Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen aktiver Bestechung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/60
Datum
14.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen aktiver Bestechung (§333 StGB) verurteilt; seine Revision rügte Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen der Strafkammer. Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; die Voraussetzungen des §333 StGB lagen vor, weil Vorteile mit dem Bewusstsein zur Beeinflussung einer Ermessensentscheidung gewährt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsinstanz ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden; die Beweiswürdigung obliegt gemäß § 261 StPO dem Tatrichter.

2

Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter einem Angeklagten in Teilen Glauben schenkt und in anderen Teilen nicht.

3

Ein Ermessensbeamter handelt pflichtwidrig, wenn er seine Ermessensentscheidung nicht auf sachliche Erwägungen, sondern aufgrund des Gedankens an einen ihm angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteil trifft.

4

Zur Verwirklichung des Tatbestands der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) genügt, dass der Täter einem Ermessensbeamten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt mit dem Willen und Bewusstsein, die Ermessensentscheidung dadurch zugunsten des Täters beeinflussen zu lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromeister Josef █████ aus █████, geboren ████████████ in ████████████, - Sachbezeichnung: ███████████ - wegen aktiver Bestechung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Januar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████████ wegen aktiver Bestechung nach § 333 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Sie ist ohne Erfolg.

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen der Strafkammer gebunden. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter einem Angeklagten teilweise glaubt, teilweise nicht glaubt. Die Entscheidung, welche die Strafkammer insoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht.

Die Anwendung des § 333 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern.

Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass der Mitangeklagte █████████████ in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter der Gruppe Heizung und Maschinen der Hochbauabteilung beim Bezirksamt Hamburg-Nord Ermessensbeamter war. Er hatte bei Aufträgen bis zum Preis von 700 DM, später 1500 DM, über die Vergabe der Aufträge selbständig zu befinden und bei beschränkten Ausschreibungen vorzuschlagen, welchen Handwerkern oder Kaufleuten das Angebot zugeleitet werden sollte. Das waren Amtshandlungen, bei denen er nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hatte.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass ein Ermessensbeamter pflichtwidrig handelt, wenn er sich bei seiner Ermessensentscheidung nicht durch sachliche Erwägungen, sondern durch den Gedanken an einen Vorteil bestimmen lässt, der ihm von einem Betroffenen angeboten, versprochen oder gewährt worden ist. Zur Anwendung des § 333 StGB (aktive Bestechung) genügt es, dass der Täter, der einem Ermessensbeamten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dies mit dem Willen und in dem Bewusstsein tut, der Beamte solle und werde bei einer Ermessensentscheidung dem Gedanken an den Vorteil Raum geben.

So liegt es hier.

Dies will die Revision anscheinend auch gar nicht in Abrede stellen, soweit die Strafkammer den Tatbestand des § 333 StGB dadurch als verwirklicht angesehen hat, dass der Angeklagte von sich aus dem Mitangeklagten █████████████ im Sommer 1955 eine Schachtel Zigarren (5 Stück) schenkte, in der sich ein 50-DM-Schein befand.

Sie meint nur, für die späteren Zuwendungen fehle es am inneren Tatbestand, weil der Angeklagte befürchtete und auf Grund des Verhaltens des Mitangeklagten ████████ auch befürchten konnte, dass er ohne sie keine Aufträge mehr erhalten werde. Der Einwand zielt darauf ab, dass der Angeklagte die Vorteile nur gewährt habe, um den Mitangeklagten ███████ zur Erfüllung seiner Amtspflichten zu veranlassen (vgl. RG LZ 1926, 1014).

Der Einwand vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob überhaupt, und wenn man dies bejaht, in welchem Umfang für den Mitangeklagten ████ bei der Vergabe von Aufträgen eine amtliche Verpflichtung bestand, gerade den Angeklagten zu beauftragen oder vorzuschlagen. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu beantworten. Der Einwand scheitert schon an den Feststellungen des Urteils. Der Angeklagte hat die Vorteile nicht nur deshalb gewährt, weil er befürchtete, sonst keine Aufträge mehr zu erhalten. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass es dem Angeklagten auch darauf ankam, bevorzugt mit Aufträgen bedacht zu werden (vgl. S. 12, 22 UA). (Das hat er auch erreicht. Der Mitangeklagte ██ und der Angeklagte haben zugegeben, dass der Angeklagte bevorzugt wurde – vgl. S. 25 UA.) Damit hat der Angeklagte jedenfalls insoweit als Gegenleistung für die gewährten Vorteile Amtshandlungen erwartet, die keine Erfüllung einer Amtspflicht bedeuteten, sondern pflichtwidrig waren. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB.

Auch sonst lässt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
SiemerBorker

Zitiert von (2)