Treffer
BGH Beschluss

BGH: Handeltreiben durch Eintreiben und Weiterleiten von Rauschgiftentgelt – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/96
Datum
17.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war, ob das Eintreiben und Weiterleiten von Rauschgiftentgelt – teils über Zwischengeschäfte – als Handeltreiben zu qualifizieren ist, insbesondere nachdem die Lieferung zuvor sichergestellt worden war. Der Senat präzisierte die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Handeltreibens, zuhaftenden Ausnahmesituationen bei sichergestelltem Rauschgift und zur Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben im Sinne des BtMG liegt in jedem eigennützigen Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern; hierzu gehören auch das Eintreiben des Kaufpreises sowie die Übermittlung oder Weiterleitung des Erlöses.

2

Maßnahmen, die den Rauschgifterlös zunächst in legale Ankaufsvorgänge investieren und erst aus dem hieraus erzielten Erlös an den Hintermann zahlen sollen, sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Weiterleiten des Rauschgifterlöses und damit als Handeltreiben zu werten.

3

Ist das Rauschgift bereits sichergestellt, schließt dies nicht generell eine Qualifikation als Handeltreiben aus; Handeltreiben liegt jedenfalls vor, wenn der Täter die Sicherstellung nicht kannte oder sein Tun in ein bestehendes Bezugs‑ und Vertriebssystem eingebunden ist und damit künftigen Rauschgiftumsatz vorbereitet.

4

Die Strafzumessungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG setzt einen tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg voraus; ihre Anwendung ist bedenklich, wenn sie lediglich auf einer Wahrunterstellung eines solchen Erfolgs beruht.

5

Lässt sich Handeltreiben nicht feststellen, sind alternativ Tatbestände wie Begünstigung (§ 257 StGB), Beihilfe oder gegebenenfalls räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) zu prüfen; der Tatrichter hat dabei die konkrete Rolle der Beteiligten und einen etwaigen Vorteilserwerb zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 1996 in der Strafsache gegen ███ Baris 1. geboren am ███ 1959 in ███ █████ ███ Bahattin geboren am ████ 1936 in ███ ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1996

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf die von dem Angeklagten ██████ erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Die getroffenen Feststellungen belegen ein von dem Angeklagten ██████ begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und eine von dem Angeklagten ███ begangene Beihilfe hierzu nicht.

1. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt: Ein in der Türkei ansässiger „CeC“ hatte Heroin in erheblichen Mengen nach Berlin geliefert. An diesem Geschäft waren die Brüder Hüseyin ██ und Selahattin ██ beteiligt. Selahattin ██ hatte „einen schwunghaften Handel“ mit Heroin betrieben. Heroinübergaben durch Selahattin ██ an Abnehmer hatten im Berliner Reisebüro des Hüseyin ███ stattgefunden, wo bis zu sieben Kilogramm Heroin aufbewahrt worden waren. Im Oktober oder November 1994 hatte Selahattin ██ eine größere Menge Heroin im Kilogramm-Bereich aus der Türkei nach Berlin gebracht. Der letzte festgestellte Umgang der Brüder ██████ mit Heroin ist, dass Ende 1994 bei Selahattin ███ sechs Kilogramm Heroingemisch beschlagnahmt wurden, auf deren Verpackung sich Fingerspuren des Hüseyin ███ fanden. Lieferant des Heroins war jeweils „CeC“ gewesen. Aufgrund dieser Vorgänge forderte „CeC“ von den Brüdern ███ 330.000,-- DM „aus einem internen Schuldausgleich“. Hierin war auch die „noch offene Bezahlung“ des von Selahattin ███ nach Deutschland verbrachten Heroins enthalten, das Ende 1994 beschlagnahmt worden war.

