Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Ablehnung von Obergutachten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 96/62
- Datum
- 11.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu gewähren, wenn dem neuen Sachverständigen Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen des früheren Sachverständigen überlegen erscheinen.
Alleinige stationäre Anstaltsbeobachtung begründet nicht zwingend ein überlegenes Forschungsmittel gegenüber ambulanter Untersuchung; sie ist nicht per se überlegen.
Ein Alkohol-Trinkversuch ist nur dann als überlegenes Forschungsmittel anzusehen, wenn er Tatsachen ermittelt, die den bisherigen Sachverständigen nicht zugänglich sind; kann er die relevanten äußeren und inneren Umstände der Tat nicht annähernd reproduzieren, ist er für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ohne Wert.
Die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung ist stets tatbezogen zu beurteilen; experimentelle Versuche können die Gesamtsituation der konkreten Tat regelmäßig nicht vollständig wiedergeben.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn nach Prüfung vorhandener Gutachten und Umstände ein weiterer Beweisantrag abgelehnt wird, sofern keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Sachaufklärung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Julius Wilhelm August ████ aus ███, geboren am █████ in ███, Krs. ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 15. April 1962, an denen teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
█████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge
In der Hauptverhandlung waren der Landesmedizinalrat Dr. med. Rensing, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum Geisteszustand des Angeklagten, ein weiterer ärztlicher Sachverständiger Dr. med. Clausnitzer zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten während der Tat vernommen worden; beide hatten übereinstimmend bekundet, dass der Blutalkoholgehalt von höchstens 2,22 ‰ sein Sichts- und Hemmungsvermögen nicht gänzlich beseitigt habe. Demgegenüber beantragte der Verteidiger, ein Obergutachten nach einer stationären Beobachtung mit einem Trinkversuch zum Beweise dafür einzuholen, beim Angeklagten, der in seiner Kindheit eine Kinderlähmung durchgemacht habe, seien infolge einer möglichen Gehirnschädigung und Alkoholunverträglichkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil durch die Gutachten der beiden Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei. Dazu hat sie im Urteil weiter ausgeführt, an sich stünden dem Obergutachter zwar überlegene Forschungsmittel zur Verfügung, wenn er sein Gutachten auf einen Trinkversuch und auf eine stationäre Untersuchung gründen solle. Aber auch in einem solchen Falle dürfe der Beweisantrag nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden.
Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Begründung.
Der Wortlaut des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ergibt eindeutig, dass der Beweisantrag nicht abgelehnt werden darf, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Sachverständigen überlegen erscheinen. Für ein Ermessen des Tatrichters ist nur insofern Raum, als zu entscheiden ist, ob dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote stehen (BGHSt 10, 116).
Gleichwohl greift die Rüge nicht durch. Die Anstaltsbeobachtung für sich allein ist kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne der erwähnten Vorschrift. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHSt 8, 76 im Hinblick auf die besondere Regelung, welche die Verwahrung und Beobachtung in einer Anstalt in § 81 StPO gefunden haben, entschieden. In der Anstalt mag zwar mehr Zeit auf die Beobachtung des Angeklagten, aber nicht notwendig auch eine andere Methode verwendet werden als bei einer ambulanten Untersuchung.
Auch dem Alkoholtrinkversuch ist die Bedeutung eines überlegenen Forschungsmittels abzusprechen. Er stand den bisherigen Gutachtern ebenfalls zur Verfügung; sie haben diesen Weg nur nicht gewählt. Im Übrigen wäre er für die Entscheidung der Beweisfrage ohne Wert. Die Frage der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge einer alkoholischen Beeinflussung des Täters kann immer nur in Beziehung auf eine bestimmte Tat gestellt werden (vgl. zuletzt BGH 5 StR 588/61 vom 16. Januar 1962). Hier könnten zwar die Menge des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols und die zeitliche Dauer des Trinkens bei dem Experiment berücksichtigt werden; alle übrigen äußeren und inneren Umstände der Tat aber, auf die es ankommt, wären auch nicht annähernd wiederherzustellen (vgl. BGHSt 10, 265 zur verwandten Frage der „Belastungsprobe“ nach einem Verkehrsunfall).
Schließlich tragen die weiteren, eingehenden Erwägungen im Urteil bedenkenfrei die Ablehnung des Antrags. Im Anschluss an das Gutachten von Dr. Rensing, der nach den Urteilsgründen über besondere Erfahrungen bei Hirnerkrankungen und Hirnschädigungen verfügt und den Angeklagten in einer früheren Strafsache erst im Mai 1959 auf seinen Geisteszustand untersucht hatte, hat die Kammer die entfernte Möglichkeit einer Hirnschädigung und einer Alkoholunverträglichkeit bei dem Angeklagten geprüft und nach den gesamten Umständen der Tat ausgeschlossen.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer durch die Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, sind nicht gegeben.
Die Sachrüge
Sie ist ebenfalls unbegründet. Die äußeren und inneren Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind bedenkenfrei festgestellt. Auch die Strafzumessungserwägungen, bei denen mildernde Umstände und die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurden, lassen Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen.
| Scharpenseel | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Henning |