Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Diebstahlurteil verworfen – Prognoseentscheidung nach §56 Abs.1 StGB anerkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 323/95
Datum
12.07.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und bestimmt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Der Senat stellte fest, dass die Strafkammer trotz missverständlicher Formulierungen ihre Prognoseentscheidung nach §56 Abs.1 StGB auf eine Gesamtwürdigung gestützt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände voraus.

2

Missverständliche oder unpräzise Formulierungen in den Urteilsgründen führen nicht automatisch zur Aufhebung; für die Bestandskraft der Prognoseentscheidung genügt, dass sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine Gesamtwürdigung entnehmen lässt.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler feststellt.

4

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 1995 in der Strafsache gegen Ne Cc .. Monika geboren am ██ 1971 in ███ █████████ wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 1995

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe trotz missverständlicher Formulierungen, dass die Strafkammer ihre Prognoseentscheidung (§ 56 Abs. 1 StGB) aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15 m. w. Nachw.).

HagerHorstkotteBasdorf
HarmsNack

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