Der Angeklagte ███ forderte auf Veranlassung des „CeC“ im April 1995 bei Hüseyin ████ 330.000,-- DM ein. Dabei erhielt er Kenntnis vom Hintergrund der geltend gemachten Forderung des „CeC“. Er verlangte eine umgehende Teilzahlung von 100.000,-- DM und eine Spesenzahlung von 5.000,-- DM, worauf er 3.000,-- DM erhielt. Einige Tage später suchte er den Hüseyin ██████ erneut auf, um die verlangten 100.000,-- DM in Empfang zu nehmen. Die Auskehrung des von Hüseyin ███ etwa erhaltenen Geldes an „CeC“ sollte in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte ██████ von dem Geld in Deutschland Tierhäute kaufen, diese in der Türkei verkaufen und aus dem hieraus erzielten Erlös das Rauschgiftentgelt an ███████ zahlen würde. Der Angeklagte █████, der wie der Angeklagte ██████ Kenntnis vom Hintergrund der geltend gemachten „Forderung“ erhalten hatte, begleitete den Angeklagten █████ bei dessen Besuchen des Hüseyin ███, wobei er ihm zu verstehen gab, dass er „ihm bei Komplikationen beistehen würde“.

2. Unter den Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41). Solches kann auch im Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises (BGH StV 1995, 586; BGH, Beschluss vom 28. November 1995 – 5 StR 569/95 –), in der Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (BGH NStZ 1992, 495; BGH, Urteil vom 20. März 1985 – 2 StR 861/84 –) oder im Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner liegen (BGH StV 1995, 641, 642).

In diesem Zusammenhang ist es wie von der Strafkammer zutreffend ausgeführt rechtlich bedeutungslos, dass das von dem Angeklagten einzutreibende Geld nicht unmittelbar an den Hintermann ██████ geleitet werden sollte, sondern dass das erzielte Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft zunächst durch den Angeklagten ███ in einen in Deutschland zu tätigenden Ankauf von Tierhäuten zu investieren war und „CeC“ erst aus dem Erlös des in der Türkei zu geschehenden Verkaufs der Tierhäute zu befriedigen war. Auch ein solches – ersichtlich auf eine Art „Geldwäsche“ zielendes Vorgehen muss bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Weiterleiten des Rauschgifterlöses angesehen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von der Weiterleitung des Erlöses unter Devisenumtausch.

Indes gelten Besonderheiten dann, wenn das Rauschgift bereits sichergestellt worden ist. In solchen Fällen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Rauschgiftentgeltes den Rauschgiftumsatz meist nicht mehr objektiv fördern. Gleichwohl liegt jedenfalls in zweierlei Konstellationen dieser Art Handeltreiben vor: Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen das Rauschgift zwar sichergestellt worden ist, dies dem Täter aber bei seinem weiterhin auf Rauschgiftumsatz ausgerichteten Tun nicht bekannt ist (BGH NStZ 1992, 38 und 1994, 441). Diese Bewertung findet ihren Grund darin, dass das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, dass also eine tatsächliche Ermöglichung oder Förderung eines Betäubungsmittelumsatzes nicht erforderlich ist, so dass ein bloßes Abzielen auf die Förderung eines solchen Umsatzes genügt (BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 361).

Zum anderen können Einforderung, Kassierung und Weiterleitung des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Rauschgiftumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugsund Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Rauschgiftlieferung den Boden bereiten (BGH NStZ 1992, 495 m. Anm. Schoreit; BGH StV 1995, 641, 642; BGH, Beschluss vom 2. Juni 1995 – 2 StR 198/95 –). Dies alles lässt sich auch dahin umschreiben, dass ein Handeltreiben dann nicht mehr möglich ist, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist (BGH StV 1995, 641, 642). Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten des § 264 StPO zukommt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Hier war das Rauschgift aus der letzten festgestellten Lieferung Ende 1994 beschlagnahmt worden. Dass die Angeklagten bei ihren Taten im April 1995 dies nicht gewusst hatten, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, dass die Taten der Angeklagten derart im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems gestanden hatten, dass ihre Taten dem Umsatz von künftig zu lieferndem Rauschgift gedient hatten.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Falls der neue Tatrichter auch feststellen kann, dass entweder den Angeklagten bei ihrem Tun die Ende 1994 erfolgte Sicherstellung des Rauschgiftes unbekannt war oder dass – von ihrem jeweiligen Vorsatz gedeckt – ihr Tun in ein bestehendes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden war und damit künftigem Rauschgiftumsatz förderlich sein konnte, ist eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe hierzu möglich.

