Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 598/60
Datum
21.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in sechs Fällen verurteilt; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellungen zur Annahme von Geschenken und die Einordnung des Angeklagten als Ermessensbeamter. Als tatbestandlich ausreichend erachtete das Gericht Indizienbeweise für Annahme und Vorsatz sowie die Bestimmtheit der Pflichtverletzung ohne Bezug auf ein konkretes Bauvorhaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ermessensbeamter im Sinne des § 332 StGB ist auch derjenige, der unter Einräumung eigenen Ermessens lediglich die Entscheidung anderer vorbereitet.

2

Die Annahme eines Geschenks kann aus den Gesamtumständen (z. B. Übergabe an die Wohnung, regelmäßige Abwesenheit der Ehefrau, Mitteilung durch Dritte) denkgesetzlich geschlossen werden.

3

Eine Amtspflichtverletzung durch Einflussnahme liegt bereits vor, wenn der Beamte bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf den gewährten Vorteil Raum gibt; für die Bestimmtheit der Pflichtverletzung ist kein konkretes künftiges Vergabeverfahren erforderlich.

4

Der Vorsatz bezüglich der Zweckrichtung der Zuwendungen (Beeinflussung dienstlicher Entscheidungen) kann aus dem Bildungsstand des Beamten und seiner Kenntnis des Verbots der Geschenkannahme sowie aus dem Zweck der Schenkungen geschlossen werden.

5

Bei revisionsgerichtlicher Überprüfung ist an die Feststellungen der Tatsacheninstanz insoweit gebunden, als die Revision nicht nachvollziehbare, verbindliche Feststellungen substantiiert angreift.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ████, den Oberbaurat Aloys ███████, geboren am █████ 1913 in ██ ███████, wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in sechs Fällen angeht, so hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte als Beamter in sechs Fällen Geschenke von Tiefbaufirmen angenommen hat. Die Revision beanstandet diese Feststellungen des Landgerichts allerdings in einem der Fälle. Sie meint, es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der Firma █████████ eine Blumenschale angenommen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass der damals bei der Firma ██████████ angestellte Kraftfahrer █████ im Sommer 1955 im Auftrage des Firmeninhabers ███████████ eine Blumenschale in der Privatwohnung des Angeklagten an eine von ihm als „Dame des Hauses“ angesehene Frau abgeliefert habe. Wie das Landgericht weiter feststellt, war in der Wohnung des Angeklagten damals regelmäßig keine Frau als seine Ehefrau anwesend. Daraus konnte die Strafkammer folgern, dass ███████ dieser die Blumenschale als Geschenk der Firma ████████ überreicht hat. Wenn die Strafkammer dann hieraus weiter gefolgert hat, dass letztlich der Angeklagte die Blumenschale angenommen habe, so ist diese Folgerung denkgesetzlich möglich, zumal der Angeklagte nur eine 2½-Zimmer-Wohnung hatte und es nahe liegt, dass er von einem für ihn abgegebenen Geschenk erfahren hat.

2. Das Landgericht hat weiterhin fehlerfrei festgestellt, dass diese Blumenschale ebenso wie die Geschenke der übrigen fünf Tiefbaufirmen die Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein sollte.

a) Das Landgericht geht hierbei in rechtlich einwandfreier Weise davon aus, dass der Angeklagte „Ermessensbeamter“ war. Das ist in den Urteilsgründen einwandfrei nachgewiesen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit es sich um die Vergabe öffentlicher Aufträge bis zu 3.000 DM handelte. Das gilt aber auch für Aufträge über größere Summen, die allerdings nicht der Entscheidungsbefugnis des Angeklagten unterlagen. Auch insoweit hatte der Angeklagte maßgeblichen Einfluss, wie im Urteil im Einzelnen dargelegt worden ist. Ermessensbeamter ist jedoch auch derjenige, der unter Einräumung eigenen Ermessens nur die Entscheidung anderer vorbereitet (vgl. BGH GA 1959, 374).

Vergebens weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass nach den Urteilsgründen dem Angeklagten ausdrücklich untersagt worden sei, einzelne Firmen zu bevorzugen. Dadurch wurde es ihm nicht unmöglich, eigenes Ermessen auszuüben. Im Übrigen würde es der Anwendung des § 332 StGB nicht entgegenstehen, wenn die von den Firmeninhabern dem Angeklagten angesonnene Pflichtwidrigkeit sogar gegen dessen ausdrücklich festgelegte Amtspflicht verstoßen hätte.

b) Wie die Strafkammer für das Revisionsgericht unangreifbar auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Inhaber der Tiefbaufirmen gefolgert hat, bezweckten diese, den Angeklagten „dahin zu beeinflussen, dass er den gewährten Zuwendungen einen Einfluss auf seine Entscheidungen einräume und die Vorteilsgeber mit Rücksicht auf diese Zuwendungen bei Auftragsvergabe bzw. deren Vorbereitung bevorzuge“.

Diese dem Angeklagten angesonnene Handlungsweise enthielt entgegen der Ansicht der Revision eine Amtspflichtverletzung. Denn nach der bis in die letzte Zeit aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 212/60 vom 14. Juni 1960; 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960; insoweit NJW 1960, 2154 nicht mit abgedruckt) handelt ein Ermessensbeamter schon dann pflichtwidrig, wenn er bei seiner Entscheidung der Rücksicht auf den gewährten Vorteil Raum gibt. Die Revision kann demgegenüber nicht einwenden, die Firmeninhaber hätten mit ihren Geschenken keine bevorzugte Behandlung erstrebt, sondern nur erreichen wollen, dass sie in gleicher Weise wie andere Tiefbaufirmen berücksichtigt wurden. Denn mit diesem Vortrag entfernt sich die Revision von den bindenden Feststellungen des Landgerichts.

c) Entgegen der Meinung der Revision waren die dem Angeklagten angesonnenen Amtspflichtverletzungen auch hinreichend bestimmt. Dazu bedurfte es nicht noch der Feststellung, das jeweilige Geschenk werde in Bezug auf ein bestimmtes künftiges Bauvorhaben gewährt. Die Bestimmtheit ergab sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass es sich um Firmen handelte, die schon vor Hergabe der Geschenke Arbeiten für das Tiefbauamt Tiergarten ausführten und auch später Aufträge bekamen.

d) Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, dass dem Angeklagten bei seinem Bildungsgrad, seiner Erfahrung und der Kenntnis von dem Zweck des allgemeinen Verbots der Annahme von Geschenken klar gewesen ist, dass die Schenker ihn damit bei seinen Dienstgeschäften für sich haben einnehmen wollen. Damit ist auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt.

3. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet. Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.

II.

Soweit die Revision auch die mangels Beweises ergangene Freisprechung des Angeklagten von den übrigen Vorwürfen des Eröffnungsbeschlusses angreift, ist sie unzulässig, weil es insoweit an einer Beschwer fehlt. Was die Revision unter Berufung auf § 267 Abs. 5 StPO vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer musste schon mit Rücksicht auf § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO dartun, ob ein begründeter Verdacht vorlag oder nicht, d. h. ob nicht unwesentliche Verdachtsgründe bestehengeblieben sind oder nicht.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt

Zitiert (2)