Schmuggel aus Ost-Berlin nach West-Berlin: Hinterziehung statt Hehlerei bei Erstverfügung im Westen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 855/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Ostzone/Ost-Berlin erlassene Abgabenbefreiung entfaltet mangels örtlicher Zuständigkeit keine befreiende Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlins, kann aber im eigenen Herrschaftsbereich wirksam sein, solange sie nicht die Grenzen hoheitlicher Gewalt überschreitet.
Die Einfuhrzollschuld nach § 45 ZollG entsteht entweder durch Abfertigung zum freien Verkehr oder durch die erstmalige vorschriftswidrige Verfügung über zollbare Waren, als befänden sie sich im freien Verkehr; maßgeblich ist Ort und Zeitpunkt dieser Erstverfügung.
Werden Waren, die im Ostbereich wirksam abgabenbefreit eingeführt wurden und dort nicht in den freien Verkehr gelangen sollen, nach West-Berlin verbracht, kann bei erstmaliger vorschriftswidriger Verfügung in West-Berlin Abgabenhinterziehung, nicht aber Abgabenhehlerei vorliegen.
Wer die Organisation eines auf fortgesetzte Begehung angelegten Schmuggel- bzw. Hinterziehungsunternehmens in leitender Funktion übernimmt, kann als Mittäter für die entsprechend seinem Willen ausgeführten Einzelakte verantwortlich sein.
Die Verhängung von Wertersatz setzt widerspruchsfreie, konsistente Feststellungen zur tatsächlich betroffenen Warenmenge und zur Berechnungsgrundlage voraus.
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
§§ 396, 401b RAO
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Heinrich ███ aus █████, geboren am ██████ 1922 in ███████, den Spediteur Otto ██ ███ aus ████████, geboren ██████████ 1915 in ███, wegen Abgabenvergehen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1953 in der Sitzung vom 19. März 1953, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Leitsatz
Werden aus den deutschen Ostgebieten Waren, die dort auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen abgabenbefreit sind und dort nicht in den freien Verkehr gelangen, sondern nach der Bundesrepublik oder West-Berlin verbracht werden sollen, nach West-Berlin verbracht, so liegt – bei erstmaliger Verfügung in West-Berlin – unter Umständen Abgabenhinterziehung, nicht aber Abgabenhehlerei vor.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom ███████████ Juli 1952
1.) im Schuldspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte █████████ wird unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und mit Devisenstraftat verurteilt, der Angeklagte ███ wird wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt;
2.) im Strafaussprach samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten zu Wertersatzstrafen verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter, gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenstraftat (Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Ziff. 1, Art. 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Geldstrafe von 50.000,— DM-West, und der Angeklagte ██████ ist wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten, gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von ████████████ Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,— DM-West verurteilt worden. Weiterhin wurde auf Wertersatzstrafen erkannt und die Veröffentlichungbefugnis angeordnet.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.
I.
Ohne Erfolg bleiben die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers ██ ███.
1.) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nicht darin gefunden werden, dass der ordnungsgemäß geladene, aber der Hauptverhandlung ferngebliebene Zeuge Willner nicht gehört wurde. Zunächst ist diese Rüge nicht in der gemäß § 344 Abs. II Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden. Weiterhin sind die von dem Angeklagten in das Wissen des Zeugen ███████ gestellten Tatsachen (soweit sie der Revisionsbegründung überhaupt entnommen werden können) für die Entscheidung der Sache offensichtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen konnte sich die Notwendigkeit zur Vernehmung des Zeugen dem Landgericht nicht aufdrängen, nachdem auch der Beschwerdeführer – wie die Sitzungsniederschrift ausweist – ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt hatte, dass die Beweisaufnahme geschlossen werde.
2.) Abwegig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil hätte auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen den Aussagen einiger Zeugen Glauben geschenkt worden sei.
Nach § 267 StPO sollen im Urteil nur die Tatsachen angegeben werden, aus denen der Richter seine Folgerungen zieht. Dagegen besteht im Allgemeinen wie auch hier nicht die weitergehende Verpflichtung, die Gründe anzuführen, aus denen heraus der Tatrichter den Zeugen glaubt (Beweiswürdigung).
3.) Die Strafkammer hat ihre Feststellungen hinsichtlich des Vorhandenseins der Schwarzmarktlager und der Zielsetzung des Vertriebs von Kaffee und Zigaretten auf Tatsachen gestützt, die in Berlin allgemein bekannt sind.
Die Revision greift diese Darlegungen mit der Rüge an, die Strafkammer habe unter Verletzung des § 261 StPO das private Wissen einzelner Richter verwertet. Die Rüge greift nicht durch.
a) Nach § 244 Abs. III StPO können Beweisanträge unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist. Ob eine Tatsache in diesem Sinne offenkundig ist und daher der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden kann, ohne dass sie eines weiteren Beweises bedarf, darüber hat das Gericht zu befinden. Hat der Tatrichter eine Tatsache als offenkundig festgestellt, so bindet diese Feststellung grundsätzlich das Revisionsgericht. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Begriff der Offenkundigkeit verkannt habe. Auch wenn man das Vorbringen der Revision in diesem Sinne verstehen wollte, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Dass die Strafkammer den Begriff der Offenkundigkeit verkannt haben könnte, hat nach der Art der Tatsachen, die sie für offenkundig erklärt hat, auszuschließen. Denn als offenkundig haben auch die gerichtskundigen Tatsachen zu gelten, also jene Umstände, von denen die zur Entscheidung berufenen Richter durch ihre amtliche Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Dass die Verwertung der auf Grund anderweitiger amtlicher Tätigkeit erlangten Kenntnis keinen Verstoß gegen die allgemeinen Beweisgrundsätze darstellt, hat bereits das Reichsgericht mehrfach entschieden und hierbei zum Ausdruck gebracht, dass es allein der Beurteilung des Tatrichters untersteht, ob eine Tatsache offenkundig ist (vgl. u. a. RGSt. 16, 330, 331; 28, 172; 33, 77). Die Umstände, von denen das Urteil sagt, dass sie in Berlin allgemein bekannt seien, sind auch dem erkennenden Senat aus einer größeren Anzahl anderer Straftaten amtlich bekannt geworden; als Spezialstrafkammer hat das mit diesen Fragen ständig befasste Gericht des ersten Rechtszuges diese Kenntnis zweifelsohne ebenfalls amtlich erworben. Die Tatsachen bedurften daher keines weiteren Beweises, und die Auffassung der Revision, das Urteil verwende das private Wissen einzelner Gerichtsmitglieder, entbehrt jeder Grundlage.
b) Allerdings müssen die für offenkundig erklärten Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Insoweit kann jedoch nach dem Inhalt des Urteils kein Zweifel bestehen, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine Rüge in dieser Hinsicht erhebt.
Nach alldem kann die Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht durchgreifen.
4.) Die vorerwähnten Gesichtspunkte tragen auch die Urteilsfeststellungen, nach denen „die staatenlosen Lagerhalter nur geringe Teilmengen der Schwarzmarktwaren entgegen der Vereinbarung mit den Oststellen in Ostberlin verkaufen“. Die Angriffe der Revision hiergegen bleiben daher ebenfalls vergeblich.
II.
Sachrüge:
Das angefochtene Urteil trifft folgende Feststellungen:
In Berlin besteht seit Jahren eine umfangreiche, straff geleitete Schwarzmarktorganisation, die sich im Wesentlichen mit dem Vertrieb von Kaffee und amerikanischen Zigaretten befasst. Diese Organisation hat ihren Sitz im Ostsektor Berlins. Dort unterhält sie zwei Zentrallager und eine wechselnde Anzahl von Auslieferungslagern. Die Zentrallager unterstehen der östlichen Außenhandelsgesellschaft DEAG; die Auslieferungslager werden von einer Gruppe von Staatenlosen geleitet und beziehen ihre Ware ausschließlich von den Zentrallagern. Ihrerseits geben sie die Ware immer nur im Großen und gegen sogenannte harte Währung (amerikanische Dollar oder DM-West) an andere Staatenlose ab, die ebenfalls eigene Lager (Nebenlager) im Ostsektor unterhalten und von dort Kaffee und Zigaretten an sogenannte Unterhändler und im Kleinverkauf nach Westberlin liefern. Die Machthaber des sowjetisch besetzten Gebietes unterstützen diese gesamte Organisation dadurch, dass sie Zoll- und Steuerbefreiungen gewähren, obwohl es sich um aus dem Auslande bezogene Artikel handelt. Zweck der Zoll- und Steuerbefreiung ist, der ostzonalen Verwaltung möglichst hohe Einnahmen an „harter Währung“ zu verschaffen, das Zoll- und Steueraufkommen des Landes Berlin und der Bundesrepublik zu verringern und den sozialen Frieden dieser deutschen Gebiete zu erschüttern. „Entsprechend dieser Zielsetzung werden die abgabenbefreiten Waren von der DEAG nur zum Vertrieb im westlichen Währungsgebiet abgegeben, während ein Vertrieb im östlichen deutschen Gebiet untersagt ist und strafrechtlich verfolgt wird.“ Deshalb verkaufen die staatenlosen Lagerhalter nur geringe Teilmengen der Schwarzmarktwaren entgegen der Vereinbarung mit den Oststellen in Ostberlin.
