Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Erwerbs und Verabreichens von Heroin mit fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 5/81
Datum
10.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Erwerbs und Verabreichens von Heroin in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Angeklagten wurden verworfen. Das BGH billigt die tatrichterliche Würdigung zur Menge und Kausalität und hält Einwände gegen das Sachverständigengutachten für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen ‚geringer‘ und ‚nicht geringer Menge‘ nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG obliegt primär der tatrichterlichen Würdigung; die Revisionsgerichtsbarkeit prüft diese Einstufung nur eingeschränkt.

2

Bei der Bewertung der Menge sind insbesondere Verwendungszweck (z. B. Eigenbedarf) und die Anzahl der möglichen Rauschzustände als tatrelevante Umstände zu berücksichtigen.

3

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn kein substantieller Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Gutachtenäußerung des Sachverständigen dargelegt wird.

4

Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Tatsachenfeststellungen zur Kausalität gebunden; bloße Behauptungen von Zweifeln erschüttern die Überzeugungsbildung nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Krankenschwester Anke ███, geborene █████, aus [REDACTED], geboren ███ 1954 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Juli 1980 werden verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Strafe nicht aus § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG entnommen hat. Sie meint, dass die von der Angeklagten erworbenen „zwei bis drei Gramm“ Heroin eine „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG sei. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte sich dieses Rauschgift von ihrem Bekannten Wilfried [REDACTED] ausschließlich zum Eigenbedarf besorgen lassen und sich und ihrem Bekannten sowie dessen Freundin Martina █████ anschließend einen „Schuss“ gesetzt (UA S. 5). Das Landgericht wertet diese zwei bis drei Gramm Heroin als eine Menge, die „im Zwischenbereich von geringer und nicht geringer Menge“ liegt (UA S. 9). Diese Bewertung enthält keinen Rechtsmangel, obwohl es sich „um pulverisiertes Heroin verhältnismäßig starker Konzentration“ gehandelt hat (UA S. 6).

Der Bundesgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, dass es in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung ist, die Frage der „nicht geringen Menge“ unter Berücksichtigung eines angemessenen Abstandes zur „geringen Menge“ an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358 mit weiteren Nachweisen). Davon geht auch das Urteil des zweiten Strafsenats vom 25. August 1976 – 2 StR 295/76 – aus, auf das sich der Generalbundesanwalt beruft.

Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich zu den Umständen geäußert hat, die es bei der Bewertung der Menge herangezogen hat. Das wird sich bei Grenzfällen, die der Tatrichter selbst als solche einstuft, allerdings in aller Regel empfehlen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch hier noch entnehmen, welche Umstände das Landgericht bei der Bewertung der Menge bestimmt haben. Unter anderem war für ihn maßgebend, dass das Heroin dem Eigenbedarf dienen sollte und nur für die Erzeugung einer geringen Anzahl von Rauschzuständen ausreichte. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Aufklärungsrüge versagt schon deshalb, weil der behauptete Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht besteht. Entgegen dem Revisionsvorbringen geht das Gutachten ebenfalls davon aus, dass bei der Angeklagten keine „Residuen eines vorangegangenen Krankheitsschubs“ feststellbar waren (Bd. II Bl. 61 d. A.). Im Übrigen würde der Umstand, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung seine Meinung geändert hat, nicht ohne weiteres Zweifel an seine Zuverlässigkeit und Sachkunde begründen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1980 – 5 StR 430/80).

2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) und wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 BetMG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Danach ist Martina [REDACTED], das Opfer, an den Folgen der Heroininjektion durch die Angeklagte „ohne weitere Fremdeinwirkung“ verstorben (UA S. 7). Was die Revision dagegen vorbringt, wendet sich gegen diese tatrichterliche Feststellung, an die der Senat gebunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht hierbei gegen den Grundsatz verstoßen hat, Zweifel bei der Überzeugungsbildung stets zugunsten des Angeklagten zu werten, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Auch sonst lässt es keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe angerechnet wird, ergibt sich aus dem Gesetz. Eines besonderen Ausspruchs über diese Rechtsfolge bedarf es nicht (BGHSt 24, 29, 30).

Die Entscheidung über die Revision der Angeklagten entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel

Zitiert (2)