Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beihilfe beim Eintreiben von Rauschgiftgeldern rechtfertigt Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 569/95
Datum
28.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten bestritten vor dem BGH das Urteil des Landgerichts Bremen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob das Eintreiben von Geld aus konkreten Rauschgiftgeschäften nur Weiterleitung von Erlösen oder bereits Beihilfe zum Handeltreiben ist. Der Senat verwirft die Revisionen als unbegründet; eine Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von 2.000 DM entfällt. Begründend stellt das Gericht fest, dass konkrete Mitwirkung beim Eintreiben der Gelder als Beihilfe zu werten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn jemand konkret beim Eintreiben von Geld aus konkretisierten Rauschgiftgeschäften mitwirkt; insoweit reicht objektive Mitwirkung am Erfolg des Grunddelikts aus.

2

Die Abgrenzung zwischen bloßer Weiterleitung von Rauschgiftermösen und mittäterschaftlicher oder unterstützender Tatbegehung ist nach dem Maß der konkreten Mitwirkungsleistung vorzunehmen; das Einsammeln von Erlösen kann bereits Beihilfe darstellen.

3

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtlichen Beanstandungen das Urteil der Vorinstanz nicht in einer den Schuldspruch tragenden Weise erschüttern.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO die Maßgabe treffen, bestimmte Einziehungsanordnungen zu entfallen; dies ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einziehung nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 27. Februar 1995

Rubrum

5 StR 569/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen

███ Sahabettin, geboren am ██ 1965 in PCS (Türkei),

████ Selahattin, geboren am ██ 1969 in POS (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten ███ wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung sichergestellten Geldes im Gesamtbetrag von 2.000,-- DM entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 1995).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zum Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 2. Oktober 1995 merkt der Senat an:

Im ersten Fall haben die Angeklagten nach den Feststellungen beim „Eintreiben“ von Geld aus konkreten Rauschgiftgeschäften mitgewirkt und nicht lediglich Rauschgifterlöse an Hinterleute weiterzuleiten beabsichtigt. Dies rechtfertigt den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

HagerLaufhütteNack
HorstkotteBasdorf

Zitiert von (1)