Revision zum Betrug/Untreue-Mix: Untreue-Schuldspruch teilweise aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 602/75
- Datum
- 24.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung von Täuschung und Vermögensgefährdung können Gerichte aus Schriftverkehr und Lebenserfahrung verbindliche Schlüsse ziehen, ohne jeden einzelnen Käufer zu vernehmen, sofern keine entsprechenden Anträge gestellt wurden.
Bei Angebotsgestaltungen, nach denen Käufer angeben, Aktien werde für sie beschafft und verwahrt, begründet der Käuferglaube an die Aussonderung eine Vermögensgefährdung im Betrugstatbestand.
Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue neben Betrug setzt voraus, dass ein Treueverhältnis bereits bei Vornahme der Täuschung bestand oder die Untreue einen zusätzlichen, über die Vermögensgefährdung hinausgehenden Schaden bewirkte; fehlt beides, kommt Tateinheit nicht in Betracht.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person gegenüber ihrer juristischen Person (z.B. GmbH) für Untreue ist möglich, weil die Gesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn durch die Änderung der Schuldsprüche die Strafbemessung beeinflusst sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 602/75 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<2>] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] als Verteidiger,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1974 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Untreue schuldig ist (§§ 263, 266, 74 StGB a.F.); 2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Untreue (Fall 2 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 31.500,- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Als Verstoß gegen das Gebot des „Beweiszwanges“ und als Verletzung der Aufklärungspflicht sieht es die Revision an, dass der Tatrichter zum Fall 1 nur einen (nicht repräsentativen) Kunden, nicht aber alle Aktienkäufer vernommen hat; nur durch deren Vernehmung hätte sich einwandfrei klären lassen, ob die Kunden einem Irrtum erlegen seien und ob sie eine Zweckbindung der von ihnen gezahlten Beträge gewollt hätten. Der Text der „Auftragsbestätigung“, der Geschäftsbedingungen und der „Aktienbestätigung“ sei zu unklar, als dass sich allein im Wege der Auslegung daraus Feststellungen hätten gewinnen lassen.
Die Rüge dringt nicht durch. Nach den Feststellungen glaubten die Kunden, die gezahlten Geldbeträge würden für den Ankauf von Aktien verwendet und das Eigentum an den nicht zugesandten Aktien werde ihnen verschafft werden. Das durfte das Landgericht dem Text der an die Kunden gerichteten Schreiben entnehmen; die Feststellungen entsprachen der Lebenserfahrung und wurden vom Angeklagten auch nicht ernstlich bestritten. Erfahrungsgemäß gehen die Käufer von Aktien, die nach Art und Zahl bestimmt sind, davon aus, dass das übersandte Geld nicht zum größten Teil für die Bestreitung der Geschäftsunkosten, sondern für die Beschaffung der Aktien verwandt wird. Die Strafkammer durfte auf Grund der genannten Schreiben ohne Anhörung jedes einzelnen Kunden auch feststellen, dass der Käufer an die Aussonderung der von ihm erworbenen Aktien glaubte, mag er auch von der rechtlichen Gestaltung einer Verwahrung nach dem Depotgesetz keine genauen Vorstellungen gehabt haben. Deshalb lässt sich wie im Fall des Urteils vom 8. Mai 1951 (1 StR 171/51, insoweit in BGHSt 1, 186 nicht abgedruckt) auch hier sagen, dass „die Grenze summarischer Feststellungen nicht überschritten“ sei. Wie in jenem Fall sind hier ebenfalls keine Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen gestellt worden; der Verteidiger der Tatinstanz hat sogar ausdrücklich darauf verzichtet.
Die Namen der Käufer, denen die Aktien nicht zugesandt wurden, sind auf Grund der Buchführung ermittelt worden; damit ist eine hinreichende Feststellung über den Kreis der durch die Handlungen des Angeklagten in ihrem Vermögen gefährdeten Personen getroffen. Wer hiervon endgültig geschädigt worden ist, brauchte nicht festgestellt zu werden.
2. Nach Auffassung der Revision hätte es die Aufklärungspflicht geboten, im Fall 1 die jeweilige wirtschaftliche Gesamtlage der GVA durch zeitlich differenzierte Feststellungen der Kontenstände zu ermitteln, um den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab der Angeklagte den Schädigungsvorsatz gefasst habe; dies vor allem deshalb, weil zeitweise sogar Aktienguthaben bestanden.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die von Anfang an schlechte finanzielle Lage der GVA hat das Landgericht festgestellt (UA S. 19 f.). Der Annahme des Eventualvorsatzes (UA S. 56, 70, 71) stand nicht entgegen, dass vorübergehend ein geringfügiger Plusbestand von Aktien vorhanden war.
