Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beweisantrag Brandsachverständiger und Alkohol/§ 21 StGB – Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 63/87
Datum
11.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Ablehnung mehrerer Beweisanträge sowie materiell-rechtliche Fehler. Verfahrensrügen zu Alkoholkonsum/Aufklärung wurden mangels ordnungsgemäßer Darlegung nach § 344 Abs. 2 StPO weitgehend als unzulässig behandelt. Hinsichtlich der Brandstiftung hob der BGH das Urteil auf, weil ein Sachverständigengutachten zur Brandentstehungszeit nicht als „völlig ungeeignet“ abgelehnt werden durfte und die Verurteilung hierauf beruhen konnte. Zudem wurde der Strafausspruch (auch zum Mord/ schweren Raub) aufgehoben, weil der Ausschluss erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auf rechtsfehlerhaften Annahmen zur Nachtrunk-These und zur BAK-Berechnung beruhte; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die Fehlerhaftigkeit prüfen kann; Aktenverweise ersetzen dies nicht.

2

Wird die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet, muss die Revision insbesondere Inhalt des Antrags, den ablehnenden Beschluss und die behaupteten Fehlergründe mitteilen; eine Aufklärungsrüge erfordert zusätzlich die Benennung der aufzuklärenden Beweistatsache, des Beweismittels und der Umstände, die zur Beweiserhebung drängten.

3

Ein Sachverständigengutachten darf nicht als völlig ungeeignet abgelehnt werden, wenn anhand vorhandener Anknüpfungstatsachen (etwa Lichtbilder, Zeugenaussagen zu Brandspuren und Brandverlauf) fachliche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen möglich erscheinen oder weitere Anknüpfungstatsachen erschlossen werden können.

4

Schlussfolgerungen zur Trinkmenge (Nachtrunk) und zur daraus abgeleiteten Tatzeit-BAK müssen auf tragfähiger Tatsachengrundlage beruhen; entfernen sie sich hiervon so weit, dass sie nur Verdacht begründen, sind sie revisionsrechtlich nicht bindend.

5

Bei der Prüfung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kommt dem Blutalkoholgehalt wesentliche Bedeutung zu; das Fehlen motorischer Ausfallerscheinungen sowie planmäßiges, zielgerichtetes Verhalten schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit insbesondere bei alkoholgewöhnten Tätern nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 23. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 63/87 in der Strafsache gegen FC, den Installateur Reinhard aus NC, geboren am █████ 1958 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt wurde und im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise erfolgreich.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1987 ausgeführt:

I. Mit der Verfahrensrüge wendet sich die Revision gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanträge und erhebt in diesem Zusammenhang Aufklärungsrügen. Die Rüge entspricht zum großen Teil nicht der durch § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form und ist in diesem Umfang unzulässig.

Nach der bezeichneten Vorschrift sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, dass aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Die Bezugnahme auf bestimmte Stellen in den Akten vermag diese Mitteilung nicht zu ersetzen (Pikart in KK § 344 Rdn. 39 m. w. Nachw.). Wird die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge die Angabe des Inhalts des Antrages und der gerichtlichen Entscheidung sowie der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ergeben soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Krause in Strafverteidiger 1984, 483, 488 m. w. Nachw.). Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Revision die nicht aufgeklärte Beweistatsache, das Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte veranlasst sehen müssen (Herdegen in KK § 244 Rdn. 43).

An den somit notwendigen Ausführungen fehlt es, soweit die Beweisanträge und die Aufklärungsrügen sich auf den Alkoholkonsum des Angeklagten beziehen. Die Revision teilt weder den Inhalt der Beweisanträge noch den der ablehnenden Entscheidungen mit. Die Aufklärungsrügen lassen die Angabe der Beweismittel und der Umstände vermissen, die das Gericht zu weiterer Sachaufklärung hätten veranlassen sollen.

2. Dagegen ergibt sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung folgendes: Die Verteidigung hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Brandstiftung am 1. Mai 1986 unmittelbar vor 24.00 Uhr erfolgt ist. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil ein Sachverständiger wegen der seit der Brandstiftung vergangenen Zeit gesicherte Feststellungen nicht mehr treffen könne. Die Rüge ist somit in diesem Umfang zulässig.

Sie ist auch begründet. Von dem Tatort sind Lichtbilder gefertigt worden (UA S. 12). Der Zeuge Fissel hat Angaben darüber gemacht, wo sich die intensivsten Anzeichen einer Brandeinwirkung befanden (UA S. 19). Ferner ist festgestellt, dass der Brand nach Öffnung der Haustür „mit offener, lodernder Flamme brannte“ (UA S. 11).

