Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 588/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision den Strafausspruch wegen Notzucht. Der BGH stellt fest, dass Tatbestand und Vorsatz festgestellt sind, beanstandet jedoch, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob die alkoholbedingte Beeinträchtigung eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB ergab. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Strafe und Revisionskosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Alkohol verursachte krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB kann nicht auf den Begriff der „Volltrunkenheit“ im engeren Sinn beschränkt werden; auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist zu prüfen.

2

Ob Rauschzustände die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen, ist stets in Bezug auf die konkrete Tat zu beurteilen; die bloße Feststellung eines Rauschgrades reicht nicht aus.

3

Die Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist tatrichterlich zu prüfen; das Revisionsgericht darf diese materielle Feststellung nicht anstelle des Tatrichters treffen.

4

Bei selbstverschuldeter Trunkenheit sind an die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens höhere Anforderungen zu stellen; Kenntnis einer Alkoholintoleranz kann die Anforderungen weiter erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Dieter █████████, geboren █████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens nach § 177 StGB sind einwandfrei festgestellt. Insoweit gibt das angefochtene Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt das Landgericht aus, es sei überzeugt, dass der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Trotz eines Blutalkoholgehalts von bis zu 2,11 ‰ zur Tatzeit und einer möglichen Alkoholintoleranz des Angeklagten sei die Alkoholwirkung nicht derart gewesen, dass er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden (und Impotenz bewirkenden) Zustand der Volltrunkenheit befand.

Das Landgericht scheint hiernach nicht geprüft zu haben, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise erheblich vermindert war. Eine durch Alkohol verursachte krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB liegt nicht nur bei „Volltrunkenheit“ vor. Diesen Ausdruck kennt das Gesetz nur in § 42c StGB, wo er das Vergehen des § 330a StGB bezeichnet. Letztere Vorschrift setzt voraus, dass der Rausch die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, also entweder das Einsichtsvermögen oder das Hemmungsvermögen völlig beseitigt hat. Auch hier darf der Ausdruck „Volltrunkenheit“ nicht dahin verstanden werden, als handle es sich um nichts als einen Befund, der je nach dem Grade des Rausches entweder gegeben oder nicht gegeben sei. Vielmehr kann die Frage nach der „Volltrunkenheit“ gemäß § 51 Abs. 1 StGB immer nur in Beziehung auf eine bestimmte Tat gestellt werden. Sie hat immer zu lauten, ob der Rausch so stark war, dass der Täter das Unerlaubte dieser Tat nicht mehr einsehen oder dass er nicht mehr nach dieser Einsicht handeln konnte.

Auch wenn das Landgericht sich die Frage nicht so gestellt haben sollte, ist seine Entscheidung, soweit sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB verneint, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Schreien und die heftige Gegenwehr des Mädchens musste es dem Angeklagten trotz seines Rausches möglich machen, das Unerlaubte seines Verhaltens zu erkennen. Der Rausch kann auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht dergestalt beseitigt haben, dass er deshalb überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Tat zu unterlassen.

Die vom Landgericht bisher nicht behandelte Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann jedoch nicht vom Revisionsgericht entschieden werden, sondern bedarf tatrichterlicher Prüfung. Dabei liegt allerdings die Annahme, dass der Rausch das Einsichtsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert haben könnte, unter den gegebenen Umständen fern. Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn der Tatrichter sich überzeugt, dass dem Angeklagten das Unerlaubte der Tat bei ihrer Begehung bewusst war. Dafür spricht hier vieles. Das Hemmungsvermögen pflegt dagegen durch jeden Rausch herabgesetzt zu werden. Hier ist die entscheidende Frage, ob die Verminderung „erheblich“ war.

Auch hierbei handelt es sich nicht nur um den Befund. Was als eine „erhebliche“ Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu gelten hat, hängt – wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat – vor allem von den Anforderungen ab, die im Namen der Rechtsordnung an das Wohlverhalten auch eines in seiner Geistestätigkeit Gestörten angesichts der Versuchung zu dieser konkreten Tat gestellt werden müssen. Diese Anforderungen sind bei selbstverschuldeter Trunkenheit (zumal eines Täters, der weiß, dass er Alkohol schlecht verträgt) höher als bei einer geistigen Störung, die das Schicksal des von ihr Betroffenen ist. Dieselbe Unterscheidung kann eine Rolle bei der Ermessensfrage spielen, ob von der durch § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

SarstedtSchmittMayr
SchmidtBorker

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