Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist des Nebenklägers verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/95
- Datum
- 15.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten, das ursächlich für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist, ist dem Beteiligten zuzurechnen und schließt die Wiedereinsetzung aus.
Fehlt dem Verfahrensbeteiligten eine Rechtsmittelbelehrung, ist dies unbeachtlich, wenn er in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war; in diesem Fall kann Wiedereinsetzung nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfolgreich begehrt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 5. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 386/95
vom 15. September 1995
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Michael Franz ██, 1965 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am 15. September 1995
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers Hubertus Peter ███ vom 18. Dezember 1994, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Nebenkläger begehrt „zur Einlegung eines Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.
Er sei zwar in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten worden, dieser habe ihn aber erstmals am 14. Dezember 1994 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und informiert, „eine zufriedenstellende Erklärung der Urteilsfindung sei jedoch nicht erfolgt“. Im Übrigen sei ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden.
Dem Nebenkläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist schon deshalb nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gehindert war.
Offenbleiben kann, ob eine Wiedereinsetzung nicht unzulässig ist, weil die versäumte Handlung (Revisionseinlegung) nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt ist. Aus dem Vortrag des Nebenklägers ergibt sich nämlich, dass zumindest ein Verschulden seines Bevollmächtigten für die Versäumung der Frist ursächlich gewesen ist. Dieses Verschulden muss der Nebenkläger sich aber zurechnen lassen (BGH NStZ 1982, 212; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., Rn. 19; Maul in KK, 3. Aufl., Rdn. 34 jeweils zu § 44 StPO).
Ohne Bedeutung ist, dass dem Nebenkläger keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Er war in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten. Gemäß § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO kann er abweichend von § 44 Satz 2 StPO in einem solchen Fall Wiedereinsetzung nicht erfolgreich begehren.
Da der Nebenkläger bisher noch nicht Revision eingelegt hat, bedurfte es abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts keiner Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 346 Abs. 1 StPO.
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