Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 252/77
Datum
03.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der beantragten Sicherungsverwahrung; der BGH hebt insoweit das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Verurteilungen und die Gesamtstrafe bleiben bestätigt; die weitergehende Revision wird verworfen. Der Senat bemängelt insbesondere unzureichende Feststellungen zu Jugendstrafen, fehlende Angaben zu Tatzeiten und eine inkonsistente Gefährlichkeitswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Vorstrafen als einheitliche Jugendstrafen geführt, muss das Gericht feststellen, ob für wenigstens eine der zugrunde liegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt worden ist.

2

Zur Berücksichtigung früherer Jugendstrafen bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung müssen Tatzeiten und Zeitpunkte der Strafverbüßung angegeben sein, damit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 StGB geprüft werden können.

3

Die Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach Gesamtwürdigung der Person und der Taten auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft.

4

Bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung hat das Gericht seine Feststellungen zu Einzeltaten und zu Gutachten sowie zur Neigung zu erheblichen Straftaten widerspruchsfrei darzustellen; bloße formularhafte Vorbehalte genügen nicht.

5

Sind Vorverurteilungen bei der Prüfung auszuschließen, muss das Gericht prüfen, ob die Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB unter den sonst vorliegenden formellen Voraussetzungen geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Rudolf Johann F[C], ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in drei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen versuchten Raubes in einem Fall sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es zurückgewiesen.

Mit ihrer auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ablehnung der beantragten Maßregel beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.

Nach Auffassung der Revision liegt die von der Strafkammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren gebildete Gesamtstrafe von neun Jahren – im Verhältnis zur Höhe der nicht beanstandeten Einzelstrafen mit zusammen 27 Jahren und 6 Monaten – so weit im unteren Rahmen, dass es hierzu einer besonders eingehenden Begründung, vor allem aber der Würdigung der Straftaten in ihrer Gesamtheit bedurft hätte.

Die Beanstandung greift nicht durch.

Zwar begnügt sich das Urteil, das bei der Bemessung der Einzelstrafen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend würdigt, zur Begründung der Gesamtstrafe unter Bezugnahme auf die bereits erörterten Strafzumessungsgründe mit dem zusätzlichen Hinweis auf die „relative“ Jugend des Angeklagten und seine „mit der Dauer der Strafvollstreckung wachsende Strafempfindlichkeit“ (UA S. 26). Damit konnte es jedoch bei der hier gebildeten Gesamtstrafe sein Bewenden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es nur aus besonderem Anlass einer näheren Begründung der Höhe der Gesamtstrafe, so wenn diese „der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nahekommt“ (BGHSt 8, 211; 24, 271). Beides ist hier nicht der Fall.

Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer zu der Frage, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Einerseits ist das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht hinreichend dargetan. Da es sich bei den hierbei erwähnten Vorstrafen um einheitliche Jugendstrafen handelt, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte jeweils wenigstens wegen einer der ihnen zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (BGHSt 26, 152). Auch ob diese Taten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB i. V. m. § 48 Abs. 4 StGB berücksichtigt werden dürfen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, da weder die Tatzeiten noch der Zeitpunkt der Strafverbüßung mitgeteilt werden.

Andererseits geht die Strafkammer bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte Sicherungsmaßregel im Wesentlichen davon aus, dass „zwar der bei dem Angeklagten vorhandene Persönlichkeitsmangel schwer beeinflussbar und nur in einer langfristigen zukünftigen Entwicklung ein Wandel zu erwarten“ sei, jedoch „eine Besserung während der langen Haftdauer nicht unwahrscheinlich“ und daher „eine künftige Gefahrlichkeit nicht wahrscheinlich“ sei (UA S. 27).

Damit wird die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung bejaht. Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ist aber für die Frage, ob der Angeklagte unter Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist, von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BGHSt 24, 164; BGH 5 StR 584/76, Urteil vom 16. November 1976). Dies umso mehr, als der Angeklagte noch jung ist und zur Zeit seiner voraussichtlichen Haftentlassung nicht älter als 35 Jahre sein wird.

Schließlich setzt sich die Strafkammer mit der formelhaften Feststellung, dass „Bedenken“ dagegen bestehen, „ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten“ besitze (UA S. 26), in Widerspruch sowohl zu ihrer Wertung der Einzeltaten, die sie wiederholt als in Durchführung und Auswirkung „erheblich und brutal“ bezeichnet, als auch zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen. Dessen Darlegungen ist sie hinsichtlich der von ihm festgestellten „Gemüts- und Bindungsschwäche“ des Angeklagten, seiner „Neigung zu aggressiven Handlungen“ und des Vorhandenseins einer „Persönlichkeitsabnormität“, die „eine festgelegte Eigenart im Charakter des Angeklagten“ darstelle, „wie sie bei Rückfalltätern üblich“ sei, voll und ganz gefolgt (UA S. 22). Unerörtert bleibt in den Urteilsgründen auch die naheliegende Frage, ob die Taten, zu denen der Angeklagte neigt, nicht bereits im Hinblick auf die seelischen und körperlichen Schäden der Opfer als erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind.

Der Spruchrichter wird, falls er die Vorverurteilungen außer Betracht zu lassen hat, prüfen müssen, ob die Anordnung der beantragten Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB geboten erscheint, dessen formelle Voraussetzungen jedenfalls vorliegen.

SchumacherKirchhofMeyer
BaumgartenBuddenberg
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