Revision verworfen: Keine Aufklärungsfehler bei Schuldfähigkeitsgutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/80
- Datum
- 14.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters, ob ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen ist, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen; ein Ermessensmissbrauch ist darzulegen.
Ein auf eingehender Untersuchung und aktueller Fachliteratur beruhendes Sachverständigengutachten kann zur Tragfähigkeit der Überzeugungsbildung ausreichen.
Die Änderung der Äußerung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Sachkunde.
Homosexualität berührt nicht per se die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit und beeinflusst damit nicht automatisch die Schuldfähigkeit.
Anhaltspunkte für erhebliche Verminderung oder Ausschluss der Schuldfähigkeit müssen durch die revisionsführende Partei substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischler Erwin ███████ aus ██████████, geboren am █████ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin, dass das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen angehört hat, kein Rechtsfehler. Eine solche Maßnahme drängte sich nicht auf. Das Landgericht war hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den gehörten Gutachter sachkundig beraten. Die Entscheidung über dessen Sachkunde hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Ein Missbrauch dieses Ermessens ist nicht dargetan. Der gehörte Sachverständige hat sein Gutachten auf eingehende medizinische Untersuchung und Auswertung neuesten Schrifttums gestützt. Auch die Revision legt nicht dar, dass dieser Sachverständige in einzelnen Teilbereichen überfragt gewesen sei. Der Umstand, dass ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung seine Meinung ändert, begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 244 Rn. 258).
2. Die Annahme, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert sei, wird von den Feststellungen getragen. Die Revision verkennt nicht, dass Homosexualität als solche die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das Landgericht hat zudem seine Überzeugung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten auch darauf gestützt, dass die Tat „von langer Hand“ sorgfältig vorbereitet und geplant war (UA S. 20). Der Urteilszusammenhang macht deutlich, dass es die Entwicklung des Angeklagten im sexuellen Bereich und seine früheren Straftaten ebenfalls berücksichtigt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |