Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 622/81
- Datum
- 24.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines strafbegründenden Motivs aus einer vermeintlichen Überversicherung bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Angeklagte eine über die tatsächliche Schadensersatzpflicht hinausgehende Entschädigung erwartet hat.
Zur Beurteilung einer Überversicherung ist auf den Neuwert der versicherten Gegenstände abzustellen; die vom Verpächter verlangte Versicherungssumme ist hierfür nicht maßgeblich.
Die Rechtslage, wonach der Versicherer nur den entstandenen Schaden ersetzt (vgl. § 55 VVG), kann nicht ohne nähere Begründung der Schlußfolgerung weichen, dass eine Überversicherung auf rechtswidrige Absichten hinweist.
Ergibt sich der Schuldspruch überwiegend aus einer spekulativen Motivannahme und fehlen tragfähige weitere Beweismittel, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 21. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den ████████ ██ P█████, geboren am ██, 2. den Privatdetektiv Jovo █, geboren am ██ in ███, wegen schwerer Brandstiftung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger des ███████████, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███████ als Verteidiger des ███████████ P█████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und P█████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten P█████ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug, den Angeklagten Pl█████████ wegen Beihilfe zu dieser Tat und den Angeklagten P█████ ferner wegen eines zum Nachteil des Versicherers begangenen Betruges bestraft. Die Schuldspruche haben schon aus den folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:
Der Tatrichter, dem weder Geständnisse noch Tatzeugen noch gründliche Untersuchungen über das Brandgeschehen zur Verfügung standen, hat die Verurteilung auf die Erwägung gestützt, dass der Angeklagte P█████ an der Brandstiftung in der Gaststätte „██“, die der Mitangeklagte Pl█████████ in seinem Auftrag verübt haben soll, „verdient“ hat (UA S. 5 bis 6). Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen zu diesem Gesichtspunkt sind in sich nicht schlüssig.
Der Angeklagte P█████ hatte sich als Pächter der Gaststätte „██“ gegenüber der Verpächterin verpflichtet, das überwiegend in fremdem Eigentum stehende Inventar mit einer Versicherungssumme von 20.000 DM gegen Feuer zu versichern. Sodann hat er die Einrichtung der Gaststätte mit einer Versicherungssumme von 75.000 DM (Neuwertversicherung) versichern lassen. Nach dem Brand hat die Versicherung dem Angeklagten P█████ 40.249 DM gezahlt; hiervon erhielt eine Bank, der ███ Spielautomaten zur Sicherheit übereignet worden waren, 13.000 DM (UA S. 4).
Der Tatrichter meint, der Angeklagte P█████ habe den Mitangeklagten zu der Brandstiftung bestimmt, weil er angenommen habe, die Versicherung werde „die volle Versicherungssumme an ihn auszahlen“; nur mit dieser Erwartung lasse sich der Abschluss einer „solch hohen Versicherung“ und die Zahlung entsprechend hoher Prämien erklären (UA S. 5). Dass es sich bei der von dem Angeklagten P█████ abgeschlossenen Versicherung um eine Überversicherung gehandelt habe, begründet der Tatrichter mit der wesentlich niedrigeren Versicherungssumme von 20.000 DM, die in dem Pachtvertrag vorgesehen war (UA S. 5).
Diese Überlegungen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte P█████ den Neuwert der verbrannten Einrichtunggegenstände höher als 40.249 DM eingeschätzt hat. Der Tatrichter meint vielmehr, der Angeklagte habe erwartet, die Versicherung werde ihm über den tatsächlichen Wert (Neuwert) der verbrannten Gegenstände hinaus die volle Versicherungssumme auszahlen. Der Angeklagte P█████ müsste hiernach die allgemein bekannte Grundregel jeder Schadensversicherung verkannt haben, wonach der Versicherer nur den entstandenen Schaden (bei der Neuwertversicherung: die Kosten für die Wiederbeschaffung neuer Sachen) ersetzt, auch wenn die Versicherungssumme höher ist (§ 55 VVG). Die Annahme, dass der Angeklagte P█████, der sich in Deutschland als Gastwirt und Detektiv betätigt hat (UA S. 2), einem solchen Irrtum unterlegen ist, liegt fern; sie hätte deswegen näherer Begründung bedurft. Überdies hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Entschädigungsleistung, selbst wenn sie die Versicherungssumme erreichte, als Motiv für eine Brandstiftung in Betracht kam, die dem Angeklagten P█████ bis zur Wiedereröffnung der Gastwirtschaft oder zur Eröffnung eines anderen Lokals die Erwerbsgrundlage entzog (vgl. UA S. 6). In dieselbe Richtung musste die naheliegende Überlegung drängen, dass der Angeklagte P█████ mit der Notwendigkeit gerechnet hat, den auf die Spielautomaten entfallenden Anteil an der Entschädigungssumme an die Bank weiterzuleiten, und dass auch von den Eigentümern der anderen verbrannten Einrichtunggegenstände Ansprüche auf einen Teil der Entschädigungssumme zu erwarten waren. Dass sich der Angeklagte P█████ zur Tatzeit in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat und dass ihn deswegen schon die Aussicht, nur kurzfristig über die Entschädigungssumme verfügen zu können, zur Tat bestimmt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; vielmehr lassen die Urteilsausführungen die Deutung zu, dass sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten P█████ erst infolge des Brandes verschlechtert hat (UA S. 6).
Für die Frage, in welchem Maße bei einer Versicherungssumme von 75.000 DM eine Überversicherung vorhanden war, hätte nicht auf die von der Verpächterin verlangte Versicherung, sondern allein auf den Wert (Neuwert) der versicherten Gegenstände abgestellt werden müssen; dazu fehlen Feststellungen. Der Tatrichter hätte sich, bevor er aus einer Überversicherung auf das Tatmotiv schloss, auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Überversicherung nicht ohne weiteres auf rechtswidrige Absichten hinweist (vgl. § 55 VVG) und dass die mit einer Überversicherung in der Größenordnung von 40.000 DM verbundene zusätzliche Prämienbelastung vergleichsweise unbedeutend sein kann.
Da der Senat nicht ausschließen kann, dass sich der Tatrichter ohne seine Überlegungen zum Tatmotiv außerstande gesehen hätte, den Schuldspruch allein auf die Bekundungen der Zeugin S██████████ zu stützen, kann der Schuldspruch wegen Brandstiftung gegen den Angeklagten P█████ keinen Bestand haben. Mit ihm waren auch der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Übrigen sowie der Schuldspruch gegen den Angeklagten Pl█████████ aufzuheben.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ausschließlich ein zur Wohnung von Menschen dienendes fremdes Gebäude in Brand gesetzt worden ist, nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und nicht auch wegen Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB zu verurteilen ist. Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279 und RG JW 1929, 2735, in denen Tateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung angenommen worden ist, betrafen Handlungen, mit denen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden ist.
| Herrmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |