Revision wegen aktiver Bestechung aufgehoben; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/60
- Datum
- 07.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter, der bei Vorbereitung oder Entscheidung eigene Ermessensspielräume ausübt, ist als Ermessensbeamter zu qualifizieren.
Zur Strafbarkeit wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) gehört der Vorsatz, den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen; die Veranlassung einer pflichtgemäßen Amtshandlung genügt nicht.
Für das Revisionsgericht sind mögliche und im Urteil bindend gewordene Würdigungen des Tatrichters verbindlich; unzureichend bestimmte oder fehlende Feststellungen rechtfertigen dagegen Aufhebung und Zurückverweisung.
Fehlen Feststellungen darüber, ob das Ermessen des Amtsträgers durch eine Vorgesetztenanordnung bereits entzogen war, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Rechtsprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Curt S. ██ in ██████, geboren am ████████████ 1887 in ██████ (Rügen), – Sachbezeichnung: ZC Ju.a. – wegen aktiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die von dem Angeklagten ███████████████████████ eingelegte Sachrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen verurteilt worden ist.
1. Das Landgericht hat allerdings zutreffend dargelegt, dass der Regierungsinspektor ████████ seiner Eigenschaft als Beschaffungssachbearbeiter für Bekleidung und Ausrüstung der Berliner Feuerwehr Ermessensbeamter war. Das traf auch insoweit zu, als ██████ bei größeren Aufträgen nicht selbst entscheiden durfte. Auch ein Beamter, der unter Ausübung eigenen Ermessens eine Entscheidung nur vorzubereiten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GA 1959, 374) als Ermessensbeamter anzusehen. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, greift nicht durch. Soweit sie hierbei hinsichtlich der Tätigkeit des Regierungsinspektors ██████ von Feststellungen ausgeht, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in dem gesondert durchgeführten Verfahren gegen ████████████████ getroffen worden sind, ist ihr Vortrag unbeachtlich.
2. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Beschwerdeführer auch gewusst, dass der Regierungsinspektor ███████ etwas mit der Vergabe von Aufträgen zu tun und darauf einigen Einfluss hatte. Das Landgericht hat dies aus den Umständen geschlossen, unter denen der Angeklagte den später mit Geldgeschenken bedachten ███████ bei dem Oberbranddirektor ██████ kennengelernt hatte, als er bei diesem vorsprach und dieser ███████ als Sachbearbeiter hinzuzog. Diese Schlussfolgerung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend.
3. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ███ hat die Strafkammer ausgeführt, er habe mit den beiden Geldgeschenken den Regierungsinspektor █████ „dazu bestimmen wollen, dass er ihn bzw. seine Firma Textilvertrieb Berlin-West bei der Vergabe von Aufträgen an die Berliner Feuerwehr berücksichtige bzw. ihn mit seiner Firma an der beschränkten Ausschreibung teilnehmen lasse“. Hierin allein brauchte jedoch noch keine pflichtwidrige Amtshandlung zu liegen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit offen, der Beschwerdeführer habe mit den Geldgeschenken an ███████ diesen nur veranlassen wollen, seine Amtspflichten zu erfüllen. Dann wäre der Tatbestand des § 333 StGB nicht erfüllt (vgl. RG LZ 1926, 1014; RsprRGSt 8, 360, 361 unten). Hierauf will anscheinend auch die Revision hinaus, wenn sie ausführt, dass „sich jede Nichtberücksichtigung des Angeklagten als positive Pflichtwidrigkeit herausgestellt hätte“. Das ist allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zu bejahen. Wollte nämlich der Angeklagte durch die Geschenke ███████ dazu bestimmen, ihn im Rahmen seines Ermessens zur Ausschreibung überhaupt heranzuziehen, und ihn veranlassen, hierbei dem Gedanken an die gewährten Vorteile Raum zu geben, so wäre die dem Regierungsinspektor ███████ angesonnene Amtshandlung nach der bis in die letzte Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 5 StR 212/60 vom 14. Juni 1960 – unveröffentlicht – und 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960 – insoweit NJW 1960, 2154 nicht veröffentlicht –) schon eine Pflichtwidrigkeit, und es würde nicht darauf ankommen, ob ███████ dann auch wirklich pflichtwidrig gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1960, 2154).
Dass der Beschwerdeführer diesen Vorsatz hatte, lässt sich aber den Darlegungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen. Der Senat vermag diese Feststellung auch nicht, wie es der Generalbundesanwalt will, mit genügender Deutlichkeit aus der Ausführung der Strafkammer an anderer Stelle zu entnehmen, der Angeklagte habe mit den Zuwendungen erreichen wollen, „dass ███████ für ihn im Interesse seiner Firma Textilvertrieb Berlin-West eingenommen werde, und sich damit die Chancen, Aufträge von der Berliner Feuerwehr zu bekommen, verbessern wollen“. Denn das Landgericht sagt an zwei weiteren Stellen wieder, dem Angeklagten sei es bei der Gewährung der Geldgeschenke darauf angekommen, „durch ███████ nicht gegenüber anderen Firmen benachteiligt zu werden“.
Mit Recht vermisst die Revision auch Feststellungen im Urteil darüber, wie sich die Dinge entwickelt haben, nachdem der Beschwerdeführer bei dem Oberbranddirektor ████ beschwerdeführend vorgesprochen hatte. Sollte nämlich der Vorgesetzte des Regierungsinspektors ███████ ein für allemal angeordnet haben, dass die Firma des Angeklagten bei der Vergabe von Aufträgen und im Rahmen der beschränkten Ausschreibung zu berücksichtigen sei, so wäre einmal für ein Ermessen des ███████ – soweit es sich nur hierauf bezog – kein Raum mehr gewesen, und der Angeklagte hätte ihn andererseits jedenfalls hierzu nicht durch die Geldgeschenke zu bestimmen brauchen. Um dem Revisionsgericht in dieser Hinsicht die Möglichkeit zur rechtlichen Prüfung zu geben, wird die Strafkammer den Sachverhalt daher weiter aufklären müssen.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten ███████ zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Koffka | Schmitt |