Es erscheint durchaus möglich, dass ein Brandsachverständiger aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darlegen kann, aus denen sich der Zeitpunkt der Brandstiftung zwar nicht mit Sicherheit ergibt, die unter Beweis gestellte Behauptung aber wahrscheinlicher wird. Es ist ferner möglich, dass die Stellungnahme eines Brandsachverständigen zur Feststellung weiterer Anknüpfungstatsachen führt. Diese Möglichkeiten verbieten es, das Gutachten eines Brandsachverständigen als ungeeignetes Beweismittel zu werten (BGH NStZ 1985, 562).

Auf der Ablehnung des Beweisantrages kann das Urteil auch beruhen, denn der Angeklagte hat sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen am 1. Mai 1986 ab 23.00 Uhr auf dem Festplatz aufgehalten und dort auf den Brand aufmerksam gemacht sowie gegen 0.12 Uhr die Feuerwehr alarmiert. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung kann somit keinen Bestand haben.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruches wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und schließen die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Ausschluss einer auf Alkoholgenuss beruhenden erheblichen Einschränkung des Steuerungsvermögens des Angeklagten nicht zulassen.

a) Zu dem vom Angeklagten in dem hier erheblichen Zeitraum genossenen Alkohol hat die Strafkammer – teilweise durch Wahrunterstellungen – folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht zum 1. Mai 1986 trank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten erhebliche, im einzelnen nicht feststellbare Mengen Wein und Bier. Am Vormittag des 1. Mai 1986 leerte er – ohne feste Nahrung zu sich genommen zu haben – in seiner Wohnung eine 0,5 l Flasche Bier zu drei Vierteln. Zwischen 13.00 und 16.00 Uhr trank er in der Gaststätte „Zum Schiff“ sechs Glas Pils à 0,4 l und anschließend Bier in nicht festgestellter Menge in der Gaststätte „Ringerhalle“. Sodann suchte er den Festplatz des Nackenheimer Winzerfestes auf und nahm dort bis 21.45 Uhr Bier, Wein und Maibowle in erheblichem, im einzelnen nicht näher festgestellten Umfang zu sich (UA S. 5). Gegen 22.00 Uhr beraubte und tötete er die Witwe ███ (UA S. 6 bis 9). Nach dem Eintreffen mit der Beute in seiner Wohnung trank der Angeklagte die bereits am Vormittag zu drei Vierteln geleerte Flasche Bier aus und

hielt sich sodann von kurz nach 23.00 Uhr bis gegen 0.15 Uhr auf dem Festplatz auf und nahm an der Brandstelle auf, ohne während dieser Zeit Alkohol zu sich zu nehmen (UA S. 10/11). Nach seiner Rückkehr in seine Wohnung gegen 1.15 Uhr trank er erhebliche Mengen Alkohol. Am 2. Mai 1986 um 1.15 Uhr oder kurz danach wurde er festgenommen. 4.30 Uhr wurde er festgenommen. Dem Angeklagten um 5.30 Uhr und 6.10 Uhr entnommene Blutproben ergaben Blutalkoholgehalte von 1,60 ‰ und 1,49 ‰ (UA S. 11/12).

Die Strafkammer hat die festgestellten Blutalkoholwerte – auch – auf den am 2. Mai 1986 ab 1.15 Uhr getrunkenen Alkohol zurückgeführt und dem Angeklagten eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt.

Die Annahme, der Angeklagte habe am 2. Mai 1986 in der Zeit von 1.15 Uhr bis zu seiner Festnahme in nicht feststellbarem Umfang Alkohol getrunken, begründet die Strafkammer mit folgenden Erwägungen:

Die Berechnung des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten zur Tatzeit ergebe unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ ca. 3,8 ‰ und bei Annahme eines stündlichen Abbauwertes von 0,165 ‰ ca. 2,8 ‰. Diese Werte seien „mehr als fragwürdig“, denn selbst ein trinkgewohnter Mann könne mit dieser Alkoholmenge im Blut sich nicht so verhalten, wie es der Angeklagte vor und nach der Tat getan habe. Der Angeklagte habe, als er gegen 1.15 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt sei, „Nachdurst“ gehabt. Bei seiner Festnahme sei er so betrunken gewesen, dass er erst um 14.30 Uhr habe vernommen werden können (UA S. 36 bis 39).

