Revisionen wegen Hehlerei: Teilweise Berichtigung und Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 604/53
- Datum
- 01.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisvermutung des § 259 StGB kann der Tatrichter zur Feststellung der strafbaren Herkunft von Sachen heranziehen; es genügt, dass aus den Umständen oder Angaben der Mittäter auf zweifelsfreie strafbare Herkunft geschlossen werden kann, ohne dass der Täter die Einzelheiten der Vortat kennen muss.
Unbedingter oder bedingter Vorsatz kann durch die Gesamtschau der vom Tatrichter festgestellten Tatsachen festgestellt werden; ein Geständnis ist hierfür nicht erforderlich.
Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Würdigung nicht dadurch ersetzen, dass sie eine zulässige, vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung als unzutreffend verwirft; es genügt, dass die gezogene Schlussfolgerung möglich ist.
§ 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten, wenn die Gesetzesänderung vor Abschluss des Verfahrens eingetreten ist; dies kann zur Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz führen.
Werden einzelne in einem Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasste Einzeltaten als unbewiesen ausgeschieden und die übrigen Handlungen als selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB betrachtet, muss das Urteil die erwiesenen Taten verurteilen und die übrigen Einzeltaten freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Günter ██████ aus ███, dort geboren ███████ 1918,
2.) den Kaufmann Gustav ████████████ aus ███████, geboren am ██████████ 1910 in ██████████ ███████████,
– Sachbezeichnung: M. u. a. – wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Juni 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt und im übrigen freigesprochen wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Soweit der Angeklagte ██████ freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens. Im übrigen trägt der Angeklagte █████ die Kosten seiner Revision.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Angeklagten W. und █████ waren durch Urteil des Landgerichts vom 27. März 1952 (entsprechend dem Eröffnungsbeschluss) wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden, und zwar ██████ zu neun Monaten, ██████ zu acht Monaten Gefängnis. Der Senat hat dieses Urteil am 12. Februar 1953 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten W. wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten ████████████ wegen Hehlerei in zwei Fällen anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je 30 Tagen zu je 600 DM Geldstrafe verurteilt.
Beide Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, W. erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge.
I. 1.) Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet.
Das Landgericht hat nunmehr sämtliche Merkmale des § 259 StGB in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene Urteil vom 27. März 1952 unter anderem aus dem Grunde aufgehoben, dass aus ihm nicht zu erkennen war, ob der Angeklagte mit unbedingten oder bedingten Vorsatz gehandelt hatte oder ob der Vorsatz des Angeklagten unter Anwendung der Beweisvermutung des § 259 StGB festgestellt war. Das Landgericht ist nunmehr für den ersten, W. zur Last gelegten Fall auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe mit unbedingten Vorsatz gehandelt. Für die nachfolgenden Taten ist bedingter Vorsatz festgestellt.
a) Die Revision meint, das Landgericht habe auch im jetzt vorliegenden Urteil – zunächst in Bezug auf den ersten Fall – wiederum bei der Feststellung des Vorsatzes die Dinge insofern unzulässigerweise vermischt, als es nicht klar zwischen der Überführung mit den gewöhnlichen Beweismitteln oder durch Gebrauchmachen von der Beweisvermutung unterschieden habe. Was die Revision zu diesem Punkte vorträgt, ist offensichtlich unbegründet und läuft im Ergebnis darauf hinaus, ein unbedingter Vorsatz habe nur bei einem Geständnis des Angeklagten festgestellt werden können.
b) Die Revision kann die Verurteilung wegen Hehlerei in diesem Falle auch nicht mit dem Hinweis zu Fall bringen, dass dem Angeklagten nicht die wirkliche strafbare Vortat bekannt gewesen sei, er vielmehr nur eine nicht vorliegende, ihm von den Vortätern vorgegaukelte Tat angenommen habe. Es genügt, dass er aus den Angaben der Mitangeklagten auf eine zweifelsfrei vorliegende strafbare Herkunft geschlossen hat; die näheren Einzelheiten und Umstände braucht er nicht zu kennen.
c) In den weiteren Fällen folgert das Landgericht daraus, dass der Angeklagte im ersten Fall mit unbedingten Vorsatz gehandelt hat, in Verbindung mit weiteren Umständen, dass W. mit der Möglichkeit der Herkunft der Sachen aus strafbaren, gegen das Eigentum anderer gerichteten Handlungen gerechnet, diese Möglichkeit jedoch bewusst gebilligt und in Kauf genommen hat. Diese Schlussfolgerung ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer zur Stützung ihrer Annahme eines bedingten Vorsatzes auch „Umstände“ herangezogen hat, die auch bei der Verwendung der Beweisvermutung eine Rolle hätten spielen können, ist nicht ausgeschlossen.
2.) Wenn sich hiernach die Revision des Angeklagten ███ ████ als unbegründet erweist, so muss die Sache dennoch in folgendem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden:
Der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Wie der Senat mit eingehender Begründung bereits in seinem Urteil vom 8. Oktober 1953 (BGH 5 StR 248/53) ausgeführt hat, ist diese Änderung des Gesetzes gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB vorhanden sind.
II. Die Revision des Angeklagten ██ ist ebenfalls im Wesentlichen unbegründet; sie führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.
1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision dieses Angeklagten, der Beschluss über die Nichtvereidigung des Zeugen █████████████ sei unzureichend begründet. Aus ihm ergebe sich nicht, welcher in § 60 Nr. 3 StPO zugelassene Fall vorliege, aus dem von einer Vereidigung abgesehen werden könne. Das ist ausweislich der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) unrichtig. Der Zeuge ist unbeeidigt geblieben, „weil er der Hehlerei an dem von (dem Mitangeklagten) ██ erworbenen Stoffe verdächtig ist“.
2.) Die Strafkammer sieht den Angeklagten in zwei Fällen als der Hehlerei überführt an und hat von der Beweisvermutung des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat weiter erörtert, ob etwa aus dem Verhalten des Angeklagten, das nur insoweit herangezogen ist, die Beweisvermutung widerlegt werden könne. Dies wird aber verneint.
Das Vorgehen der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Es ist einerseits unbeachtlich, weil es sich in Gegensatz zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts stellt. Andererseits verkennt die Revision, dass eine Entscheidung des Tatrichters nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, ein von ihm gezogener Schluss sei nicht zwingend. Es genügt, dass er möglich ist. Welche von mehreren möglichen Schlussfolgerungen ihm für seinen Fall zutreffend erscheint, muss und kann nur der Tatrichter entscheiden.
3.) Mit Recht beanstandet es die Revision jedoch, dass in den nunmehr nicht als erwiesen angesehenen Einzeltaten des Angeklagten der Freispruch unterblieben ist. Scheidet nämlich das erkennende Gericht eine oder mehrere der im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefassten Einzeltaten als unbewiesen aus und betrachtet es – wie hier – die für erwiesen erachteten Einzelhandlungen als selbständig im Sinne des § 74 StGB, so wird die Anklage nur dann durch das Urteil erschöpft, wenn dieses den Angeklagten in den erwiesenen Fällen verurteilt, im übrigen aber freispricht (ebenso BGH 1 StR 134/51 vom 17.4.1951).
Der gerügte Fehler konnte durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Dies war auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
| Sarstedt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |