Revision: Schuldspruch geändert zu Körperverletzung und versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 599/78
- Datum
- 31.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass die Körperverletzung unmittelbar zum Tod geführt hat.
Ein Schuldspruch wegen Totschlags erfordert die Überzeugung, dass eine vorsätzliche Tötungshandlung den Tod bewirkt hat.
Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen den Tod verursacht hat, ist die Todesfolge keiner der Handlungen zuzurechnen; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).
Sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht möglich, kann der Revisionssenat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen Wolfgang K. ███████ aus ███████, geboren ███████████ 1950 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██ und Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung und des versuchten Totschlags schuldig ist, b) im Ausspruch der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ist Susanne ████ am ███████ 1977 infolge eines schweren Hirnsiechtums verstorben, das der Angeklagte am 26. Juni 1977 dadurch herbeigeführt hat, dass er durch Zudrücken ihres Halses eine längere und schwere Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn bewirkt hat. Der Angeklagte hat hierbei „zweiaktig“ gehandelt: Zunächst zog der Angeklagte – nach einverständlichen intimen Kontakten – Susanne ████ (rückwärts) zu sich auf den Schoß, legte seinen linken Arm über ihre linke Schulter und berührte oder umfasste mit der linken Hand ihre linke Brust. Als Susanne ████ aufzustehen versuchte, zog sie der Angeklagte mit dem linken Arm wieder zurück, wobei der Hals von Susanne ████ in der Armbeuge des Angeklagten lag und durch das Zurückziehen zusammengedrückt wurde; nach dieser Umklammerung des Halses sackte Susanne ███ reglos zusammen, wobei sie noch eine Art Pfeifton von sich gab. Bei diesem Vorgehen wollte der Angeklagte Susanne ███ weder töten noch körperlich verletzen, wohl aber nahm er in Kauf und war damit auch einverstanden, dass sie infolge der Umklammerung des Halses zumindest körperlich misshandelt wurde. Nachdem Susanne ███ bewusstlos zusammengesackt war, griff ihr der Angeklagte mit einer Hand oder mit beiden Händen an den Hals und würgte sie, um sie zu töten, bis sich ihre Lippen blau verfärbten. Als er von ihr abließ, glaubte er, der Tod sei eingetreten.
Hier waren die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte wiederholt umfassend erörtert worden. Der letzte Hinweis besagte nur noch, dass die Mordmerkmale nicht festgestellt werden konnten, was auch schon vorher Gegenstand eines Hinweises und der Schlussvorträge war. Angesichts des vorausgegangenen Verfahrens ist sicher, dass die Wiederholung der Anträge ein bloßer formaler Akt war, ohne neuen sachlichen Gehalt. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass auf der unterlassenen erneuten Beratung das Urteil beruhen kann.
2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, welche der beiden Handlungen die Hirnschädigung und damit den Tod verursacht hat: Die Umklammerung des Halses mit dem Arm konnte zu einer folgenlosen Bewusstlosigkeit geführt haben, das anschließende Würgen zum Tode. Die Umklammerung des Halses mit dem Arm konnte auch bereits den Hirnschaden endgültig verursacht und damit zum Tode geführt haben, ohne dass das anschließende Würgen den Todeseintritt wenigstens noch zu beschleunigen vermochte.
Diese Feststellungen tragen weder eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (und versuchtem Totschlag) noch wegen (Körperverletzung und) vollendeten Totschlags. Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, welche der beiden Strangulationshandlungen den Todeseintritt bewirkt hat, kann dieser weder dem einen noch dem anderen Handlungsabschnitt zugerechnet werden. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, dass die Körperverletzung unmittelbar zum Eintritt des Todes geführt hat; desgleichen kommt ein Schuldspruch wegen Totschlags nur in Betracht, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, dass eine vorsätzliche Tötungshandlung den Tod bewirkt hat. An einer derartigen Überzeugung des Tatrichters fehlt es hier. Deshalb musste der Tatrichter seiner Entscheidung nach dem Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ in jedem der beiden Handlungsabschnitte jeweils die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde legen. Das führt bei derartigen Fallgestaltungen – wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23. August 1957 (NJW 1957, Seite 1643, GA 1958, Seite 109) bereits entschieden hat – dazu, dass die Todesfolge keiner der beiden Verletzungshandlungen zugerechnet werden kann, obgleich sicher ist, dass der Angeklagte durch eine der beiden Handlungen den Tod eines Menschen verursacht hat. Von dieser Auffassung abzuweichen, ergibt der vorliegende Fall keine Veranlassung. Das rechtliche Ergebnis ist hier also: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen der Umklammerung des Halses mit dem linken Arm und der hierdurch bewirkten Bewusstlosigkeit der Susanne ████ nur der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen des anschließenden Würgens in Tötungsabsicht – einen Mordversuch hat das Schwurgericht mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen – nur des versuchten Totschlags schuldig sprechen dürfen.
Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 Abs. 1 StPO steht hier nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Ulsamer |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 139/88 · 27.07.1988BGH: Körperverletzung mit Todesfolge und versuchter Mord bei ungeklärter Todesursache
- BGH · 4 StR 658/81 · 14.01.1982Revision: Betrug aufgehoben, Änderung zu Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- BGH · 5 StR 123/80 · 31.10.1978Revision: Wegnahme als tateinheitlicher Diebstahl bei Sexualdelikt