Freiwilliger Rücktritt beendet Vergewaltigungsversuch – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 667/75
- Datum
- 13.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter aus eigenem Willen die weitere Ausführung der Tat aufgibt und der Abbruch nicht durch äußeren Zwang veranlasst ist.
Die Einsicht, dass die Durchführung der Tat gravierendere Gefahren für Leben oder Gesundheit des Opfers mit sich bringen würde, begründet nicht automatisch das Fehlen eines ursprünglichen Tatentschlusses; der Vorsatz erstreckt sich nicht auf außertatbestandliche Risiken.
Gibt der Täter aus Rücksicht auf das Opfer die weitere Tatausführung freiwillig auf, kann dies einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch darstellen.
Ist ein strafbefreiender Rücktritt festzustellen, kann dies die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung beeinflussen; in solchen Fällen sind Schuldspruch und Strafausspruch entsprechend zu berichtigen bzw. die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Reinhard ███████ aus ████, geboren am ███████████ 1951 in ███████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. September 1975 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte lernte auf einem Schützenfest die Zeugin ███ kennen. Sie lehnte sein Angebot, gemeinsam Karussell zu fahren, unter Hinweis auf eine vor kurzem durchgemachte Unterleibsoperation ab. Später nahm sie ihn in ihre Wohnung mit. Der Angeklagte wollte sie dort mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen und würgte sie, bis sie bewusstlos wurde. Als sie aus der Bewusstlosigkeit erwachte, rief sie immer wieder, er müsse doch einsehen, dass sie mit ihm den Geschlechtsverkehr nicht ausführen könne, weil sie erst kürzlich am Unterleib operiert worden sei. Der Angeklagte sah nun ein, dass ein Geschlechtsverkehr unabsehbare Folgen für die Gesundheit oder sogar das Leben der Frau haben könne, und entschloss sich daher, sie statt zum Geschlechtsverkehr zu anderen sexuellen Handlungen zu nötigen. Er zwang sie unter erneutem Würgen, ihn mit dem Mund und der Hand zu befriedigen.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar einen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte hat vorsätzlich die Frau mit Gewalt genötigt, außereheliche sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, und sie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt.
Die Feststellungen tragen aber die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Vergewaltigungsversuches nicht. Von ihm ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB 1975).
Das Landgericht hat dieses verneint: „Da der Angeklagte von vornherein nicht die Absicht hatte, Leben und Gesundheit der Zeugin noch größeren Gefahren auszusetzen, als sowieso schon durch seine bisher ergriffenen Handlungen bestanden, blieb ihm, wenn er seinen Entschluss nicht wesentlich ändern wollte, nur übrig, von der Durchführung der Vergewaltigung abzustehen“ (UA S. 8). Das ist unrichtig.
Die Erkenntnis, dass ein Geschlechtsverkehr die Frau mehr gefährden würde, als er zunächst angenommen hatte, hinderte ihn nicht, sie auf die vorgestellte Weise zu vergewaltigen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass er die Lust am Geschlechtsverkehr verloren hatte oder die Frau wegen ihres Zustandes als für den beabsichtigten Verkehr ungeeignet ansah oder sonst innere Hemmungen nicht überwinden konnte. Nach seiner Vorstellung hätte er die Frau mit dem Maß von Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, noch zum Geschlechtsverkehr zwingen können. Er hätte allerdings ihr Leben und ihre Gesundheit größeren Gefahren als ursprünglich beabsichtigt aussetzen müssen. Dazu hätte er aber seinen Tatentschluss nicht zu ändern brauchen. Dieser reicht nicht weiter als der Vorsatz und erstreckt sich daher nicht auf die außertatbestandlichen Folgen der Tat.
Wenn der Angeklagte unter den festgestellten Umständen den Vergewaltigungsversuch aufgab, um Leben und Gesundheit der Frau keinem höheren Risiko auszusetzen, so geschah das aus freiem Willen und nicht unter äußerem Zwang. Ein solcher Rücktritt ist freiwillig (vgl. BGH Urteil vom 18. September 1952 – 5 StR 581/52 – bei Dallinger in MDR 1953, 19 und BGH GA 1963, 126, 127 für den Rücktritt vom Versuch oder von der Verabredung einer Abtreibung).
Der Senat hat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch die Höhe der Strafe beeinflusst hat. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |