Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Anträge auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 580/95
Datum
28.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen beantragen die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) und Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründungen beim Landgericht eingingen, wurden die Revisionen nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung wird versagt, weil das schuldhafte Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und damit den Nebenklägerinnen anzulasten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründungen eingegangen, hat das erstinstanzliche Gericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beseitigt die Unzulässigkeit einer wegen Unterlassung der Revisionsbegründung verworfenen Revision nicht, wenn keine substantiierten Revisionsbegründungen vorliegen.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten beruht und dieses Verschulden der Partei zuzurechnen ist.

4

Das Verschulden des Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten ist der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich zuzurechnen und kann die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. März 1995

Rubrum

5 StR 580/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen ████ Vladimir ████, geboren am ████ 1951 in █████████ (PC), wegen Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995

Tenor

Die Anträge der Nebenklägerinnen Olga und Petra [REDACTED] auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 1995 werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts wurde dem Vertreter der Nebenklägerinnen, der Revision eingelegt hat, am 26. Mai 1995 zugestellt. Nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Revisionsbegründungen eingegangen waren, hat das Landgericht die Revisionen der Nebenklägerinnen mit Beschlüssen vom 18. Juli 1995 und 23. August 1995 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerinnen begehren die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Es kann dahinstehen, ob die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts rechtzeitig gestellt sind; sie sind jedenfalls nicht begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind beim Landgericht keine Revisionsbegründungen eingegangen. Dieses hat die Revisionen daher zu Recht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Den Nebenklägerinnen kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ihr Prozessvertreter hat es schuldhaft versäumt, die Revisionsbegründungsfristen einzuhalten. Sein Verschulden müssen sich die Nebenklägerinnen zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 15. September 1995 – 2 StR 386/95 –).

LaufhitteHagerNack
HorstkotteBasdorf

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