BGH: Bedeutung von „betroffen“ in § 252 StGB; Fortsetzungszusammenhang verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 134/51
- Datum
- 17.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „betroffen“ im Sinn von § 252 StGB bedeutet, dass der Täter wahrgenommen oder bemerkt worden ist; hierzu reicht auch eine Wahrnehmung durch andere Sinneswahrnehmungen (z. B. Geräusche), nicht erforderlich ist das Sehen der Person.
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB kann auch verwirklicht sein, wenn der Dieb erst während der Nacheile Gewalt anwendet oder Drohungen ausspricht; dies erfüllt den Tatbestand, sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Fortsetzungszusammenhang i.S.v. § 74 StGB setzt einen einheitlichen Vorsatz und im Wesentlichen gleichartige Handlungen voraus, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen.
Zwischen einfachem Diebstahl (§§ 242, 245, 244 StGB) und dem räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) ist aufgrund der qualitativen Unterschiedlichkeit der Tatbestände grundsätzlich kein Fortsetzungszusammenhang anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 19. Januar 1951
Leitsatz
Der Begriff „betroffen“ in § 252 StGB bedeutet „wahrgenommen“ oder „bemerken“ (vgl. RGSt 54, 55; 55, 345). Es ist daher nicht erforderlich, dass die Person des Diebes gesehen wird; vielmehr kann seine Anwesenheit auch durch andere Sinneswahrnehmungen (z. B. Geräusche) bemerkt werden.
Aktenzeichen: 1 StR 134/51 Datum: 17. April 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. Januar 1951 wird verworfen, jedoch wird der Tenor in Absatz 1 dahin berichtigt, dass dem Angeklagten die Worte „und alsends“ gestrichen werden.
Im Übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts in der Sache, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Tatbestand
Gegen den Telegraphenbauarbeiter Adam ███, geboren am █████ 1922 in ████, der sich seit ████ in der Strafanstalt in ███ in Untersuchungshaft befindet, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender: Dr. Peetz, Bundesrichter
als beisitzende Richter: Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter
als beisitzender Amtsrichter: Dr. █████████, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ██████████████, Justizoberinspektor,
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. Januar 1951 erkannt.
Das Landgericht hat den Angeklagten eines Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit einem Verbrechen des vollendeten und eines Verbrechens des versuchten Totschlags sowie schwerer Diebstähle schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat das Urteil insoweit angefochten, als er wegen schweren räuberischen Diebstahls in Verbindung mit § 250 Abs. 1 und § 252 StGB verurteilt worden ist. Er wendet ein, dass das Landgericht zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ als gegeben erachtet habe.
Gründe
1.) Der Angeklagte hat sich zwar insoweit, als er wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit § 250 Abs. 1 und § 252 StGB verurteilt worden ist, zu Recht beschwert.
Die Rüge geht dahin, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ zu Unrecht als gegeben erachtet habe. Die Rüge geht fehl.
Dass der Tatbestand des § 252 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Dieb erst während der sog. Nacheile gegen den Verfolger Gewalt verübt oder Drohungen anwendet, ist anerkannte Rechtsauffassung. Dagegen ist es, wie schon das Landgericht erkannt hat, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal des „Betroffenwerdens auf frischer Tat“ voraussetzt, dass der Dieb noch am Tatort oder wenigstens in dessen unmittelbarer Nähe betroffen, d. h. wahrgenommen oder bemerkt wird (vgl. RGSt 73, 354, 346), oder ob es ausreicht, dass der Dieb erst während der Nacheile aufgefunden wird. Die Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da nach den bedenkenfreien Feststellungen des Landgerichts der bestohlene Bauer Georg ██ auf den Diebstahl seines Pferdes zu einer Zeit aufmerksam wurde, als sich der Angeklagte noch im Bereiche des Grundstücks des █████████, also am Tatort, befand.
Allerdings sah ███ den Angeklagten nicht zu Gesicht. Trotzdem hat er ihn „betroffen“; denn bemerkt zu werden braucht nicht die Person des Diebes als solche, sondern nur seine Gegenwart, sein äußeres Erscheinungsbild. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Dieb gesehen wird; vielmehr kann seine Anwesenheit auch durch andere Sinneswahrnehmungen bemerkt werden, so, wenn er ein Geräusch verursacht, durch Lärm. In einem solchen Falle ist es gleichgültig, ob der Dieb das Geräusch selbst verursacht oder, wie hier, einer der Verfolger es durch seine Anwesenheit hervorruft.
2.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit § 250 Abs. 1 und § 252 StGB verurteilt. Es hat dabei die Wegnahme des Pferdes als gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahl nach §§ 242, 245 Abs. 1 StGB und die Nacheile als ein Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB in Tateinheit mit § 250 Abs. 1 StGB angesehen. Das ist in dieser Form des Diebstahls eine gesetzliche Straftat, die aus der Nötigungshandlung eine Diebstahlshandlung macht. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl nach § 242, 245, 244 StGB und räuberischem Diebstahl nach § 252 StGB ist gleichwohl nicht möglich.
Ob eine solche Handlung eine fortgesetzte Handlung darstellt, hängt davon ab, ob der Täter in Tatmeinheit mit einem einheitlichen Vorsatz mehrere im Wesentlichen gleichartige Handlungen begangen hat, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen. Da zum gesetzlichen Tatbestand des räuberischen Diebstahls eine qualifizierte Form des Diebstahls gehört, ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl nach § 242, 245, 244 StGB und räuberischem Diebstahl nach § 252 StGB ausgeschlossen.
3.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in insgesamt sechs Einzelfällen schuldig gesprochen. In vier dieser Einzelfälle hat das Landgericht den Angeklagten nicht als überführt erachtet, es hat jedoch davon abgesehen, den Angeklagten insoweit freizusprechen, weil „die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls“ vorliege. Der Angeklagte rügt eine Verletzung des § 74 StGB. Der Angriff ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der der erkennende Senat festhält, liegt Fortsetzungszusammenhang nur dann vor, wenn der Täter einen einheitlichen Vorsatz hat, der sich in im Wesentlichen gleichartigen Handlungen verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen. Wenn das Landgericht in den Fällen a) und c) der Urteilsgründe (Diebstahl eines Mutterschweins, zweier Lämmer, vier Stallhasen, eines Teils des Georg ██████ und eines Fadens) den Angeklagten wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB verurteilt hat, so begegnet dies keinen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts sind jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als es den Diebstahl und das Verbrechen des räuberischen Diebstahls als selbständige Handlungen einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Der Angriff ist daher begründet.
4.) Schließlich lässt auch die Strafzumessung weder bei der Festsetzung der Einzelstrafen noch bei der Bildung der Gesamtstrafe und der Anrechnung der Untersuchungshaft einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
In der Anklageschrift war dem Angeklagten fortgesetzter schwerer Diebstahl in insgesamt sechs Einzelfällen zur Last gelegt. In vier dieser Einzelfälle hat das Landgericht den Angeklagten nicht als überführt erachtet, es hat jedoch davon abgesehen, den Angeklagten insoweit freizusprechen, weil „die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls“ vorliege. Der Angeklagte rügt eine Verletzung des § 74 StGB. Der Angriff ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der der erkennende Senat festhält, liegt Fortsetzungszusammenhang nur dann vor, wenn der Täter einen einheitlichen Vorsatz hat, der sich in im Wesentlichen gleichartigen Handlungen verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen. Wenn das Landgericht in den Fällen a) und c) der Urteilsgründe (Diebstahl eines Mutterschweins, zweier Lämmer, vier Stallhasen, eines Teils des Georg ██████ und eines Fadens) den Angeklagten wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB verurteilt hat, so begegnet dies keinen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts sind jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als es den Diebstahl und das Verbrechen des räuberischen Diebstahls als selbständige Handlungen einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Der Angriff ist daher begründet.
Rechtsmittelbelehrung: Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Vorinstanzen: Landgericht Amberg – Urteil vom 19. Januar 1951
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