Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Kuppelei durch Dulden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/55
- Datum
- 31.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter durch zumutbare Maßnahmen die Unzucht verhindern oder wesentlich erschweren kann.
Zur Verwirklichung eines Unterlassungsdelikts gehört Vorsatz in Bezug auf die Kenntnis verfügbarer und erfolgserwarteter Mittel; bloßes Bewusstsein der Unzucht genügt nicht.
Bei der Verurteilung wegen Dulden müssen die vom Gericht angenommenen zur Verfügung stehenden Abwehrmaßnahmen konkret benannt und deren Zumutbarkeit dargetan werden.
Ein in der Strafzumessung geäußerter Zweifel an der Kenntnis der Rechtspflicht kann auf einen Verbotsirrtum deuten und ist für die Feststellung des Vorsatzes zu berücksichtigen.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur Erfolgserwartung von Maßnahmen, ist Aufhebung und Rückverweisung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melker Erich ███████ aus ███, geboren am ████████ 1927 in █████████ (Kreis ██████████), wegen schwerer Kuppelei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte Ende 1950 geheiratet. Seine Ehefrau, mit der er im Behelfsheim seiner Mutter wohnte, hatte seit Jahren gewerbsmäßig Unzucht getrieben und setzte diese Tätigkeit fort. Von ihren Einnahmen lebte der Angeklagte mit, als er arbeitslos geworden war. Er wurde deshalb am 7. März 1952 wegen fortgesetzter Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und verbüßte diese Strafe bis zum 4. September 1952.
Seine Ehefrau hatte inzwischen mit einem anderen Mann zusammengelebt. Deshalb wies der Angeklagte sie ab, als sie zu ihm zurückkehrte. Seine Mutter nahm sie aber gegen seinen Willen wieder in das einzige Zimmer des Behelfsheims auf. Die Ehefrau des Angeklagten ging außerhalb der Wohnung von Vormittag bis zum Nachmittag oder frühen Abend weiter gewerbsmäßig der Unzucht nach. Sie verpflegte sich selbst. Für den Angeklagten sorgte seine Mutter. Ihr gab er regelmäßig Haushaltsgeld. Er war meistens arbeitslos und bezog Unterstützung. Von September 1953 bis Ende Februar 1954 arbeitete er.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er geduldet habe, dass seine Ehefrau gewerbsmäßig Unzucht trieb. Es hat erklärt, die Strafe sei durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Ein Ehemann verkuppelt im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB seine Ehefrau, wenn er ihrer Unzucht „durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 1 StGB). Hierunter fällt ein bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann dem unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare Maßnahmen Einhalt tun oder es wesentlich erschweren kann (RGSt 58, 97, 226; 77, 125/127; vgl. auch BGHSt 6, 146/157).
Eine solche Möglichkeit des Angeklagten bejaht das Landgericht. Gegen seine Gründe erhebt die Revision jedoch berechtigte Einwendungen.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, „es wäre ihm nicht recht gewesen, dass seine Frau der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei, und er habe ihr das auch gesagt. Seine Frau wäre aber trotzdem immer ihre eigenen Wege gegangen“ (UA S. 5). Das Landgericht ist jedoch „davon überzeugt, dass der Angeklagte ernstlich nichts unternommen hat, um seine Frau von der Ausübung der Prostitution abzuhalten. Nicht wegen dieses Gewerbes, sondern nur wegen ihres Zusammenlebens mit einem anderen Mann habe er sie aus dem Haus seiner Mutter gewiesen, als sie nach seiner Entlassung aus der Strafhaft dorthin zurückkehrte. Als sie ihren unzüchtigen Erwerb auf seine anfänglichen Vorhaltungen nicht aufgegeben habe, habe er sich damit abgefunden und nichts mehr dagegen unternommen. Wäre er weniger gleichgültig gewesen, so hätte er nach der Überzeugung des Gerichts ‚bei Anwendung der ihm zu Gebote stehenden Mittel die Möglichkeit gehabt, die Unzucht seiner Ehefrau zu verhindern‘. Das sei ihm auch zumutbar gewesen. Solange er seiner Frau mit seiner geringen Unterstützung kein sorgenfreies Leben habe bieten können, sei es für ihn zwar schwerer als in den Zeiten guten Verdienstes gewesen, ihr gegenüber mit Nachdruck aufzutreten. Er habe auch befürchten müssen, von seiner Mutter, die ihre Schwiegertochter unterstützte, aus dem Hause geworfen zu werden. Er ‚hätte aber wenigstens durch ständige eindringliche Bitten, ihr bisheriges Leben aufzugeben, auf seine Frau einwirken‘ müssen“ (UA S. 7).
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfrei.
1.) Was zunächst die äußere Tatseite betrifft, so nennt das Landgericht keine anderen dem Angeklagten „zu Gebote stehenden“ und ihm zumutbaren Mittel als die zuletzt erwähnten ständigen, eindringlichen Bitten. Dass das Landgericht aber etwa angenommen habe, der Angeklagte hätte damit irgendeinen Erfolg erzielen können, ist den Urteilsgründen nicht deutlich genug zu entnehmen. Diese halten ihm im Gegenteil bei der Strafzumessung zugute, es sei „schwer für ihn“ gewesen, „sich gegenüber der stärkeren Persönlichkeit seiner um sieben Jahre älteren Frau durchzusetzen, die zudem noch von seiner Mutter unterstützt wurde“.
Schon wegen dieses Mangels kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
2.) Außerdem ist die innere Tatseite nicht rechtlich einwandfrei dargetan.
a) Zum Vorsatz gehört, „dass der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, dass die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die Unzucht Erfolg haben werde“ (RGSt 77, 125/127). Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, dass der Angeklagte etwa geglaubt habe, allein durch dauernde Bitten etwas ausrichten zu können.
b) Ein weiteres Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestands ergibt sich aus den Strafzumessungsgründen. Sie berücksichtigen, „dass dem Angeklagten bei seiner früheren Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei vielleicht nicht mit der für ihn erforderlichen Deutlichkeit auseinandergesetzt worden ist, dass er sich auch dann strafbar macht, wenn er lediglich duldet, dass seine Frau der Unzucht nachgeht, ohne dass er materielle Vorteile dadurch erlangt“ (UA S. 8). Dies kann dahin verstanden werden, der Angeklagte habe möglicherweise nicht gewusst, dass er die Rechtspflicht hatte, gegen das unzüchtige Treiben seiner Ehefrau nach Kräften einzuschreiten. Das wäre aber für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich. Der Bundesgerichtshof hat bisher den Standpunkt vertreten, bei den sogenannten unechten Unterlassungsverbrechen schließe die Unkenntnis des Täters von seiner Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (BGHSt 2, 150/155, 156; 3, 82/89).
Der 1. Strafsenat hat in seinem für das Rechtsprechungswerk bestimmten Urteil vom 24. Juni 1955 – 1 StR 152/55 – eingehend die Gründe dargelegt, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, nur einen Verbotsirrtum anzunehmen. Er hat diese Frage jedoch offen gelassen. Das tut auch der erkennende Senat, weil sehr ungewiss ist, ob die Entscheidung von ihr abhängen wird.
Die Revision beantragt, den Angeklagten sofort freizusprechen. Das ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil die bisherigen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung gestatten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |