigen Fällen, bei denen der Angeklagte ihr eine Lüge vorgeworfen hatte, die Wahrheit gesagt. Hierbei führt sie aus, ██████████ habe unter Eid glaubhaft erklärt, es sei sehr wohl möglich, dass er der Maren ██████ einen Klaps auf das Gesäß versetzt habe, als er sie bei ihrem ihm ungelegenen Besuch unwillig aus seinem Behandlungszimmer hinausgedrängt habe.

Die Revision meint, ein Klaps auf das Gesäß sei etwas anderes als ein Anfassen am Gesäß, von dem die Zeugin erzählt habe. Die Strafkammer konnte jedoch zu der Überzeugung kommen, dass Maren ██████████ ihrer Erzählung gegenüber dem Angeklagten nichts anderes gemeint hatte als das, was wirklich geschehen war.

Ferner meint die Revision, da ████████████ ausgesagt habe, es sei möglich, dass er der Maren ██████ einen Klaps auf das Gesäß gegeben habe, hätte die Strafkammer nach dem Grundsatz, dass Zweifelsfragen tatsächlicher Art zugunsten des Angeklagten zu entscheiden seien, davon ausgehen müssen, dass die andere Möglichkeit, nämlich dass ███████ die Maren ██████ in keiner Weise berührt habe, zutreffe. Das ist nicht richtig. Die Strafkammer ist, wie das Urteil ergibt, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks von der Zeugin Maren ███ in Verbindung mit einer Reihe anderer Tatsachen, insbesondere des Gutachtens der vernommenen Sachverständigen, zu dem Ergebnis gekommen, dass Maren ██████ glaubwürdig sei. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Fällen, in denen die Zeugin nach der Einlassung des Angeklagten gelogen haben soll, gehen hiervon aus und bedeuten nur, dass die Aussage der hierzu vernommenen Zeugen, insbesondere auch des Dr. █, diese Überzeugung nicht zu erschüttern vermochte. Deshalb durfte der Strafkammer für die Feststellung, die Zeugin Maren ███████████ auch im Falle J█ die Wahrheit gesagt, die Aussage des Zeugen ██████████ genügen, dass, was die Zeugin erzählt habe, wahr sein könne.

2.) Auch gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

a) Die Revision meint, die Strafkammer hätte es nicht als erschwerend berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte sich völlig bedenkenlos über seine Pflichten als Lehrherr hinweggesetzt habe, weil dies ja bereits zum Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gehöre. Das ist nicht zutreffend. Der Straferschwerungsgrund liegt darin, dass der Angeklagte seine Handlungen "völlig bedenkenlos" begangen hat. Das hat die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, auch näher begründet. Sie sieht es vor allem in der Vielzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an der Helga ████████ vergangen hat, und in dem besonders jugendlichen Alter der damals erst 15 Jahre alten Zeugin Maren S█.

b) Die Revision meint, das Verhalten des Täters nach der Tat könne niemals erschwerend ins Gewicht fallen. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer kann aus dem Verhalten des Täters nach der Tat Schlüsse ziehen, die das Urteil über seine Schuld und seine Besserungsfähigkeit ungünstig beeinflussen.

Allerdings darf der bloße Umstand, dass der Angeklagte die Ermittlungen der Polizei oder des Gerichts erschwert, nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das hat die Strafkammer aber auch nicht getan. Es heißt zwar im Urteil:

"Erschwerend hat das Gericht außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Ermittlungsverfahren hartnäckig vor der Polizei verborgen und sich nicht gescheut hat, auch den Lehrling Barbara ██████ zu bestimmen, die polizeilichen Ermittlungen zu erschweren. Diesen weiblichen Lehrling hat der Angeklagte darüber hinaus dazu angehalten, günstig für ihn auszusagen."

Der Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt aber, dass die Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren den Schluss gezogen hat, dass der Angeklagte völlig uneinsichtig sei und sich auch jetzt noch nicht der Pflichten gegenüber seinen minderjährigen Angestellten bewusst sei. Wenn ein Lehrherr seine minderjährigen Angestellten zu verleiten sucht, ihn zu begünstigen und unrichtig für ihn auszusagen, so kann daraus unbedenklich der Schluss gezogen werden – und die Strafkammer hat ihn offensichtlich gezogen –, dass auch sein sonstiges auf Erschwerung des Strafverfahrens gerichtetes Verhalten auf mangelnde Einsicht zurückzuführen ist.

Dr. RotbergSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSiemer

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