Revisionen wegen schweren Raubes verworfen; Prüfung nach § 460 StPO angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 613/95
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die vorgetragenen Revisionsgründe keinen rechtserheblichen Fehler aufzeigen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Besteht gegen eine Angeklagte eine frühere Verurteilung, hat das Gericht zu prüfen, ob gemäß § 460 StPO weiter zu verfahren ist.
Der Senat kann der Vorinstanz Hinweise zur weiteren rechtlichen Prüfung erteilen, ohne selbst in die Entscheidung der Vorinstanz einzugreifen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Monika N ——, geboren am ████████ in ████████, Helena K ——, geboren am ██ 1962 in ████████ ██ ██████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. Januar 1996
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten N —— und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob betreffend die Angeklagte N —— angesichts der vorliegenden Sache einerseits und der Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 19. Dezember 1994 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 12. Juli 1995 – 5 StR 323/95 andererseits nach § 460 StPO zu verfahren ist.
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