Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Strafausspruch aufgehoben wegen Abweichung vom Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/71
Datum
09.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich, weil das Schwurgericht trotz gegenteiligen Gutachten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit annahm, ohne die grundlegenden Erwägungen des Sachverständigen zu erörtern. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Gericht von der Beurteilung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit ab, muss es sich mit den grundlegenden Erwägungen des Gutachtens auseinandersetzen, damit eine überprüfbare Entscheidung möglich ist.

2

Bei einer Blutalkoholkonzentration bis zu 2,00 ‰ ist nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung weder beseitigte noch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit regelmäßig anzunehmen; besondere Umstände können jedoch im Einzelfall auch bei niedrigeren Werten eine erhebliche Beeinträchtigung begründen.

3

Zur Bewertung einer alkoholbedingten Beeinträchtigung sind insbesondere körperliche und seelische Verfassung, Alkoholgewöhnung, Trinkgeschwindigkeit, Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme, Ermüdung, Persönlichkeitsfremdheit der Tat und Erinnerungslücken zu berücksichtigen.

4

Ein Antrag auf Durchführung eines nachträglichen Alkoholtests ist als Beweisantrag zu behandeln; ein solcher Test kann jedoch abgelehnt werden, wenn sein Beweiswert unter den gegebenen Umständen als unerheblich anzusehen ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 2. Februar 1971

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 38/71

in der Strafsache gegen den Alteisenhändler Engelbert ██ aus ████, dort geboren am ██████ ███, ██ ██████████████████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 2. Februar 1971 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit einem Vergehen der unbefugten Waffenführung, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte erhebt außerdem eine Verfahrensrüge. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Ein Antrag auf Vornahme eines Trinkversuchs ist in Wahrheit ein Beweisermittlungsantrag (BGH LM § 244 Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 13. Februar 1968 – 1 StR 659/67). Ein Alkoholtest war hier auch ohne Beweiswert, weil nicht feststeht, was der Angeklagte am Tattag getrunken hat und weil der seelische und körperliche Zustand des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich wiederhergestellt werden kann. Die Ablehnung der Kontrolluntersuchung der Blutprobe wird durch die Erwägung getragen, dass die Beweisbehauptung bedeutungslos ist, weil unter den gegebenen Umständen selbst bei einem etwaigen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ Zurechnungsunfähigkeit nicht angenommen werden kann.

II. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes gelten als Landesrecht fort (BGHSt 23, 370).

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht bei der Unterstellung verminderter Zurechnungsfähigkeit vom Gutachten des Sachverständigen Dr. Harms abgewichen ist, ohne sich mit dessen grundlegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.

Entgegen der Annahme der Revision lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Klarheit erkennen, dass der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen beim Angeklagten zur Tatzeit (etwa 21.50 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,17 ‰ als gegeben ansieht (UA S. 9). Das Schwurgericht verweist ausdrücklich auf die Blutalkoholkonzentration von 0,76 bzw. 0,79 ‰ im Zeitpunkt der Blutentnahme (23.15 Uhr). Die Rückrechnung auf die Tatzeit führt, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert. Ihn legt das Schwurgericht der weiteren Erörterung zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass es ohne Angabe von Gründen von einem höheren Alkoholgehalt ausgegangen ist, sind nicht erkennbar.

Bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2,00 ‰ ist die Zurechnungsfähigkeit nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung weder beseitigt noch erheblich vermindert (BGH VRS 25, 115; BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 – 1 StR 3/61). Die Einschränkung des Hemmungsvermögens ist außerdem bei Alkoholgenuss strenger zu beurteilen als bei organischen Mängeln (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 – 5 StR 588/61). Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Vorliegen besonderer Umstände auch unterhalb dieser Grenze angenommen werden kann. Die Wertung hat dann an die für die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens wesentlichen Gesichtspunkte anzuknüpfen. Zu ihnen gehören im Allgemeinen körperliche und seelische Verfassung, Stimmungslage, Alkoholgewöhnung, Trinkgeschwindigkeit, Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme und etwaige Ermüdungserscheinungen (BGH VRS 17, 187; 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Auch die etwaige Persönlichkeitsfremdheit der Tat und fehlendes Erinnerungsvermögen sind wichtige Beweisanzeichen.

Hat ein Sachverständiger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint, so muss sich das Gericht, das von diesem Ergebnis auch nur durch Unterstellung abweicht, mit den grundlegenden Erwägungen des Gutachtens auseinandersetzen. Ohne diese Darlegung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Beurteilung erfahrungswissenschaftlicher Fragen zu Unrecht eigene Sachkunde zugeschrieben hat.

Der Sachverständige Dr. Harms hat keine Hinweise dafür gefunden, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war (UA S. 9). Das Schwurgericht schließt dennoch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus, weil Alkoholeinfluss, längere Nahrungskarenz und ein starker Erregungszustand zusammentrafen (UA S. 10). Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten ist zu vermissen. Auf diese Weise bleibt offen, ob dem Schwurgericht die erforderliche Sachkunde insbesondere zur Bewertung des Erregungszustandes, auf den es im Wesentlichen abstellt, zur Verfügung stand. Der gewichtige Umstand der Alkoholgewöhnung (UA S. 2) ist ebenso wenig erkennbar in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass sechs erfahrene Polizeibeamte, die sich bereits 15 Minuten nach der Tat eingehend mit dem Angeklagten beschäftigten, an diesem überhaupt keine Anzeichen einer Trunkenheit bemerkten (UA S. 11). Die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit bedarf danach erneuter Überprüfung.

StrickertPikartWoesner
MölsPfeiffer
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