Revision: Amtserschleichung/Betrug bei Wiedereinstellung – unzureichende Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 320/53
- Datum
- 13.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Amtserschleichung ist das Vermögen des Dienstherrn als geschädigt oder gefährdet anzusehen, wenn der Beamte nicht die erforderlichen sittlichen Eigenschaften für das Amt besitzt und dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht.
Die bloße Schädigung des Ansehens (ideeller Schaden) begründet keinen vermögensrechtlichen Schaden im Sinne einer Vermögensdeliktsvoraussetzung.
Die Vermögensgefährdung bleibt bestehen, auch wenn der Beamte seinen Dienst sonst ordnungsgemäß versieht; entscheidend sind Art und Schwere der Vortat.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss das Gericht die innere Tatseite (Unrechtsbewusstsein/Vorsatz) konkret feststellen und sich ausdrücklich mit den bestrittenen Einlassungen des Angeklagten auseinandersetzen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den technischen Leiter Franz ██, geboren am 1. Juni 1908 in ██,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:
Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Antel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
██ Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der ███████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In der Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte war im Jahre 1937 wegen Schädigung des Ansehens der Schutzpolizei und wegen wiederholten Verstoßes gegen die Mannszucht aus dem Polizeidienst entlassen worden. Kurz darauf wurde er wegen Betruges zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1945 erreichte er auf Grund falscher Angaben unter Verschweigen seiner Vorstrafe die Wiedereinstellung bei der Polizei. Er wurde wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die Stellung des Tatrichters, dass es dem Beschwerdeführer durch Entstellung der wirklichen Sachlage und Unwahrheit über seine Vorstrafe verstanden hat, bei der Polizei wieder eingestellt und bevorzugt in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen zu werden, obwohl er die charakterliche Eignung dazu nicht besaß. Dadurch, so führt das Landgericht weiter aus, sei dem Polizeiausschuss ein Schaden von mindestens 205,82 DM entstanden. Der Angeklagte sei lediglich infolge seiner Täuschungshandlung in den Genuss des erhöhten Gehalts gekommen.
Soweit diese Ausführungen die Tatbestandsmäßigkeit der Vermögensbeschädigung betreffen, stehen sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Betrug durch Amtserschleichung (vgl. RGSt 73, 92, 94; RGSt 65, 281; RGSt 58, 255; RGSt 52, 465; RG HRR 1939, 1494).
Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH vom 23. Oktober 1952 – 4 StR 359/52; BGH vom 26. Juni 1952 – 5 StR 58/52). Danach ist im Fall der Amtserschleichung das Vermögen des Staates oder der sonst in Frage kommenden Körperschaft öffentlichen Rechts dann als geschädigt anzusehen, wenn der Beamte nicht die für das Amt anzusetzenden, erforderlichen sittlichen Eigenschaften besitzt. Der Vermögensschaden wird darin gesehen, dass einerseits die beamtenrechtliche Fürsorge der Körperschaft öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernimmt und andererseits im Hinblick auf die charakterliche Untauglichkeit der angestellten Person überhaupt keinen oder auch nur einen geringeren Gegenwert erhält (vgl. auch neuerdings Bockelmann in JZ 1952, 465).
Dem gegenüber könnte eingewandt werden, dass der Beamte dem Staat keinen wirklichen Schaden zufüge, wenn er lediglich den an seinen Charakter zu stellenden Anforderungen nicht genüge, denn für die Erfüllung dieser Voraussetzungen werde er nicht bezahlt (vgl. Maurach, Besonderer Teil, Nagler in LK III 4 vor § 263).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken in einzelnen Fällen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einstellung und bevorzugte Beförderung eines Polizeibeamten, also eines Hüters der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Ist ein solcher Beamter wegen Betruges vorbestraft, so stellt diese Tatsache zum mindesten eine Vermögensgefährdung für die anstellende Behörde dar (vgl. RGSt 73, 92, 94; RGSt 65, 281; RGSt 58, 255; RGSt 52, 465; RG HRR 1939, 1494). Es besteht die ständige Gefahr, dass er sich zu weiteren Straftaten, insbesondere vermögensrechtlicher Art, hinreißen lassen wird. Diese Befürchtung lag auch hier besonders nahe; denn das Urteil erwähnt ohne alle weiteren Folgerungen daraus, dass Ende des Jahres 1949 gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen Amtsunterschlagung eingeleitet worden ist. Die bloße Schädigung des Ansehens der Polizei durch die Anstellung des vorbestraften Beamten hat allerdings als ideeller Schaden außer Betracht zu bleiben.
Andererseits wird die erörterte Vermögensgefährdung nicht dadurch beseitigt, dass der Beamte im Übrigen seinen Dienst ordentlich versieht (vgl. RGSt 65, 281). Im vorliegenden Fall wird es aber nicht allein auf die Tatsache der Vorstrafe, sondern auf Art und Schwere der Vortat ankommen.
Dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer aus subjektiven Gründen nur eine Vermögensschädigung – richtiger: Vermögensgefährdung – in Höhe von „mindestens“ 205,82 DM des erwähnten Gehaltsunterschieds zur Last gelegt hat, beschwert ihn nicht.
Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung zu tragen.
Die Strafkammer unterstellt zwar zugunsten des Angeklagten, dass er an einer „Idee“ gelitten hat. Sie erwägt aber nicht, welcher Art diese gewesen ist. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist nicht vollständig wiedergegeben. Angesichts seiner Schutzbehauptungen, rassische Intrigen gegen ihn seien getrieben worden, er habe sich politisch verfolgt gefühlt, er habe ein Anrecht auf Wiedereinstellung und Beförderung gehabt, ist nicht auszuschließen, dass er geltend gemacht hat, aus unsachlichen Beweggründen sei seine frühere Verurteilung erfolgt, und er habe sich auch hierdurch politisch verfolgt gefühlt; er habe daher geglaubt, ein Anrecht auf Wiedereinstellung und Beförderung zu haben. Hiermit hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt, auch nicht mit der Art und Ausführungsart der Vortat, obwohl dies Veranlassung gegeben hätte, als der Angeklagte noch am 24. April 1953 die Wiederaufnahme des früheren Strafverfahrens beantragt hat. Auch dies könnte dafür sprechen, dass er sich als zu Unrecht verurteilt und politisch verfolgt gefühlt hat. Zudem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, mit welcher Begründung der Wiedereinstellungsantrag verworfen worden ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte hat behaupten können, er habe seine Angaben für wahr gehalten oder ihnen nachgestanden. Es ist daher einstweilen nicht eindeutig festgestellt, ob der Angeklagte, abgesehen von seiner „Idee“, das erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt hat. Diese Feststellung war angesichts der Besonderheiten des Falles besonders notwendig. Sie wird auch nicht durch die Erwägung des Tatrichters entbehrlich, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Wiederverwendung zum Beamten klar geworden sein „muss“, dass er auf einem falschen Wege war.
Es ist nicht klar, was der Angeklagte mit einem falschen Weg gemeint hat. Für die Annahme des Unrechtsbewusstseins würde es nicht ausreichen, wenn der Angeklagte sich lediglich gesagt hätte, dass er auf einem falschen Weg sei (vgl. BGHSt 2, 194, 209).
Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben.
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Krumme | Dr. Schalscha | ||
| Dr. Augustin | Seibert |