Revision gegen Diebstahlurteil verworfen – Prognoseentscheidung nach §56 Abs.1 StGB anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 323/95
- Datum
- 12.07.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände voraus.
Missverständliche oder unpräzise Formulierungen in den Urteilsgründen führen nicht automatisch zur Aufhebung; für die Bestandskraft der Prognoseentscheidung genügt, dass sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine Gesamtwürdigung entnehmen lässt.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 1995 in der Strafsache gegen Ne Cc .. Monika geboren am ██ 1971 in ███ █████████ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1995
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz missverständlicher Formulierungen, dass die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15 m. w. Nachw.).
| Hager | Horstkotte | Basdorf | |||
| Harms | Nack |