2. Für die Strafzumessung in einem solchen Fall werden folgende Gesichtspunkte zu beachten sein:

a) Findet die Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz erfolgter Sicherstellung der bislang umgesetzten Betäubungsmittel ihren Grund letztlich darin, dass das Verhalten des Täters – insbesondere sein Bemühen um das Eintreiben des Kaufpreises für das sichergestellte Rauschgift –– weiterem Rauschgiftumsatz im Rahmen eines bestehenden Bezugs- und Vertriebssystems dient, so stellt sich die Frage nach dem zu berücksichtigenden Schuldumfang. Der Tatrichter wird in solchem Fall zwar zu unterscheiden haben, jedoch nur nach Größenordnungen gewichten können, in welchem Maße die Tat einerseits am bisherigen Rauschgiftumsatz orientiert war und in welchem Grade sie andererseits der Förderung künftigen Rauschgiftumsatzes diente.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter feststellt, dass die Voraussetzungen der Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen. Indes besteht nach dem bisherigen Verfahrensgang Anlass zu folgendem Hinweis: Die in ihrer Struktur eigenartige Strafzumessungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG setzt einen tatsächlich eingetretenen Aufklärungserfolg voraus (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 24 m.w.N.). Deshalb ist es mit dem Sinn der Vorschrift schwer vereinbar und zumindest bedenklich, sie lediglich aufgrund einer Wahrunterstellung anzuwenden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 – 1 StR 619/91 –, bei Schoreit NStZ 1992, 326 knapp wiedergegeben); denn die bloße Wahrunterstellung bleibt hinter dem hier ausnahmsweise in besonderer gesetzlicher Struktur vorausgesetzten Erfolg, tatsächlichen Aufklärungserfolg, zurück. Es kann dahingestellt bleiben, ob uneingeschränkt der Rechtsprechung (BGH StV 1986, 63 und 1989, 391; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 – 1 StR 619/91 –) zu folgen ist, wonach die Wahrunterstellung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Revisionsverfahren ebenso zu behandeln ist wie die Wahrunterstellung eines sonstigen für die Strafzumessung bedeutsamen Umstandes.

3. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk auch darauf zu richten haben, ob etwa eine (bezüglich der erhaltenen 3.000,-- DM vollendete und im Übrigen versuchte) räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vorliegt.

4. Schließlich kommen, sofern sich ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht feststellen lassen sollte, eine von dem Angeklagten █████ begangene Begünstigung nach § 257 StGB und eine von dem Angeklagten ██████ begangene Beihilfe hierzu in Betracht (vgl. BGH StV 1985, Körner, 505; BtMG § 29 Rdn. 261). Dabei können die zu si- 4. Aufl. chernden Vorteile der Tat möglicherweise in folgendem liegen: Mit der Lieferung von Rauschgift aufgrund entsprechender Vereinbarungen erlangt der Lieferant ungeachtet der Wirkungen des § 134 BGB eine Position, in der er nach den unter Rauschgifthändlern praktizierten Regeln die Bezahlung des vereinbarten Preises, der typischerweise über dem vom Lieferanten aufgewendeten Einstandspreis liegt, erwarten kann. Findet sich – je nach den Tatumständen – in dieser Position des Rauschgiftlieferanten ein Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB, so kann das Bemühen um Eintreiben und Weiterleiten des Kaufpreises Hilfeleistung zur Sicherung dieses Vorteils sein. Bei einer solchen, die Besonderheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Rechnung tragenden Betrachtung werden möglicherweise diejenigen Grenzen nicht ohne weiteres gelten, die sonst beim Weiterleiten des Tatvorteils in Form von Surrogaten angenommen werden (vgl. BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer m.w.N.).

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