Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der Eigenabtreibung durch Zulassen ärztlicher Untersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 393/59
Datum
03.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte ließ sich im Glauben untersuchen, der Arzt werde unmittelbar die von ihr gewünschte Abtreibung vornehmen; tatsächlich wollte der Arzt dies nicht. Das Landgericht verurteilte sie wegen versuchten Eigenabtreibung; die Revision wurde verworfen. Der BGH hält die Untersuchung nach ihrer Vorstellung bereits für Beginn der Tat und weist die Aufklärungsrüge zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schwangere Person macht sich des Versuchs der Eigenabtreibung nach § 218 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 43 StGB strafbar, wenn sie in der irrigen Überzeugung eine Untersuchung oder Handlung durch einen Dritten zulässt, die nach ihrem Vorstellungsbild unmittelbar in die Abtreibung übergeht.

2

Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch beim untauglichen Versuch richtet sich nach denselben Grundsätzen wie beim tauglichen Versuch: Beginn der Ausführung liegt vor, wenn das Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Tatobjekt gebracht wird, sodass bei Tauglichkeit der Erfolg im ungestörten Fortgang unmittelbar eintreten würde.

3

Dass der tatsächliche Ausführende die Tat nicht beabsichtigt, schließt die Strafbarkeit des Versuchs durch denjenigen nicht aus, der nach seinem Tatplan mit der unmittelbaren Vornahme durch den Dritten rechnet.

4

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, auf welchem Wege das Tatgericht die von ihr vermisste weitere Aufklärung hätte veranlassen müssen.

5

Ein freiwilliger Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter nach Beginn der Ausführung aus eigenem Entschluss die Tat aufgibt; das bloße Ausbleiben der Tatausführung infolge äußerer Umstände genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Mai 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Verkäuferin Helene ██ aus ███████, geboren am ██ 1936 in ██ — Sachbezeichnung: Dr. ████ u. a. — wegen versuchter Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Peetz, Dr., Bundesrichter,

Willms, Dr., Bundesrichter,

Fischer, Bundesrichter,

Dr. Faller, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten KC gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Mai 1959 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Oktober 1958 suchte die damals im sechsten Monat schwangere Angeklagte KC den früheren Mitangeklagten Dr. ████, einen Arzt, auf, um von ihm ihre Leibesfrucht beseitigen zu lassen. Dr. ████████ dachte jedoch nicht daran, dem Wunsche der Angeklagten nachzukommen; er nahm bei ihr vielmehr nur eine gynäkologische Untersuchung vor. Die Angeklagte war demgegenüber bis zur Beendigung der Untersuchung der Meinung, Dr. ████████ werde ihre Leibesfrucht beseitigen und untersuche sie zu diesem Zweck.

Das Landgericht hat Dr. █████ wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, die Angeklagte KC hingegen der versuchten Eigenabtreibung in der 2. Begehungsform des § 218 Abs. 1 i. V. m. § 218 Abs. 2, § 43 StGB schuldig erkannt und sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter bedingter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision der Angeklagten KC bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht die von ihr vermisste weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Sachbeschwerde greift nicht durch.

2.) Auch die Revision vermag keinen Erfolg zu haben.

Für die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin der versuchten Zulassung der Abtreibung ihrer Leibesfrucht durch einen anderen im Sinne des § 218 Abs. 1 i. V. m. § 218 Abs. 2, § 43 StGB schuldig gemacht hat, ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht von Bedeutung, dass der frühere Mitangeklagte Dr. ████████ nicht die Leibesfrucht der Beschwerdeführerin beseitigen wollte, sondern bei ihr nur eine gynäkologische Untersuchung vornahm. Entscheidend ist vielmehr, dass die Angeklagte KC sich von Dr. ███ in der irrigen Meinung untersuchen ließ, Dr. ███████ sei zur Durchführung der von ihr gewünschten Abtreibung entschlossen und untersuche sie „zu diesem Zweck“. Hätte sie schon in der Untersuchung selbst die Abtreibungshandlung gesehen, so könnte es nach den von der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln entwickelten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, dass sie der versuchten Abtreibung schuldig wäre; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Schwangere, die von einem Dritten eine nur in ihrer Vorstellung zur Abtreibung geeignete und bestimmte Handlung an sich vornehmen lässt, strafrechtlich anders behandelt werden soll als eine Schwangere, die selbst eine solche Handlung an sich vornimmt (vgl. RGSt 61, 360).

