Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung tateinheitlicher Verurteilung und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 751/83
Datum
09.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter schwerer Brandstiftung und tateinheitlich versuchter Brandstiftung zu drei Jahren verurteilt worden. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung nach § 308 StGB entfällt, der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen. Das Landgericht habe bei der Strafrahmenbemessung (§ 23 Abs. 2 StGB) eine unzureichende Gesamtschau unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 306 Nr. 2 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Vorsatz muss nicht die Vorstellung einer konkreten Gefährdung Dritter umfassen, wenn der Täter wesentliche Gebäudebestandteile in Brand setzen will und erkennt, dass weitere Wohnungen bewohnt sind.

2

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung neben schwerer Brandstiftung kommt nur in Betracht, wenn der Täter zusätzlich auf die Inbrandsetzung eines weiteren, tatbestandlich abweichenden Gebäudes gerichtet ist.

3

Für die Revisionsprüfung ist das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Sachverständigengutachten und seine Wiedergabe im Urteil maßgeblich; Widersprüche zum schriftlichen Gutachten begründen allein keinen Revisionsgrund.

4

Die Entscheidung, ob nach § 23 Abs. 2 StGB der Strafrahmen wegen des Versuchs zu mildern ist, erfordert eine umfassende und nachvollziehbar begründete Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 14. September 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Jürgen V. aus FO (Ca), dort geboren am █████████████████ (1959, wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. ███

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. September 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Brandstiftung (§§ 308, 23 StGB) entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht zum 23. März 1983 zwischen 2 und 3 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gaststätten in erheblich angetrunkenem Zustand (max. ca. 2,6 ‰ Blutalkohol) in seine Wohnung zurückgekehrt, die ihm zwei Wochen vorher zum 31. Mai 1983 gekündigt worden war. Die Wohnung liegt im 2. Obergeschoss eines in massiver Bauweise errichteten Hauses, in dessen Erdgeschoss sich Büroräume und in dessen beiden Obergeschossen sowie dem teilweise ausgebauten Dachgeschoss sich insgesamt fünf Wohnungen befinden, die zur Tatzeit, wie der Angeklagte wusste, alle bewohnt waren. Der Angeklagte empfand sich als Versager, weil es ihm infolge seines Rückfalls in den Alkoholmissbrauch nicht gelungen war, eine dauerhafte Beziehung zu einer Frau zu entwickeln, und weil er außerdem seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verloren hatte. Gefühle mischten sich Wut und das Verlangen nach Rache.

In diesem Zustand entschloss er sich, in seiner Wohnung Feuer zu legen und dadurch zugleich das Haus in wesentlichen Bestandteilen, wie z. B. Fenster, Türen und Fußböden, in Brand zu setzen. Kurz vor 3 Uhr begann er, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, indem er in der Ecke der Küche die auf dem Tisch liegende Bastdecke und die Polsterung der Eckbank mit Streichhölzern anzündete. Als die beiden Brände nach kurzer Zeit erloschen, ohne besonderen Schaden anzurichten, legte er einige Bogen Papier auf den Küchenfußboden dicht neben die Bodenleiste und die tapezierte Wand und steckte das Papier an. Er erreichte jedoch nur, dass Teile des Bodenbelags und der Tapete versengt wurden, worauf das Feuer erlosch. Nunmehr begab sich der Angeklagte in das angrenzende Wohn-Schlafzimmer, trat an den halbgeöffneten, aus Spanplatten gefertigten Kleiderschrank und setzte hier den Ärmel einer Jacke, die neben anderen Bekleidungsstücken in dem Schrank hing, in Brand. Er wartete noch etwas, bis verschiedene Kleidungsstücke Feuer gefangen hatten, und verließ dann mit seinem Hund die Wohnung und das Haus (UA 4).

Als der brennende Schrank umstürzte, wurde ein Mitbewohner wach, bemerkte Brandgeruch und rief, nachdem er aus der Wohnung des Angeklagten Flammen hatte schlagen sehen, die Polizei an. Der von dieser alarmierten Feuerwehr gelang es, den Brand zu löschen, bevor das Feuer auf das Treppenhaus und andere Wohnungen übergriff. Die Einrichtung der Wohnung des Angeklagten war fast vollständig verbrannt, Wand- und Deckenputz waren abgesprungen, die Glasscheiben der Fenster sowie die der Balkontür waren zerborsten; ob der Holzrahmen des Fensters neben der Balkontür, der Brandspuren aufwies, bereits selbständig gebrannt hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Entschluss des Angeklagten, in seiner Wohnung Feuer zu legen, umfasste alle objektiven Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte wollte, dass Fensterrahmen und Türen seiner Wohnung und damit wesentliche Bestandteile des Hauses (vgl. BGH NStZ 1982, 201 m. w. Nachw.) in Brand gerieten, und er wusste auch, dass sich in dem Gebäude noch andere Wohnungen befanden. Insoweit sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, entgegen der Auffassung der Revision, eindeutig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die nicht eindeutigen Ausführungen im Urteil zur Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdung seiner Mitbewohner als Folge seines Tuns berühren den Schuldspruch nicht. Insoweit handelt es sich um einen Umstand, der bei § 306 Nr. 2 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht vom Vorsatz umfasst zu sein braucht, der jedoch für die Strafzumessung bedeutend sein kann (BGH NStZ 1982, 420).

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich versuchter Brandstiftung (§ 308 StGB) kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Angeklagte hat zwar mehrmals Einrichtungsgegenstände anzuzünden versucht und schließlich Kleidungsstücke in dem Kleiderschrank in Brand gesetzt, um „in seiner Wohnung Feuer zu legen“. Da nach seiner Vorstellung dadurch aber nur ein Gebäude in Brand geraten sollte, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllte, war er nur wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Für eine Anwendung des § 308 StGB ist daneben grundsätzlich kein Raum. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich versuchter (einfacher) Brandstiftung wäre lediglich dann in Betracht gekommen, wenn das Feuer – wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen – außerdem noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 – 5 StR 622/81). Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279 und RG JW 1929, 2735, in denen Tateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung angenommen worden ist, betrafen Fälle, in denen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war. Der Senat hat den Schuldspruch deshalb entsprechend geändert.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehen schon deshalb fehl, weil sie sich zur Begründung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen beziehen und insoweit Widersprüche zu den Darlegungen in den Urteilsgründen aufzeigen wollen. Entscheidend ist das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten (BGHSt 23, 176, 185). Für das Revisionsgericht ist allein maßgebend, was der Tatrichter darüber im Urteil wiedergegeben hat (BGHSt 21, 149, 151). Auf dieser Grundlage sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

4. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens. Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Die Strafkammer hat neben der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, es beruhe auf „rein zufälligen Umständen und auf der ebenfalls eher zufälligen Kasuistik der Brandstiftungsdelikte“, dass die Tat rechtlich nur als Versuch zu qualifizieren sei und „nicht etwa auf einen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten“ (UA 8). Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil mit dieser Erwägung eine Milderung wegen Versuchs einer der Tatbestände der §§ 306 ff. StGB stets abgelehnt werden könnte. Außerdem ist angesichts der vorliegenden Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die Begründung nicht ausreichend. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert grundsätzlich eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353). Dies hat das Landgericht fehlerhaft unterlassen. Angesichts der im Rahmen der Strafhöhenbemessung im Einzelnen dargestellten mildernden Gesichtspunkte – Geständnis, Unreife, bisherige Straflosigkeit und schwierige Lage zur Zeit der Tat – wäre eine auch für das Revisionsgericht nachprüfbare eingehende Abwägung erforderlich gewesen. Dabei hätte es, auch im Hinblick auf die Stärke des verbrecherischen Willens, der Erörterung bedurft, inwieweit das Tun des Angeklagten als ein tauglicher Versuch anzusehen war und in welchem Umfang der Angeklagte eine Gefährdung der Mitbewohner des Hauses in Betracht gezogen hat.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine Gesamtschau aller in Betracht zu ziehender Umstände zu einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens geführt hätte und die Strafe dann anders bemessen worden wäre, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

SalgerKnoblichJahnke
HurxthalGoydke

Zitiert (1)