Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben wegen mangelhafter Feststellungen zum Betrug; Entziehung elektrischer Arbeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 58/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Betrugs auf, weil Feststellungen zu Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht nicht hinreichend sind, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Angriffe auf die Beweiswürdigung waren insoweit unzulässig, die Feststellungen zur Entziehung elektrischer Arbeit bleiben bestehen. Es ist zu prüfen, ob die Einstellung rechtswirksam war oder nur ein Versuch vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs durch Unterdrückung von Vorstrafen bei Bewerbung um ein öffentliches Dienstverhältnis muss ein objektiver Vermögensschaden festgestellt werden; fehlt es hieran, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Ist die Einstellung in ein Beamten- oder beamtenähnliches Verhältnis nicht rechtswirksam (z. B. nur unter Vorbehalt), kommt statt vollendeten Betrugs allenfalls versuchter Betrug in Betracht.

3

Die Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass der Täter sich in vermögensrechtlicher Hinsicht gegenüber dem vorherigen Zustand einen Vorteil zu verschaffen beabsichtigt; bloße Erwartungen auf spätere Ausgleichswerte genügen nicht zwingend.

4

Die Erschleichung eines Anstellungsvertrags im öffentlichen Dienst durch falsche Angaben über die sittliche Eignung kann Betrug darstellen, wenn die Tätigkeit eine beamtenähnliche Stellung begründet.

5

Angriffe der Revision, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen, sind unzulässig, soweit sie nicht auf Rechtsfehler in der Beurteilung gestützt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 14. März 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. März 1951 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben insoweit bestehen, als sie den Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betreffend die Entziehung elektrischer Arbeit betreffen; im Übrigen werden sie ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Vergehens nach § 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Die Strafkammer erblickt einen Betrug des Angeklagten darin, dass er bei seiner Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis seine im Jahre 1942 erfolgte Bestrafung wegen Unterschlagung und die wahren Gründe seiner im Jahre 1934 erfolgten dienststrafrechtlichen Entlassung aus dem Polizeidienst unterdrückt habe.

1. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung der Unterdrückungshandlungen wendet, enthält sie im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig. Das gilt zunächst für die Unterdrückung der wahren Gründe der früheren Dienstentlassung. Es gilt aber auch für die Unterdrückung der erfolgten Bestrafung. Vom Standpunkt der Strafkammer aus war der maßgebende Zeitpunkt für die Unterdrückung der Oktober 1946, da der Angeklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geglaubt haben kann, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch ein Militärgericht freigesprochen zu werden. Das hat das Urteil widerspruchsfrei dargelegt.

2. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Rechtsirrtum, insoweit sie die Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht des Angeklagten betreffen.

a) Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen sieht das Urteil in der Einstellung des Angeklagten als Widerrufsbeamten (Polizeiverwaltungsinspektor). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht mit genügender Sicherheit, dass diese Einstellung rechtswirksam erfolgt ist. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch den Leiter der Polizeischule unter Vorbehalt späterer Zustimmung des zuständigen Ministers des Landes Niedersachsen als Beamter eingestellt und in eine Planstelle eingewiesen worden. Das Urteil ergibt nicht, ob diese Zustimmung später erteilt worden ist. Verneinendenfalls könnte vom Standpunkt des Landgerichts nur versuchter Betrug in Betracht kommen.

b) Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis mit der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe sich zunächst gesträubt, in das Beamtenverhältnis überzutreten, weil er als Beamter anfänglich ein geringeres Gehalt bekam, als er vorher in seiner Angestellteneigenschaft gehabt hatte; er habe aber schließlich sein Sträuben aus der Überlegung heraus aufgegeben, dass sich dieser Verlust später, insbesondere mit Rücksicht auf die Pension, wieder ausgleichen werde. Hiernach ging offenbar der Angeklagte von der Vorstellung aus, dass er im Endergebnis in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht besser, sondern ebensogut gestellt sein werde wie bisher; dann aber hätte er nicht die Absicht gehabt, sich im Vergleich zu dem bisherigen Zustand – und darauf kommt es an – einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

3. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben werden. Eine Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht insoweit kann aber nicht erfolgen, weil der Angeklagte sich möglicherweise bereits in einem früheren Zeitpunkt des Betruges schuldig gemacht hat.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe anlässlich der Vorverhandlungen über seine Einstellung als Angestellter in den Polizeidienst im Oktober 1945 seine Vorstrafe verschwiegen und über die Gründe seiner früheren dienststrafrechtlichen Entlassung unrichtige Angaben gemacht. Es sieht hierin eine Täuschungshandlung des Angeklagten, meint aber im Gegensatz zur Anklage, hierin liege deshalb kein Betrug, weil der Niedersächsische Staat durch die Täuschungshandlung des Angeklagten einen Vermögensschaden nicht erlitten habe; der Angeklagte dem Staat auch einen solchen Schaden nicht habe zufügen wollen. Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen verneint die Strafkammer deshalb, weil die von dem Angeklagten auf Grund des Dienstvertrages zu leistenden und dann auch geleisteten Dienste der an ihn vertragsmäßig zu zahlenden und auch gezahlten Vergütung gleichwertig gewesen seien.

a) Gegen die Verneinung eines Vermögensschadens bestehen rechtliche Bedenken. Wie der 1. Senat des Bundesgerichtshofs bereits in der Entscheidung 1 StR 398/51 ausgesprochen hat, ist durch die Erschleichung eines Anstellungsvertrages im öffentlichen Dienst durch falsche Angaben über die sittliche Qualifikation dann Betrug gegeben, wenn es sich nach der Art der Tätigkeit des Angestellten um eine beamtenähnliche Stellung handelt. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils zunächst im Lohnbüro der Polizeischule zur Bearbeitung von Besoldungsangelegenheiten eingestellt worden. Das ist eine beamtenähnliche Stellung im Sinne dieser Entscheidung.

b) Soweit das Landgericht den Vorsatz der Vermögensbeschädigung verneint, kann es durch seinen Rechtsirrtum über die objektive Vermögensschädigung beeinflusst sein.

c) Die Sache muss deshalb zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Strafkammer wird alsdann auch noch die Frage zu erörtern haben, ob nicht auch im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die Höhe der an den Angeklagten gezahlten Vergütung durch den Irrtum über die Gründe seiner Dienstentlassung beeinflusst ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Vergütung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner früheren Dienstjahre im öffentlichen Dienst berechnet worden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob nach dem maßgebenden Tarif derartige Dienstjahre auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das frühere Dienstverhältnis durch berechtigte Entlassung im Disziplinarwege aufgelöst worden ist; und ob eine sich etwa hieraus ergebende Vermögensbeschädigung des Landes Niedersachsen von Vorsatz des Angeklagten umfasst war.

II. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit schuldig gemacht hat. Insoweit muss das Urteil, unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, nur deshalb aufgehoben werden, weil, solange nicht feststeht, ob der Angeklagte wegen Betruges zu verurteilen ist, die Möglichkeit besteht, dass diese Tat unter das Straffreiheitsgesetz fällt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KotfkaSarstedtSchmidt
Dr. WaschowSiemer

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