Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Intervention der Eltern: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 366/61
Datum
24.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei wegen Unterlassens, weil sein damals 17-jähriger Sohn mit einer gleichaltrigen jungen Frau zusammenlebte. Der BGH prüfte, ob Elternpflichten zur Intervention nur dann strafbar sind, wenn ein Eingreifen Erfolg versprochen hätte und dem Pflichtigen dies bewusst war. Feststellungen zum Wissen des Jugendamts und früheren Kontakten waren unzureichend. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafbare Unterlassung setzt voraus, dass durch das pflichtwidrige Unterlassen ein tatbestandsausschließender Erfolg mit Aussicht auf Erreichung verhindert worden wäre; maßgeblich ist, dass ein Eingreifen Erfolg versprochen hätte.

2

Der Täter muss erkennen können, dass sein Eingreifen Erfolg versprechen würde; ohne Anhaltspunkte für eine Erfolgserwartung fehlt die rechtliche Grundlage für strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassens.

3

Wenn eine einschlägige Behörde (z. B. Jugendamt) bereits über den Sachverhalt informiert ist, muss das Gericht feststellen, welche Maßnahmen diese Behörde ergriffen hat oder zu ergreifen geeignet war, um die Erfolgsaussicht einer Meldung zu bewerten.

4

Fehlen für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche tatsächliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen; dies gilt auch zugunsten mitbetroffener Mitverurteilter, deren Verurteilung von denselben sachlich-rechtlichen Mängeln getragen wird.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus den Rohprodukthändler Heinrich Fritz ██████████, geboren █████████ 1898 in ███ █████ ████, wegen schwerer Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ der Verkündung, als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Fritz ███ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom ███ █████ 1961, soweit es ihn und die Mitangeklagte Auguste ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Eheleute Fritz und Auguste ██ wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafen von je drei Monaten verurteilt, weil sie es zugelassen, daß ihr damals 17 Jahre alter Sohn Wolfgang mit der gleichaltrigen Christa ████████ in einem Zimmer zusammenwohnte und nichtigte, das Christa ████████ im gleichen Hause gemietet hatte, in dem auch die Angeklagten wohnten. Die Revision des Angeklagten Fritz ███████, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Eheleute ██████ geduldet, daß ihr Sohn und Christa ████ wie Mann und Frau zusammenlebten. Im pflichtwidrigen Unterlassen des Einschreitens hiergegen sieht die Strafkammer ein strafbares Vorschubleisten im Sinne der §§ 180, 181 StGB.

Der festgestellte Sachverhalt reicht jedoch für den Tatbestand dieser Vorschriften nicht aus.

Die Strafkammer meint zwar, die angeklagten Eheleute hätten die Möglichkeit zu energischem Einschreiten gegen das Verhalten der Minderjährigen gehabt. Die Unterlassung kann den Eltern aber nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihr Handeln Erfolg versprochen hätte und die Angeklagten dies gewußt haben (RGSt 58, 226, 227; 77, 125; BGH 1 StR 316/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 614/55 vom 31. Januar 1956).

In dieser Hinsicht führt die Strafkammer aus, daß ernsthafte Ermahnungen ihres Sohnes durch die angeklagten Eltern kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, daß den Angeklagten aber zuzumuten gewesen sei, auch behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie meint offensichtlich, daß die Angeklagten dem Jugendamt von dem Zusammenleben der beiden Minderjährigen hätten Mitteilung machen und es um Einschreiten hätten ersuchen müssen.

Die Feststellungen ergeben aber, daß dem Jugendamt die Verhältnisse ohnehin seit mindestens Anfang April 1960 bekannt waren und daß dies Auguste ████████ durch den Besuch einer Fürsorgeschwester zu dieser Zeit erfahren hatte. Daß anschließend auch der Beschwerdeführer davon erfahren hat, wird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, läßt sich aber dem übrigen Sachverhalt entnehmen. Es ist nicht zu erkennen, welchen Erfolg sich die Angeklagten davon versprechen konnten, daß sie dem Jugendamt etwas mitteilten, was es ohnehin schon wußte. Zudem hatte nach den Feststellungen die Fürsorgeschwester nur die mitangeklagte Ehefrau ermahnt, den sittenwidrigen Zustand abzustellen, es also gerade den Eltern überlassen, von sich aus einzugreifen. Hiervon war aber kein Erfolg zu erwarten. Was das Jugendamt selbst unternommen hat, nachdem ihm das Zusammenleben der Minderjährigen bekannt geworden war, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Das wäre aber von Bedeutung für die Frage, welcher Erfolg durch ein etwaiges früheres Anrufen des Jugendamtes erwartet werden konnte. Beendet wurde das Zusammenleben der ██████████ erst dadurch, daß die Eltern der Christa █████ diese wieder zu sich holten. Daß dies auf Betreiben des Jugendamts geschah, ist nicht ersichtlich.

Für die Frage, ob gerade der Angeklagte Fritz █████ von der Anrufung des Jugendamts einen Erfolg erwarten konnte, könnten auch seine bisherigen Erfahrungen mit diesem Amt von Bedeutung sein. Die Strafkammer hat festgestellt, daß er sich schon früher beim Jugendamt über seinen Sohn beschwert hatte, weil er von diesem mißhandelt worden war. Aus den Urteilsgründen geht aber nicht hervor, ob das Jugendamt hierauf etwas unternommen hat.

Ob den Eheleuten ██████ – wie es der Mitangeklagten Blankenberger zur Last gelegt wird – der Vorwurf zu machen ist, daß sie sich zur Abhilfe nicht an die Eltern der Christa ███ gewandt haben, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert. Ob von diesen zu der in Betracht kommenden Zeit ein Einschreiten zu erwarten war, dürfte jedoch zweifelhaft sein, weil sie „angeblich“ kurze Zeit vorher erst ihre Tochter aus ihrer Wohnung gewiesen und damit zum Ausdruck gebracht hatten, sie wollten mit ihr nichts mehr zu tun haben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wird hiernach von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Aufhebung des Urteils muß sich nach § 357 StPO auch auf die Ehefrau Auguste ████████ erstrecken, die keine Revision eingelegt hat, da die festgestellten sachlich-rechtlichen Mängel des Urteils auch ihre Verurteilung betreffen. Für die Mitverurteilte Blankenberger, der als Vermieterin auch andere Möglichkeiten des Eingreifens zur Verfügung standen, trifft dies dagegen nicht zu.

FischerSeibertMai
WillmsSanders
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