Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflicht zu weiterem Gutachten bei Verdacht auf Hirnschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 576/59
Datum
19.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und die Ablehnung weiterer Gutachtenerhebungen. Streitpunkt war, ob das Landgericht verpflichtet war, einen Hirnfacharzt oder eine klinische Beobachtung als überlegenes Forschungsmittel hinzuzuziehen. Der BGH verwirft die Revision: Die Urteilsgründe entsprechen § 244 Abs.4 StPO, und ein weiteres Gutachten war nicht zwingend, da die Qualifikation und Forschungsmittel des vernommenen Gerichtspsychiaters ausreichend berücksichtigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verdacht auf eine Hirnschädigung ist die Hinzuziehung eines Hirnfacharztes zwar regelmäßig geboten, aber nicht ausnahmslos; es kommt auf die tatsächlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Forschungsmittel des bereits vernommenen Sachverständigen an.

2

Die klinische Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt ist für sich genommen gegenüber den Erkenntnismitteln eines gerichtlich vernommenen Psychiaters nicht automatisch ein überlegenes Forschungsmittel.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Urteilsgründe nachvollziehbar darlegen, dass die Vernehmung des Sachverständigen die strittigen Behauptungen widerlegt und deshalb kein weiteres Beweismittel erforderlich ist.

4

Das Anhören des gerichtlich bestellten Psychiaters dahingehend, ob er eine Beobachtung in einer Anstalt empfehle, entspricht § 81 Abs. 1 S. 1 StPO und begründet keinen Verfahrensfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Willi ███ aus ███, geboren ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. August 1959 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 18. August 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge kann nicht durchdringen.

Die Begründung für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages entspricht inhaltlich dem § 244 Abs. 4 StPO. Sie drückt aus, dass durch die Anhörung des Gerichtspsychiaters Dr. Wildhagen das Gegenteil der Beweisbehauptungen erwiesen sei.

Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, dass ein Hirnfacharzt und ein den Angeklagten nach klinischer Beobachtung begutachtender Sachverständiger überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gehabt hätten.

1. Dass die Strafkammer die Forschungsmittel eines Hirnfacharztes denen des vernommenen Gerichtsarztes nicht für überlegen erachtet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 oder Abs. 2 StPO. Es ist schon zweifelhaft, ob die im Kindesalter erlittene Kopfverletzung des Angeklagten und die davon zurückgebliebene Narbe überhaupt den Verdacht einer zur Tatzeit fortbestehenden Hirnschädigung begründen. Selbst wenn man dies mit der Revision bejahen wollte, nötigte es den Tatrichter nicht unter allen Umständen dazu, einen Hirnfacharzt als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof stets hervorgehoben hat, beim Verdacht einer Hirnverletzung nur in der Regel erforderlich (vgl. z. B. BGH NJW 1952, 633 Nr. 25). Es kommt darauf an, über welche besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Forschungsmittel der jeweilige Sachverständige auf dem Gebiet von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt. Das hat der Bundesgerichtshof schon in unveröffentlichten Entscheidungen (2 StR 89/54 vom 2. September 1954, 5 StR 203/57 vom 1. Oktober 1957) ausgesprochen. Hier hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum eine solche Ausnahme angenommen.

2. Ebenso ist es kein rechtlicher Fehler, dass das Landgericht auch die hilfsweise beantragte Begutachtung des Angeklagten nach klinischer Beobachtung nicht als überlegenes Forschungsmittel angesehen hat. Auch diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach ist gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein noch kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76). Auch die Ausführungen der Revision ergeben keinen Anhalt dafür, dass aus irgendwelchen besonderen Gründen des vorliegenden Falles die Forschungsmittel einer Klinik denen des vernommenen Gerichtspsychiaters überlegen sein müssten.

3. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für den Einwand der Revision, das Landgericht habe „seine Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, von der Meinung des Gutachters Dr. Wildhagen abhängig gemacht“. Sollte die Strafkammer ihn zu dem Antrag des Verteidigers gehört und gefragt haben, ob er empfehle, den Angeklagten in einer öffentlichen Anstalt beobachten und begutachten zu lassen, so entspräche das dem § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO.

II. Die Sachrüge ist unbegründet.

Das Urteil schildert den Tathergang widerspruchsfrei. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen auch nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSchmitt

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