Die aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Bindung des Revisionsgerichts an nur mögliche Schlussfolgerungen des Tatrichters (BGHSt 29, 18, 20) ist dann nicht vorhanden, wenn diese Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht nicht dagegen die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (BGH NStZ 1981, 33; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 – 2 StR 115/86 – m. w. Hinw. auf unveröffentlichte Entscheidungen). Das ist hier der Fall. Bei dem Angeklagten sind bereits vor der Tat deutliche Anzeichen von Trunkenheit beobachtet worden. Nach Zeugenaussagen hat der Angeklagte auf dem Festplatz „etwas geschwankt“, seiner Sprache habe man den Genuss von Alkohol zwar angemerkt, jedoch sei eine normale Unterhaltung mit ihm möglich gewesen; der Angeklagte habe „schwere Augenlider“ gehabt, seine Augen hatten „auf Halbmast“ gestanden und beim Bezahlen habe er sein Geld „auffallend bedächtig gezahlt“ sowie schließlich der Bedienerin seinen Geldbeutel mit der Bitte gegeben, sich den passenden Betrag herauszunehmen (UA S. 29).

Bei seiner Festnahme hat der Angeklagte eine „starke Fahne, gerötete Augen und einen unsicheren Gang“ gehabt. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob der Angeklagte bei seiner Festnahme geweckt worden ist (UA S. 38, 11).

Die für die Zeit vor der Tat und nach der Festnahme des Angeklagten geschilderten Trunkenheitssymptome lassen nicht auf so unterschiedliche Trunkenheitsgrade schließen, dass sie als sichere Tatsachengrundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss angesehen werden könnten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte erst zehn Stunden nach seiner Festnahme verantwortlich vernommen worden ist.

Es kann sich durchaus empfehlen, von der Vernehmung eines Beschuldigten auch dann abzusehen, wenn dieser nur angetrunken ist. Ferner spricht vieles dafür, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1986 übermüdet war.

Die Annahme, der Angeklagte habe „Nachdurst“ gehabt und diesen mit Bier oder Wein gelöscht, erhält durch den Hinweis auf das Leeren einer bereits zu drei Vierteln geleerten Bierflasche vor 23.00 Uhr und den Kauf einer Flasche Spätlese zwischen 23.00 und 24.00 Uhr, von der der Angeklagte jedoch nichts getrunken hat (UA S. 10), keine tragfähige Tatsachengrundlage.

Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus den Blutalkoholwerten für die Tatzeit ergebende Alkoholkonzentration sei mit den Einzelheiten der Tatausführung und dem Verhalten des Angeklagten etwa eine Stunde vor und zwei Stunden nach der Tat nicht zu vereinbaren, ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Prüfung der Schuldfähigkeit auf der Grundlage des Ergebnisses einer dem Angeklagten entnommenen Blutprobe ein maximaler Abbauwert von stündlich 0,2 ‰ sowie ein Sicherheitszuschlag von einmalig 0,2 ‰ anzunehmen (BGH StV 1986, 338 m. w. Nachw.). Das ergibt für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ plus 0,2 ‰ plus (7,5 mal 0,2 ‰) = 3,3 ‰. Bei der Prüfung, ob dieser Wert mit dem Verhalten des Angeklagten vereinbar ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich um den zugunsten des Angeklagten angenommenen Höchstwert handelt. Der wirkliche Wert kann tiefer liegen. Bei der bezeichneten Prüfung muss deshalb zugunsten des Angeklagten von dem für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit zugunsten des Täters

festgelegten stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ (BGHSt 25, 246, 250) ausgegangen werden. Das ergibt eine Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Tat von 2,35 ‰.

Die Feststellung, der Angeklagte habe am 2. Mai 1986 zwischen 1.15 Uhr und 4.30 Uhr erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ist somit rechtsfehlerhaft getroffen worden. Ihr Wegfall hat zur Folge, dass von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 3,3 ‰ auszugehen ist.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht im Wesentlichen aufgrund der Tatausführung und des Verhaltens des Angeklagten etwa eine Stunde vor und zwei Stunden nach der Tat die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB begründet hat, geben Anlass zu folgendem Hinweis:

Es ist ein wissenschaftlich begründeter Erfahrungssatz, dass der Blutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit besitzt. Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Angeklagter stets motorische Ausfallerscheinungen zeige, gibt es nicht. Alkoholgewohnte Trinker wie der Angeklagte können sich vielmehr gewöhnlich im Rausch noch äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeintrachtigt ist. Planmäßiges, zielgerichtetes und folgerichtiges Verhalten steht einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408; 1984, 506 jeweils m. w. Nachw.).

Dem schließt sich der Senat an.

Der neu entscheidende Tatrichter wird noch darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ausschließlich ein zur Wohnung von Menschen dienendes fremdes Gebäude in Brand gesetzt worden ist, nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und nicht auch wegen Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB zu verurteilen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1981 – 5 StR 622/81). Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279; RG JW 1929, 2735, 2736 und RG Recht 1930, 2118 betrafen jeweils Fälle, in welchen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war.

HerdegenTheuneNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Beweisantrag Brandsachverständiger und Alkohol/§ 21 StGB – Teilaufhebung — Themis