Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Steuerhehlerei, Bestätigung übriger Verurteilungen, Rückverweisung §23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 626/52
Datum
24.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Steuer- und Zolldelikten ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei auf und änderte die Tatbestandsbezeichnungen, ließ die übrigen Verurteilungen überwiegend bestehen und stellte fest, dass die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) für zwei Angeklagte an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Begründet wurde u.a. die Unterscheidung zwischen Steuerhehlerei und Abgabenhinterziehung sowie die zu beachtende Rechtslage nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung schriftlicher Aufzeichnungen in der Urteilsfeststellung verstößt nicht gegen § 249 StPO, wenn deren Inhalt im Wege der Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde oder die Schriftstücke selbst Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

2

Liegt die Tat im Inland und verstößt sie gegen dort geltende steuerliche Vorschriften, kommt in der Regel Abgabenhinterziehung statt Steuerhehlerei in Betracht; eine Inanspruchnahme der Tatausprägung der Steuerhehlerei ist dann nicht gerechtfertigt.

3

Eine ausdrückliche Erörterung eines möglichen Tatbestands- oder Verbotsirrtums ist entbehrlich, wenn aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten eindeutig hervorgeht, dass ein solcher Irrtum nicht vorgelegen haben kann.

4

Der Wegfall einer gegen einen Angeklagten getroffenen Verurteilung beeinflusst die Strafzumessung nicht zwingend, sofern andere Verurteilungen und gesetzliche Mindeststrafen bestehen, die die ursprüngliche Strafhöhe rechtfertigen.

5

Die Anwendung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist eine sachlich-rechtliche Frage, die auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist; ist eine Entscheidung hierzu nicht möglich, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Mordko █████████████ aus ███, geboren am ███████ 1899 in ███, 2.) den Autovermieter Arno ███████ aus ███, dort geboren ██████████████████████, 3.) den Fuhrunternehmer Walter ███████ aus █████, dort geboren am ███████ 1917,

wegen Steuervergehen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Januar 1952 wie folgt abgeändert:

1.) Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei entfällt; 2.) die Angeklagten █████ und ██████████ werden wegen Vorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit Beihilfe zur unbefugten Verbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren verurteilt.

Im Übrigen werden die Revisionen aller Beschwerdeführer verworfen.

Jedoch wird die Sache, soweit das Urteil die Angeklagten █████ und ██████ betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist „wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter Verbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren und wegen unerlaubter Geschäfte mit Devisenwerten“ zu einem Jahr Gefängnis und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden. Die Angeklagten ████ und ███ sind „wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter Verbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren“ zu je vier Monaten Gefängnis und zu je 300.— DM-West Geldstrafe sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften rügen.

I. Revision des Angeklagten █████

1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung der Revision greift nicht durch.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Strafkammer ihre Feststellung über die Höhe des Umsatzes auf das Anschreibebuch, auf Zettel und auf Bons gründe. Die Bons seien aber nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Hierin liege eine Verletzung der Vorschrift des § 249 StPO.

Die Behauptung der Revision steht in Widerspruch mit den Urteilsgründen, wonach „die Schätzung des Umsatzes auf den Angaben der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten ████ ███████, sowie auf der Auswertung der Notizen in dem bei dem Angeklagten █████ vorgefundenen Anschreibebuch beruht“ (UA S. 10). Das Anschreibebuch aber ist ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.

Selbst wenn jedoch die Zettel und Bons bei der Feststellung des Umsatzes im Urteil mitverwertet worden wären, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Inhalt im Wege der Vernehmung der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

2.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben deutlich, dass der Angeklagte gewerbsmäßig und in wirtschaftsfeindlicher Absicht gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs. II Nr. 2 WStG sind mithin – entgegen der Auffassung der Revision – erfüllt.

3.) Einer ausdrücklichen Erörterung darüber, ob der Beschwerdeführer sich in einem Irrtum befunden haben könnte, bedurfte es hier nicht, weil das gesamte Verhalten des Angeklagten erkennen lässt, dass weder ein Tatbestands- noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommt.

4.) Soweit die Strafkammer angenommen hat, dass die von den Ostbehörden gewährte Steuerbefreiung hinsichtlich der für den Schmuggel in die Westsektoren Berlins bestimmten Zigaretten unbeachtlich sei, befindet sie sich in Widerspruch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. 5 StR 855/52 vom 19.3.1953). In allen hier in Betracht kommenden Fällen liegt daher nur eine Abgabenhinterziehung vor, so dass die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei wegfällt.

5.) Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass es keinen Unterschied macht, ob der Vertrieb der steuerpflichtigen Waren im Ostsektor oder in den Westsektoren Berlins vorgenommen wurde. Denn auch diese Verkäufe verwirklichten den Tatbestand der Abgabenhinterziehung, weil sie im Inland und in Verstoß gegen das in der Ostzone geltige Tabaksteuergesetz und gegen die Strafbestimmungen der Reichsabgabenordnung geschahen. Die Verurteilung insoweit durfte auch von einem Westberliner Gericht vorgenommen werden, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. BGH in 2 StR 11/52 vom 29.5.1953 und 5 StR 339/52 vom 5.6.1952).

6.) Bei der Berechnung des Wertersatzes lässt das angefochtene Urteil eine genaue Aufrechnung vermissen. Unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten Preise für Zigaretten und Kaffee in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen über den Umsatz ergibt sich jedoch (auch bei Berücksichtigung eines Tatzeitraumes von nur 180 Tagen) eine erheblich höhere Summe, als die verhängte Wertersatzstrafe ausmacht. Der Angeklagte ist mithin durch diesen Mangel nicht beschwert.

7.) Der Wegfall der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei berührt den Strafausspruch nicht. Denn die (in Tateinheit ausgesprochene) Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung bleibt – neben den Verurteilungen nach § 396 RAbgO und wegen Verstoßes gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung – bestehen, so dass auch jetzt die Mindeststrafe des § 401b RAbgO zu beachten ist. Unter diesen Umständen kann – bei weiterer Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen des Urteils – kein Zweifel darüber bestehen, dass der Rechtsirrtum ohne Einfluss auf die Strafhöhe war. Die Revision des Angeklagten ████████ war daher im Übrigen zu verwerfen.

II. Revisionen der Angeklagten ████ und ███████

1.) Soweit die Revisionsangriffe sich mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers ██████████ decken, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

2.) Das angefochtene Urteil stellt fest, dass „die Tätigkeit dieser Angeklagten gewinnbringend und auf die Verschaffung einer Einnahmequelle von gewisser Dauer gerichtet war“ (UA S. 13). Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet daher keinen Bedenken.

3.) Aus den gleichen Gründen wie im Falle ████████ mussten die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen „gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei“ wegfallen und der Urteilsspruch entsprechend geändert werden. Auch hier sind die Strafaussprüche durch den Rechtsfehler des Landgerichts nicht beeinflusst worden, wofür in diesem Falle allein schon die Strafhöhe – die nur unwesentlich über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgeht – spricht.

4.) Nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch zu beachten, dass den Gerichten nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben ist, im Urteil die Vollstreckung erkannter Gefängnisstrafen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat sachlichrechtlichen Inhalt und ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. 5 StR 248/53 vom 8.10.1953).

Hinsichtlich der Angeklagten ██ und ███ war die Sache daher unter Verwerfung der Revisionen nach Abänderung des Urteils zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
Dr. GeierDr. Borker

Zitiert (2)