Sicherungsverwahrung (§66 StGB): Gefährlichkeitsbeurteilung an Hauptverhandlung zu orientieren – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 584/76
- Datum
- 16.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist auf die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen.
Trifft das Tatgericht eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung unter ausschließlicher Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft, ist diese Entscheidung rechtlich fehlerhaft und bedarf der Aufhebung.
Ist ein Urteil wegen eines Fehlers bei der Behandlung der Sicherungsverwahrung aufzuheben, ist auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben, da die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Strafzumessung beeinflussen kann.
Bei der erneuten Festsetzung der Nebenfolgen hat der Tatrichter das jeweils geltende Recht, insbesondere § 45 StGB, anzuwenden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 31. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bäcker Günter ██ aus H[REDACTED] (Westfalen), geboren am ███████ 1935 in W[REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C[REDACTED] aus B[REDACTED] als Verteidiger, Justizamtsinspektor von ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 31. Mai 1976, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) in sämtlichen Strafaussprüchen, b) soweit das Schwurgericht es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht – Strafkammer – in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein dagegen, dass die Schwurgerichtskammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel wird mit folgender zutreffender Begründung von der Bundesanwaltschaft vertreten:
„Für die Beurteilung der Gefahrlichkeit des Angeklagten hebt das Landgericht ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird (UA S. 25/26). Das ist fehlerhaft. Es kommt dabei auf die Zeit der Hauptverhandlung an. Das hat der Bundesgerichtshof schon zu § 42e StGB i. d. F. des 4. StrRG entschieden (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61). Das gilt auch für die inhaltlich unveränderte Vorschrift des § 66 StGB, die seitdem in Kraft getreten ist (vgl. BGH in NJW 1976, 300).
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die formellen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn ihnen auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24, 345) nicht ausdrücklich zu entnehmen ist; zum Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 12/15, 24) ist auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt worden (vgl. BGH in NJW 1972, 834). Ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten die letztgenannte Tat etwa nicht als Symptomtat zu werten ist und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, muss der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.
Diese Aufhebung des Urteils führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt; es ist nicht auszuschließen, dass die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH in GA 1974, 175, 177).
Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu der Nebenfolge, die mit der ‚Aberkennung‘ der ‚bürgerlichen Ehrenrechte‘ umschrieben worden war (UA S. 25), das geltende Recht nach Maßgabe des § 45 StGB anzuwenden (vgl. Dreher, StGB, 36. Aufl., § 45 Rdnrn. 6 ff).“
Dem ist lediglich hinzuzufügen:
Es bedarf in diesem Falle keiner Erörterung, ob § 66 StGB dem Tatrichter schlechthin verwehrt, die mutmaßliche Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. Indessen ist es fehlerhaft, ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, jedenfalls bei einem Angeklagten, der zu diesem errechneten (aber nicht einmal feststehenden) Zeitpunkt erst 50 Jahre alt sein würde.
Da die rechtskräftigen Schuldspruche nur Taten betreffen, die nicht in den Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs. 2 GVG fallen, verweist der Senat die Sache an die Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 393/87 · 08.09.1987Revision wegen fehlerhafter Ablehnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 252/77 · 03.08.1977Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- BGH · 4 StR 7/78 · 09.03.1978Revision gegen Versagung der Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikt verworfen