Entgegen der Meinung der Revision lässt das Urteil auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als das Landgericht, von der Vorstellung der Beschwerdeführerin über die Bedeutung der von Dr. ████████ vorgenommenen Untersuchung ausgehend, in der Zulassung dieser Untersuchung nicht bloß eine (straflose) Vorbereitungshandlung, sondern bereits den Versuch der Abtreibung erblickt hat. Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch bemisst sich für die Fälle des untauglichen Versuchs nach denselben Grundsätzen wie für den tauglichen Versuch. Im Sinne des § 43 StGB beginnt hiernach der Täter im Bereiche des untauglichen Versuchs dann mit der Ausführung des Verbrechens, wenn er sein Angriffsmittel dergestalt in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand bringt, dass bei Tauglichkeit des Angriffsmittels die Herbeiführung des vom Gesetz missbilligten Erfolgs nach seinem Verbrechensplane und nach natürlicher Auffassung im unmittelbaren Anschluss an die entfaltete Tätigkeit nagerückt, sein Handeln also im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes führen würde (vgl. u. a. BGHSt 4, 70, 273; 4, 333, 334; 9, 62, 64; BGH LM Nr. 22 zu § 211 StGB).

Von diesen rechtlichen Erwägungen ist auch die Strafkammer im vorliegenden Falle ausgegangen. In tatsächlicher Hinsicht hat sie ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin bei der ärztlichen Untersuchung der Meinung war, Dr. ████████ sei bereits unbedingt zur Beseitigung ihrer Leibesfrucht entschlossen – ein nur bedingter Tatwille wäre strafrechtlich ohne Bedeutung (vgl. u. a. RGSt 68, 39, 341; 70, 201, 203; 71, 53) – und werde bei ihr unmittelbar anschließend (s. S. 13 UA) die Abtreibungshandlung vornehmen. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht allerdings, wie sich die Beschwerdeführerin die Vornahme der Abtreibungshandlung vorgestellt hat; ersichtlich hat es jedoch angenommen, dass die Angeklagte entsprechend den vorausgegangenen Erklärungen des früheren Mitangeklagten ████ damit rechnete, sie werde von Dr. ███ Spritzen und Bestrahlungen mit dem Erfolg eines „natürlichen Abgangs“ bekommen.

Bei dieser Sachgestaltung kann die Überzeugung des Landgerichts nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, die Beschwerdeführerin habe nach ihrem Verbrechensplane mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Eigenabtreibung dadurch begonnen, dass sie die Untersuchung durch Dr. ███ als „ersten Akt der Abtreibung“ zuließ und sich damit so weit vorwagte, dass „eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung vorlag“. Zwischen ärztlicher Untersuchung und Abtreibungshandlung würde in der Tat ein so enger Zusammenhang bestehen, dass die Untersuchung nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin und auch nach natürlicher Betrachtungsweise bereits einen Bestandteil des Abtreibungstatbestandes bildete; denn im Allgemeinen wird ein Arzt, mag er auch schon von vornherein zur Beseitigung der Leibesfrucht einer Schwangeren fest entschlossen sein, die Abtreibungshandlung erst vornehmen, wenn er sich zuvor durch eine körperliche Untersuchung der Schwangeren wenigstens über die Art der Anwendung des zu benutzenden Abtreibungsmittels Klarheit verschafft hat. Schließt sich, wie hier nach der Vorstellung der Angeklagten, an die Untersuchung sofort die Abtreibungshandlung an – wie es sich verhält, wenn die Abtreibung erst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, steht nicht zur Entscheidung –, so zeigt sich deutlich, wie sehr Untersuchung und Abtreibungshandlung miteinander im obigen Sinne verbunden sind. Dies übersieht die Revision bei ihren entgegenstehenden Ausführungen, insbesondere auch bei der Begründung der „Aufklärungsrüge“. Es ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdeführerin die Untersuchung durch Dr. █████████ nicht schon als den „Beginn der Tatbestandsverwirklichung“ ansehen haben sollte, wenn sie in Erinnerung an die vorausgegangenen Gespräche mit dem Mitangeklagten Purrmann damit rechnete, sie werde von Dr. ███ Spritzen und Bestrahlungen bekommen und dann einen „normalen Abgang“ haben; denn auch dann konnte Dr. ███ nach ihrer Vorstellung im unmittelbaren Anschluss an die Untersuchung die von ihr für tauglich gehaltene eigentliche Abtreibungstätigkeit vornehmen (oder gegebenenfalls mit ihr wenigstens beginnen). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung 5 StR 581/52 vom 18. September 1952 (vgl. hierzu Dallinger in MDR 1953, 19) in einem Falle, in dem der Täter eine Schwangere in der nachträglich wegen zu weit vorgeschrittener Schwangerschaft nicht verwirklichten Absicht untersuchte, unmittelbar anschließend die Abtreibung selbst vorzunehmen, die Annahme des Erstgerichts gebilligt, der Täter habe sich durch die Untersuchung schon des Versuchs der (Fremd-)Abtreibung schuldig gemacht.

Die Voraussetzungen des auch beim untauglichen Versuch möglichen (vgl. zu § 46 Nr. 1 RGSt 68, 82, 83; zu § 46 Nr. 2 BGHSt 11, 324) freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint.

Da schließlich auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zeigt, ist die Revision zu verwerfen.

WillmsDr. GeierFischer
Dr. PeetzDr. Faller
Revision verworfen: Versuch der Eigenabtreibung durch Zulassen ärztlicher Untersuchung — Themis