„Der Angeklagte █████████ war in diese Schwarzmarktorganisation an maßgeblicher Stelle eingeschaltet.“ Ihm lag die mitverantwortliche Leitung mindestens zweier Auslieferungslager ob. Der Angeklagte ██████ war von █████████ beauftragt, mit seinem Wagen im Ostsektor die Transporte von den Zentrallagern in die Auslieferungslager durchzuführen. Er schaffte 12 Millionen amerikanischer Zigaretten und 36.000 kg Rohkaffee in die von █████████ geleiteten Lager. Mindestens die Hälfte dieser Mengen wurde nach Westberlin weiterverkauft. Beiden Angeklagten war dieser Umstand sowie der Zweck und das Ziel des Kaffee- und Zigarettenvertriebes bewusst. Sie waren sich auch über das strafrechtlich Erhebliche ihres Handelns im Klaren.
In ihrer ausführlichen rechtlichen Begründung geht die Strafkammer davon aus, dass im gesamtdeutschen Raum „Zolleinheit“ bestehe. Die Anordnung der sowjetischen Verwaltung über die Befreiung von Zoll- und Steuerabgaben sei „absolut nichtig, da die Sittenwidrigkeit ganz offenbar und allen erkennbar ist“. Durch die Nichtabführung der Zölle und gemäß § 13 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 (RGBl. I S. 721) habe sich die DEAG bereits der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Das Verhalten des Angeklagten █████████ müsse daher als (fortgesetzte, gemeinschaftliche, gewerbsmäßige) Steuerhehlerei beurteilt werden; in Tateinheit hiermit habe er gegen Art. 1 Ziff. 1, Art. 8 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 verstoßen, weil er in Westberlin wohne. Der Angeklagte ██████ habe █████████ und die anderen Staatenlosen in Kenntnis aller Umstände gegen Entgelt unterstützt und sei daher unter Anwendung der §§ 398, 403 Abs. I und Abs. II, 401b Reichsabgabenordnung zu bestrafen.
1.) Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer bei der Prüfung der abgabenrechtlichen Fragen von der Vorschrift des § 45 ZollG aus. Danach entsteht die Einfuhrzollschuld unbedingt dadurch, dass entweder
1.) zollbares Gut zum freien Verkehr abgefertigt wird oder 2.) über zollbares Gut erstmalig vorschriftswidrig so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.
Eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. I Nr. 1 scheidet im vorliegenden Falle aus. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es komme darauf an, wann und wo die erste vorschriftswidrige Verfügung im Sinne der Nr. 2 des § 45 Abs. I ZollG stattgefunden hat; von der Beantwortung dieser Frage hängt sowohl Zeitpunkt als auch Ort der Entstehung der Zollschuld ab.
Wie erwähnt, haben die sowjetischen Behörden eine bedingte Abgabenbefreiung angeordnet, von deren Rechtswirkungen wiederum die Beantwortung der vorerwähnten Fragen abhing.
a) Bei der Nachprüfung der Gültigkeit und des Anwendungsbereiches sowjetischer Anordnungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts kann nur vom Grundsatz her – und damit einheitlich – vorgegangen werden. Eine etwaige verschiedenartige Behandlung jeder Einzelbestimmung würde die schon jetzt vorhandene Verwirrung auf diesem Rechtsgebiet nur noch weiter vergrößern. Bereits aus diesem Grunde bestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Sittenwidrigkeit der ostzonalen Anordnung.
b) Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit nicht zu folgen, als es den Begriff der „Zolleinheit“ zum Mittelpunkt seiner Begründung erhebt und ihn wie ein gesetzliches Merkmal anwendet. Die für das Zollrecht maßgebende Grundbestimmung, das Zollgesetz, enthält ein solches Tatbestandsmerkmal nicht. In ihm vermischen sich vielmehr verschiedene Begriffe, und es bleibt unklar, ob die Strafkammer von einem einheitlichen Zollgebiet oder von einer einheitlichen Ausübung der Zollhoheit in dem von Deutschen bewohnten Gebiet sprechen wollte. Für die hier allein zu entscheidende Frage, welche Rechtswirkung die Befreiungsanordnung hat, bedarf es im Übrigen keiner Erörterung darüber, ob eine Gebietseinheit noch besteht oder nicht. Insoweit kommt es nur auf die Befugnis zur Ausübung der (zweifelsfrei noch bestehenden) Zollhoheitsrechte an.
c) Diese beurteilt sich aber nach folgenden Gesichtspunkten:
Die deutschen „Behörden“ der Ostzone sind ausschließlich durch die Besatzungsmacht eingesetzt und anerkannt worden und leiten ihre Befugnisse nicht vom Willen der Bevölkerung her.
Es kommt daher nur auf die Zuständigkeit der sowjetischen Besatzungsmacht zum Erlass von Gesetzen und Anordnungen an.
Ihre Befugnisse beurteilen sich auf Grund der Regierungserklärung aller vier Besatzungsmächte vom 5. Juni 1945 und der Proklamation Nr. I des Kontrollrats vom 30. August 1945. Danach ist jede Besatzungsmacht örtlich auf die Grenzen ihrer Besatzungszone und sachlich auf Angelegenheiten beschränkt, durch die Deutschland nicht als Ganzes betroffen wird. In allen Deutschland gemeinsam betreffenden Angelegenheiten sollten gesetzliche Regelungen nur einstimmig gefasst werden (vgl. Ziff. 1 der gemeinsamen Feststellungen der vier Besatzungsmächte über das Kontrollverfahren vom 5. Juni 1945 – Europa-Archiv 1948 Bd. 6 S. 77; Art. II Proklamation Nr. 1 KR Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland vom 29. Oktober 1945 Nr. 1).
aa) Die örtliche Beschränkung ist zweifelsfrei auch heute noch gegeben, wie allein schon die tatsächlichen Machtverhältnisse zeigen. Sie wird auch nicht dadurch berührt, dass der Kontrollrat seine Tätigkeit eingestellt hat. Der sowjetischen Besatzungsmacht stehen demnach keine Befugnisse zum Erlass bindender Anordnungen für die Gebiete des Bundes und Westberlins zu. Sie bedarf dazu der Mitwirkung der übrigen Besatzungsmächte, an der es hier fehlt.
bb) Hat die ostzonale Befreiungsanordnung schon wegen des Mangels der örtlichen Zuständigkeit nicht die Wirkung, dass sie in der Bundesrepublik und in Westberlin von der Entrichtung von Zöllen und Abgaben befreit, die nach den hier geltenden Gesetzen geschuldet werden, so kann sich nur noch fragen, ob dieser Anordnung auch für den Bereich der Ostzone und Ostberlins die Geltung abgesprochen werden muss, weil Voraussetzung für die Geltung in der Ostzone das Vorhandensein der sachlichen Zuständigkeit ist, es an dieser aber fehlt, da es sich um eine Deutschland als Ganzes betreffende Angelegenheit handelt. Die Frage ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Dabei bedarf die Vorfrage, ob die ostzonale Anordnung überhaupt eine Deutschland als Ganzes betreffende Angelegenheit regeln will, keiner besonderen, eingehenden Erörterung. Denn dadurch, dass sich die Besatzungsmächte gegenseitig die Beschränkung auferlegten, die Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten nur gemeinsam durch einstimmig gefasste Beschlüsse zu regeln, gingen sie Verpflichtungen im Verhältnis zueinander ein. Hielt sich eine von ihnen gleichgültig aus welchem Grunde nicht daran, so vermochte die Nichteinhaltung der Verpflichtung zwar möglicherweise Rechtswirkungen im Verhältnis der Besatzungsmächte zueinander zu dauern, die hier im Einzelnen nicht erörtert zu werden brauchen, sie stellt aber nach Ansicht des Senats für sich allein noch nicht die rechtliche Geltung einer solchen Anordnung in dem Bereich in Frage, für den wenigstens die örtliche Zuständigkeit bestand und in dem die Anordnung mit den Machtmitteln des Staates jederzeit durchsetzbar war. Etwas anderes würde, wie der BGH schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGH Bd. 1, 391, 397 ff.; Bd. 2, 173, 177 und 234, 237), nur für den Fall gelten, dass die Maßnahme die der staatlichen Macht gesetzten Grenzen überhaupt überschreitet. Dass dieser mehrfach erwähnten Befreiungsanordnung aber ihres Inhalts wegen die Geltung versagt werden müsste, ist zu verneinen. Denn soweit die Anordnung die DEAG von der Verpflichtung entband, bestimmte Waren (Kaffee und Zigaretten) ostzonalen Zollbehörden zu stellen und Zölle und Abgaben für sie zu entrichten – und darin erschöpft sich ihre Wirkung im Bereich der Ostzone –, missachtete sie noch nicht die jeder hoheitlichen Gewalt gesetzten Grenzen. Weder aus der von den Besatzungsmächten im Verhältnis zueinander eingegangenen Verpflichtung, alle Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten nur einstimmig regeln zu wollen, noch aus dem Inhalt der Befreiungsanordnung selbst ergeben sich mithin Bedenken gegen ihre Geltung in der Ostzone und in Ostberlin.
2.) Nach alldem muss für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die DEAG durch die bloße Einfuhr des Kaffees und der Zigaretten in den Ostsektor noch nicht vorschriftswidrig im Sinne des Zollgesetzes verfügt hatte, weil sie durch eine gültige Anordnung der östlichen Machthaber von der Verpflichtung befreit worden war, die eingeführten Waren den ostzonalen Zollbehörden zu stellen. Diese Pflicht bestand erst bei der Verbringung der Waren nach Westberlin gegenüber den hier zuständigen Zollbehörden. Die insoweit unmittelbar tätig gewordenen, unbekannten Zwischenhändler haben sich danach der Steuerhinterziehung und nicht der Steuerhehlerei schuldig gemacht; denn sie verfügten als erste vorschriftswidrig über die in Westberlin abgabenpflichtigen Waren.
Nach den klaren Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ███ bewusst und gewollt an dem Verhalten der Zwischenhändler in vollem Umfang als Mittäter teilgenommen. Dies ergibt sich im Übrigen allein schon aus dem Umstand, dass er bei der Einrichtung des ganzen Schmuggelunternehmens an führender Stelle tätig war; denn nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige Täter, der die Organisation eines strafbaren Unternehmens übernimmt, auch Mittäter an sämtlichen Taten, die seinem Willen entsprechend begangen werden (vgl. u. a. RG in DJ 1940, S. 629).
Alles Vorstehende trifft im Umfang der Beihilfe auch für den Angeklagten ██████ zu. Seine Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen können im Übrigen vor dem Revisionsgericht keine Beachtung finden.
3.) Nach alledem ist der Angeklagte ███ nicht, wie das Landgericht angenommen hat, der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sondern der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und der Angeklagte ██████ nicht der gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sondern der gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig. Das Landgericht hat zwar im Urteilssatz nur eine Bestrafung wegen Steuervergehens und nicht auch wegen Zollvergehens ausgesprochen, die Urteilsgründe ergeben jedoch auch insoweit die Schuld der Angeklagten einwandfrei. Soweit danach der Schuldspruch abgeändert werden muss, ist der Senat selbst dazu in der Lage.
Die im Falle ██████ in Tateinheit mit den Abgabenvergehen vorgenommene Verurteilung wegen einer Devisenstraftat weist keinen Rechtsirrtum auf. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers insoweit sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher näherer Erörterung nicht.
4.) Auch in der Straffrage – mit Ausnahme der Wertersatzstrafen – sind Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Weiterhin war mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafhöhe durch den bei der Behandlung der Schuldfrage dargelegten Rechtsfehler beeinflusst sein könnte, weil im Ergebnis die gleiche Strafbestimmung zum Zuge kommt.
5.) Jedoch konnten die Wertersatzstrafen samt den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen nicht bestehen bleiben, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich sind. Bei den allgemeinen Ausführungen zur Straffrage berücksichtigt das Landgericht zunächst zugunsten der Angeklagten, dass sie nur die Hälfte der ermittelten Mengen in den Westsektor verbracht hätten (UA S. 17). Die Berechnung des Wertersatzes aber geht von der Gesamtmenge von 12 Millionen amerikanischer Zigaretten und 36.000 kg Rohkaffee aus (UA S. 18).
Hinsichtlich der Wertersatzstrafen wird das Landgericht daher erneut verhandeln und entscheiden müssen.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |