Revision gegen Versagung der Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 7/78
- Datum
- 09.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass aufgrund der Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens die Überzeugung besteht, der Verurteilte werde künftig erhebliche Angriffe gegen die Rechtsordnung begehen (Gefährlichkeitsprognose).
Tatrichterliche Feststellungen zur Gefährlichkeit, die auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Vorstrafen und eines sachverständigen Gutachtens beruhen, binden das Revisionsgericht und sind nur bei offenkundigem oder rechtlichen Fehler zu beanstanden.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind zwar künftige Entwicklungen zu beachten; die Wirkungen des Strafvollzugs und spätere Veränderungen sind jedoch grundsätzlich in der vorgeschriebenen Prüfung nach § 67c StGB vorzunehmen, sodass spekulative Zukunftserwägungen nicht den Ausschlag geben dürfen.
Tatsächliche Umstände, die Tatgelegenheiten entziehen oder eine stabile soziale Bindung begründen (z. B. Entzug eines Fortbewegungsmittels, feste Partnerschaft), können die Annahme eines Hangs zu wiederholten schweren Straftaten entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 31. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ███████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1944 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Mayer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter, Bundesanwältin [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. August 1977 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde allein dagegen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen liegen zwar bei dem Angeklagten, was die Strafkammer nicht etwa übersehen hat, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit eine Reihe einschlägiger Straftaten von ganz erheblichem Gewicht begangen. Obwohl die Strafkammer mit dem psychiatrischen Sachverständigen der Überzeugung ist, dass der Angeklagte „infolge seiner ausgeprägten Halt- und Willensschwäche in Verführungssituationen leicht versagen und ihm eine günstige Zukunftsprognose daher nicht gestellt werden kann“, hat sie jedoch nicht feststellen können, „dass bei ihm ein Hang zu (solchen) erheblichen Straftaten“ besteht, wie ihn § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraussetzt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat sie nämlich nicht die Überzeugung gewinnen können, dass von dem Angeklagten auch in Zukunft ähnliche schwere Angriffe gegen die Rechtsordnung zu erwarten sind, dass der Angeklagte somit für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Diese tatrichterliche Erkenntnis, zu der die Strafkammer hier ersichtlich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten gelangt ist, kann als solche nicht angegriffen werden. Das verkennt die Revision.
Entgegen ihrer Auffassung enthalten auch die von der Strafkammer zur Überzeugungsbildung im Urteil angestellten Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Für die Beurteilung der Gefahrlichkeit eines Täters, für die Frage also, ob von ihm weitere erhebliche Angriffe gegen die Rechtsordnung zu erwarten sind, kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht etwa an, erst auf den der Entlassung aus der Strafe; die künftige Entwicklung der Persönlichkeit des Täters, vor allem die Wirkungen des Strafvollzugs sind also grundsätzlich erst bei der in § 67c Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Prüfung vor Ende der Strafverbüßung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NJW 1976, 300). Auch von diesem Rechtsgrundsatz geht die Strafkammer indessen bei ihren Erwägungen durchweg aus. Lediglich der Hinweis darauf, „dass der Angeklagte trotz seiner 35 Jahre noch recht jungenhaft wirkt, dass daher seine Nachreife im Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheint“, könnte insoweit zu Bedenken Anlass geben. Es kann dahinstehen, ob überhaupt bei der Prüfung der Frage nach der Gefährlichkeit des Täters jeder Blick in die Zukunft schlechthin verwehrt ist (vgl. BGHSt 25, 59, 63; BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 584/76 –). Hier schadet er jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Strafkammer dieser Erwägung, wie die Formulierung zeigt, keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat. Maßgebend für sie war vielmehr die Erkenntnis, dass der Angeklagte bisher „stets nur Versuchungen des Augenblicks erlegen ist“, „seine Opfer nicht gesucht“ hat und „dies nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch künftig nicht tun“ wird, sowie die Überlegung, „dass dem Angeklagten nach dem Entzug der Fahrerlaubnis ein Kraftwagen, durch den ihm die ‚verhängnisvollen Gelegenheiten fast immer geboten‘ worden sind, ‚in Zukunft – zumindest legal – nicht mehr zur Verfügung stehen‘“ wird. Diesen Erwägungen, die einen Hang zu Straftaten verneinen, kann bei einem antriebsarmen Täter wie dem Angeklagten seine Halt- und Willensschwäche nicht entscheidend entgegengehalten werden. Sie müssen umso mehr an Bedeutung gewinnen, als die Strafkammer davon überzeugt ist, „dass der Angeklagte in seinem Verhältnis zu seiner (auch weiter zu ihm haltenden) Verlobten, das noch zur Tatzeit fast ausschließlich sexuell betont war, jetzt zu einer vom Gefühl der dauernden Zusammengehörigkeit geprägten, auf Liebe und Vertrauen gegründeten echten Beziehung der Partnerschaft gefunden hat“. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage „letztlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als angemessene Reaktion auf das bisherige strafbare Tun des Angeklagten“ wertet, ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Salger | Mayer | Ruß | |||
| Hürxthal | Knoblich |