Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen freiwilligen Rücktritts vom Abtreibungsversuch; Mitangeklagte verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 581/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte zwei Frauen wegen Verabredung eines Verbrechens und Beihilfe zur versuchten Abtreibung. Der BGH hebt die Verurteilung der einen Angeklagten auf und spricht sie frei, weil sie freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist; nach § 49a Abs. 4 StGB entfällt dann die Strafbarkeit. Die Revision der Mitangeklagten wird verworfen; ihre Beihilfe nach § 218 Abs. 3 i.V.m. § 49 StGB bleibt strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 261 StPO ist unbegründet, wenn sie sich lediglich gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richtet und keine Überschreitung des richterlichen Ermessens darlegt.

2

Wer freiwillig und vollständig vom Versuch einer Straftat zurücktritt, ist nach der spezialgesetzlichen Regelung (insbesondere § 49a Abs. 4 StGB im Kontext der Abtreibungsnormen) nicht wegen der versuchten Tat zu bestrafen.

3

Beihilfe zur Abtreibung durch einen Dritten ist nach § 218 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 49 StGB strafbar; die Strafbarkeit richtet sich auf die Förderung der Fremdabtreibung.

4

Bei der Strafzumessung sind Milderungsgründe (z. B. §§ 44, 49 StGB) zu berücksichtigen; dies kann den anzuwendenden Mindeststrafrahmen und die Strafhöhe beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 25. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Schneiderin Emma W ██████ geb. ██ aus ███ (XC), ██, geboren am █████ in HO,

2. die Hausfrau Johanne H ███ geb. █████ aus SC, Straße ██, geboren am ███████ 1906 in SC,

wegen Verabredung eines Verbrechens und Beihilfe zur versuchten Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kreumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Vaschow, Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. April 1952 insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagte betrifft.

Die Angeklagte ███████ wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

II. Die Revision der Angeklagten H [REDACTED] wird auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte W [REDACTED] wegen ernsthafter Verhandlung über die Begehung des Verbrechens der Abtreibung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, die Angeklagte H [REDACTED] wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu 2 Monaten Gefängnis.

Beide Angeklagte haben hiergegen Revision eingelegt.

I. Revision der Angeklagten W [REDACTED]:

Die Revision der Angeklagten ████, die sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, ist begründet.

1. Die formelle Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist zwar unbegründet; sie richtet sich in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die eine Überschreitung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens nicht erkennen lässt.

2. Dagegen ist die Sachrüge begründet. Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte ██████ habe bei der früheren Mitangeklagten Waltraut ██████ die Vornahme einer Abtreibung dadurch versucht, dass sie eine Untersuchung der Waltraut [REDACTED] vorgenommen habe, mit der Absicht, unmittelbar an diese Untersuchung die Abtreibung selbst anzuschließen. Sie habe dann aber von der Abtreibung Abstand genommen, weil sie festgestellt habe, dass Waltraut ███ bereits länger als 5 Monate schwanger war, und insbesondere der Muttermund bereits eine starke Erweiterung erkennen ließ.

Die Strafkammer hat die Angeklagte ███ █████ wegen versuchter Abtreibung bestraft, weil sie freiwillig vom Versuch zurückgetreten sei, meint aber, es bleibe alsdann das Verbrechen des § 49a übrig.

Diese Ansicht der Strafkammer ist rechtsirrig. Die Strafkammer hat mit Recht die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch bejaht. Geht man aber hiervon aus, so kann die Angeklagte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 49a Abs. 4 StGB auch nicht aus § 49a bestraft werden.

Der von der Strafkammer ausreichend festgestellte Sachverhalt muss also zur Freisprechung der Angeklagten W [REDACTED] führen.

II. Revision der Angeklagten H [REDACTED]:

1. In formeller Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Das Landgericht schließt aus der Tatsache, dass die Angeklagte █████ die Waltraut [REDACTED] veranlasst hat, sich mit entblößtem Unterleib auf den Tisch zu legen, und ihr nach Betasten des Leibes den Mutterspiegel eingeführt hat, in Verbindung mit der eindeutigen brieflichen Aufforderung durch die Angeklagte ███ auf den festen Entschluss der Angeklagten ███, im unmittelbaren Anschluss an die Untersuchung die Abtreibung vorzunehmen. Dieser Schluss ist denkgerecht möglich. Wenn die Revision sich gegen die Feststellung wendet, die Angeklagte ███ habe die Angeklagte █████ eindeutig brieflich zu der Abtreibung aufgefordert, so richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

2. Auch in materieller Beziehung liegen Rechtsfehler des Urteils, durch welche die Angeklagte beschwert wäre, nicht vor.

a) Die Angeklagte hat sich schon deshalb der Beihilfe zu versuchter Abtreibung schuldig gemacht, weil sie der früheren Mitangeklagten Waltraut [REDACTED] bei ihrem Versuch geholfen hat, sich das Kind abtreiben zu lassen.

b) Mit Recht hat auch die Strafkammer eine Beihilfe der Angeklagten zu einem Verbrechen aus § 218 Abs. 3 und nicht zu einem solchen aus § 218 Abs. 1 StGB angenommen. Es ist anerkannten Rechts, dass jeder Fremde, der zu einer Abtreibung Beihilfe leistet, aus § 218 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 StGB zu bestrafen ist.

c) Auch in der Strafzumessung lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Strafe nach § 218 Abs. 3 StGB aus zwei Gründen, nämlich einmal aus dem Gesichtspunkt des § 49 StGB und zweitens aus dem Gesichtspunkt des § 44 StGB, gemildert werden konnte, hat die Strafkammer offensichtlich nicht verkannt. Sie brauchte in vorliegendem Falle nicht zunächst den Strafrahmen festzustellen, von dem sie unter dem Gesichtspunkt der §§ 44, 49 StGB auszugehen hatte, da die Mindeststrafe auch der vollendeten Fremdabtreibung bei Vorliegen eines minderschweren Falles 1 Tag Gefängnis ist, also die gleiche Mindeststrafe, die bei Berücksichtigung der beiden Milderungsgründe gilt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. HoffkaSiemer
Dr. VaschowSchmidt

Zitiert von (2)