Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Untreue statt Bankrott/Betrug, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 56/80
Datum
11.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Revision teilweise und ersetzt im Fall 7 die Verurteilung wegen Betrugs und Bankrotts durch Untreue in Tateinheit mit Betrug; bei dem Mitangeklagten wird Beihilfe zur Untreue festgestellt. Die bisherigen Strafaussprüche werden aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zur Neubemessung zurückverwiesen. Begründend führt der Senat aus, dass der Geschäftsführer zum Nachteil der GmbH handelte, sodass § 266 StGB anzuwenden ist, und die betrügerischen Teilakte Ausführungshandlungen der Untreue bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftsführer einer GmbH erfüllt den Tatbestand des § 283 StGB nur durch Handlungen, die er für die Gesellschaft und wenigstens auch in deren Interesse vornimmt; handelt er ausschließlich zum Nachteil der Gesellschaft, ist stattdessen § 266 StGB anzuwenden.

2

Bei einheitlicher Planung und engem zeitlichen Zusammenhang können betrügerische Teilakte als Ausführungshandlungen der Untreue (§ 266 StGB) zu werten sein, sodass Tateinheit mit dem Betrug (§ 52 StGB) gegeben sein kann.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), wenn die Änderung den Angeklagten nicht schlechter stellt und ersichtlich ist, dass die Verteidigung dadurch nicht anders geführt worden wäre.

4

Nach Änderung der Schuldsprüche sind die bisherigen Strafaussprüche aufzuheben; über Strafzumessung und die Anwendung von § 55 StGB ist neu zu entscheiden, wenn die aufgehobenen Einzelstrafen die Gesamtstrafe beeinflusst haben können.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Herbert Helmut ███ aus █████ ██, geboren am ██████ 1946 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Horst Sc███████ aus ██████, geboren am ███ 1937 in ██████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 11. März 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 1979 a) im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte █████ ist der Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, der Verurteilte Sc███████ der Beihilfe zur Untreue in vier Fällen schuldig; b) in allen Strafaussprüchen, auch gegen den Verurteilten ███████ mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen einer fortgesetzten Untreue in den Fällen 1 bis 6 der Angeklageschrift läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen führt die Revision zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte █████ im Fall 7 der Anklageschrift wegen Betruges und ferner wegen Bankrotts verurteilt worden ist. Nach § 357 StPO ist aus dem gleichen Rechtsgrund der Schuldspruch gegen den Verurteilten ██████ zu ändern, und zwar in dem Sinne, daß der Verurteilte auch im Fall 7 der Anklageschrift der Beihilfe zur Untreue schuldig ist. Ferner waren wegen der Änderung der Schuldsprüche sämtliche Strafaussprüche gegen den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten aufzuheben.

Nach den Feststellungen zum Fall 7 der Anklageschrift (UA S. 61–97) hat der Beschwerdeführer █████ der Herbert P█████████ GmbH das gesamte Vermögen entzogen, indem er als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft Milchpulver zu einem weit überhöhten Preis kaufte; der Verkäufer hatte die Ware zu einem ähnlich hohen Preis von der ██████████, einer von den beiden Angeklagten beherrschten Schweizer Firma, gekauft, die das Milchpulver ihrerseits zu dem weitaus niedrigeren Marktpreis erworben hatte.

Die Anwendung des § 283 StGB auf diesen Sachverhalt widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält: Der Geschäftsführer einer GmbH kann den in § 283 StGB bezeichneten Tatbestand nur durch solche Handlungen erfüllen, die er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Das ergibt sich aus § 14 StGB. Handelt der Täter dagegen zum Nachteil der Gesellschaft, indem er ihr Vermögenswerte ausschließlich im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten entzieht, so sind die sonstigen Strafbestimmungen, zumal die Vorschrift über Untreue (§ 266 StGB), anzuwenden (BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; BGH GA 1979, 311; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; 1980, 107). Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte █████ als vertretungsberechtigtes Organ der Herbert P█████████ GmbH (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Untreue zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht, indem er unter Mißbrauch seiner Befugnisse für einen unangemessen hohen Preis Milchpulver kaufte, das die Gesellschaft nicht gebrauchen konnte und dessen Bezahlung zur Überschuldung der Gesellschaft führen mußte. Hierbei hat der Mitverurteilte Sc███████ dem Beschwerdeführer Beihilfe geleistet. Ob sämtliche Gesellschafter den Mißbrauch der Befugnisse des Beschwerdeführers gebilligt haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 3, 32, 339 f.; 9, 203, 216; BGH Urteile vom 24. Februar 1976 – 1 StR 602/75 und vom 27. März 1979 – 5 StR 836/78 –); überdies ergeben die Feststellungen nicht, daß die Mitgesellschafterin Ursula K████████ (UA S. 62) ihre Zustimmung zu dem Milchpulvergeschäft erteilt hat.

Bei dem Angeklagten █████ hat auch der Schuldspruch wegen eines selbständigen (§ 53 StGB) Vergehens des Betruges keinen Bestand. Während der Tatrichter angenommen hat, der gegenüber den Fleischlieferanten begangene Betrug stehe zum Bankrott im Verhältnis zur Tatmehrheit, ist bei einer Anwendung des § 266 StGB im Fall 7 der Anklageschrift Tateinheit (§ 52 StGB) von Untreue und Betrug anzunehmen. Als Untreuehandlung kommt nämlich nicht allein der unvorteilhafte Kauf und die Bezahlung des Milchpulvers in Betracht. Vielmehr sind schon die betrügerischen Fleischbestellungen als erste Teilakte der Untreue zu bewerten. Zwar ist das durch sie erlangte Fleisch wenigstens zum Teil ohne großen Verlust weiterverkauft worden. Den Verkaufserlös hat der Beschwerdeführer █████ jedoch sofort für den Ankauf des Milchpulvers aufgewandt. Die Bestellung und der Weiterverkauf des Fleisches sowie die Bestellung und Bezahlung des Milchpulvers standen in engem zeitlichen Zusammenhang; sie beruhten auf einer einheitlichen Planung, die den Konkurs der Herbert P█████████ einschloß. Eine einheitliche Planung vermag zwar für sich allein die Verwirklichung verschiedener Tatbestände nicht zur Tateinheit zu verbinden. Unter den besonderen Umständen dieses Falles waren die betrügerischen Fleischbestellungen jedoch zugleich schon Ausführungshandlungen der Untreue: Bei dem engen zeitlichen Zusammenhang der verschiedenen Geschäfte stellte die Belastung der Herbert P█████████ GmbH auch im Zusammenhang mit der ohnehin bedrängten finanziellen Lage der Gesellschaft (UA S. 71) eine konkrete Gefahrdung des Gesellschaftsvermögens dar, die als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist.

Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche zum Fall 7 der Anklageschrift in dem Sinne, daß bei dem Beschwerdeführer █████ an die Stelle der Verurteilung wegen Betruges sowie wegen Bankrotts (§§ 263, 283, 53 StGB) die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug (§ 266, 263, 52 StGB) tritt. Bei dem Angeklagten ██████ wird mit Rücksicht auf § 357 StPO der Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 7 der Anklageschrift an die Stelle der Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue tritt.

Der Senat hat sich allerdings mit Rücksicht auf § 265 StPO in anderen Fällen gehindert gesehen, solche Änderungen des Schuldspruchs von sich aus vorzunehmen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls läßt sich indessen ausschließen, daß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der GmbH und der Beihilfe dazu anders verteidigt hätten als gegen den auf § 283 StGB gestützten Vorwurf. Die Änderung des Schuldspruchs beschwert die Angeklagten nicht; bei dem Beschwerdeführer █████ tritt ein für ihn günstigeres Konkurrenzverhältnis ein.

Der Senat hat neben den Gesamtstrafen auch sämtliche gegen den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten verhängten Einzelstrafen aufgehoben; er kann nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall 7 der Anklageschrift verhängten und – hinsichtlich des Mitverurteilten ██████ übrigens in rechtsfehlerhafter Weise auf § 283a StGB gestützten Einzelstrafen einen Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen gehabt hat. Der Tatrichter hat hiernach in vollem Umfang über die Strafzumessung und auch über die Anwendung des § 55 StGB neu zu befinden. Der Umstand, daß das AG Neumünster in seinem Urteil vom 1. Dezember 1978 die vom AG Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 1978 verhängte Strafe einbezogen hat, hinderte das Landgericht nicht, die in beiden Urteilen ausgesprochenen Einzelstrafen nach § 55 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen; denn die vom Landgericht abgeurteilte Tat ist nicht zwischen diesen beiden Urteilen, sondern vor dem Urteil vom 13. Juli 1978 begangen worden (vgl. Schönke-Schröder-Stree, StGB, 20. Aufl., § 55 Rn. 17).

Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, daß im Fall 7 der Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten █████ Betrug und Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit stehen; im übrigen entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki

Zitiert (2)