II. Sachbeschwerde
1. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Annahme eines fortgesetzten Betruges im Fall 1 keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, fußt im Wesentlichen auf einer Beweiswürdigung, die von der des Landgerichts abweicht. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
a) Eine Täuschungshandlung und einen entsprechenden Irrtum hat die Strafkammer, wie schon oben (Abschnitt I 1) ausgeführt, hinreichend festgestellt. Hiernach spiegelte der Angeklagte den Kunden vor, für ihr Geld würden die bestellten Aktien angeschafft und als ihr Eigentum verwahrt. Die dahingehende Auslegung, die der Tatrichter den Bestätigungsschreiben gegeben hat, ist möglich, sogar naheliegend. Gingen die Käufer auf das täuschende Angebot ein, die Aktien bei der GVA zu belassen, so trat damit die Vermögensgefährdung ein: Es lag nun in der Hand des Angeklagten, ob er überhaupt Aktien für den erhaltenen Betrag anschaffte und wie er angekaufte Aktien verwahrte. An den gekauften Aktien erwarben diese Kunden jedenfalls kein (Allein- oder Mit-)Eigentum. Die im Zeitpunkt der Abreise des Angeklagten in die USA (11. April 1973, UA S. 25) vorhandenen Aktienbestände boten keinen Gegenwert für die gezahlten Beträge, weil sie zu gering waren, um die Ansprüche der Kunden auf Eigentumsübertragung zu befriedigen.
Dass diejenigen Kunden, die sich die gekauften Aktien übersenden ließen, keine Vermögensgefährdung und keinen Schaden erlitten, spielt für den Vorwurf des fortgesetzten Betruges gegenüber den anderen Kunden keine Rolle.
b) Auch zur inneren Tatseite genügen die Feststellungen des Landgerichts. Dass der Angeklagte zunächst ein solides Unternehmen aufbauen wollte und dass er insbesondere 1972 weitere Beträge investierte (UA S. 83), steht der Annahme nicht entgegen, dass er von Anfang an die ungünstige Finanzlage der GVA kannte und deshalb mit zu geringen Aktieneinkäufen rechnete. Zutreffend beurteilt der Tatrichter den zeitweise geglückten Ausgleich der Fehlbestände als nachträgliche Schadenswiedergutmachung (UA S. 83).
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall 1 kann nicht bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche rechtliche Beurteilung möglich, wenn entweder schon bei Vornahme der Täuschung ein Treueverhältnis zu dem Getäuschten bestand (BGHSt 8, 254, 260) oder wenn durch die Untreue ein weiterer Schaden zugefügt wurde (BGHSt 6, 68). Beide Voraussetzungen sind nicht dargetan.
3. Anders als im Fall BGHSt 1, 186 bestand keine Einigkeit zwischen dem Angeklagten und den Kunden darüber, dass diese durch ihre Zahlungen das Geschäft des Angeklagten erst mitaufbauen sollten. Es handelte sich um schlichte Kaufverträge ohne wesentliche weitergehende Verpflichtungen des Angeklagten, die ein Treueverhältnis hätten begründen können; schon gar nicht bestand ein solches Verhältnis vor Abschluss der Käufe. Die Beziehungen wurden erst aufgenommen mit der Eingehung der Verträge, die das Landgericht zutreffend als betrügerisch beurteilt hat. Zunächst fand nur der Aktienverkauf mit dem Angebot statt, die Aktien zu verwahren; ihm folgte – je nach der Entscheidung des Kunden – die Vereinbarung, die Aktien zu „deponieren“, die der Angeklagte nicht in der versprochenen Weise einhielt. Auch wenn man es mit BGH GA 1971, 83 (in einem wesentlich anders gestalteten Fall) genügen lässt, dass das Treueverhältnis zugleich mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen begründet wird, kann hier ein tateinheitlich begangenes Vergehen gegen § 266 StGB nicht angenommen werden. Denn das Angebot der bloßen Verwahrung begründete noch keine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Kunden. Allenfalls kann das in § 266 StGB vorausgesetzte Treueverhältnis erst später begründet worden sein, als die GVA die Pflicht zur „Deponierung“ der Aktien übernahm.
4. Der Schaden (die Vermögensgefährdung) ist durch seine etwa begangene Untreue nicht vertieft worden. Es handelt sich allenfalls um eine mitbestrafte Nachtat. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch wegen Untreue im Fall 1 in Wegfall gebracht. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision zu diesem Punkt braucht nicht eingegangen zu werden.
3. Der Schuldspruch im Fall 2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe gegenüber der ihm wirtschaftlich gehörenden GVA keine Untreue begehen können, greift nicht durch. Schon das Reichsgericht hat diese Möglichkeit bejaht, zum Teil mit Hinweis auf den Schutz der Gläubiger der GmbH (RGSt 42, 278, 283; 71, 353, 355). Der Bundesgerichtshof hat sich dem im Ergebnis angeschlossen; er hält allerdings nicht den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, dass die GmbH sich als eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39, 40; Urteil vom 2. Februar 1968 – 2 StR 630/67). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
4. Der Strafausspruch musste aufgehoben werden. Im Fall 1 hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend verwertet, dass mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden (UA S. 83). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafe im Fall 2 durch den – jetzt geänderten – Schuldspruch im Fall 1 beeinflusst worden ist. Die seit dem 1. Januar 1975 bei einem Vergehen der Untreue nicht mehr obligatorische Geldstrafe darf jetzt nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. verhängt werden (vgl. hierzu bisher BGHSt 26, 325).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Justizangestellter | Mosl | Kuhn | |||
| Pfeiffer | Loesdau | Herdegen |